Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
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Rechtliche Aspekte 165<br />
3.2.1.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />
Im TKG ist zusammenfassend unter Telekommunikati<strong>on</strong> zu verstehen, daß ein technischer<br />
Vorgang zum Aussenden, Übermitteln und Empfangen v<strong>on</strong> Nachrichten jeglicher Art in Form<br />
v<strong>on</strong> Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikati<strong>on</strong>sanlagen erfolgt. Unter<br />
”geschäftsmäßigem Erbringen v<strong>on</strong> Telekommunikati<strong>on</strong>sdiensten” ist zu verstehen, daß<br />
nachhaltige Angebote v<strong>on</strong> Telekommunikati<strong>on</strong> einschließlich des Angebots v<strong>on</strong><br />
Übertragungswegen für Dritte mit Gewinnerzielungsabsichten erfolgen.<br />
3.2.1.2 Lizensierung<br />
Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes gegenüber der Regulierungsbehörde erfolgt v<strong>on</strong><br />
denjenigen Providern, die Telekommunikati<strong>on</strong> anbieten, also Nachrichten aussenden,<br />
übermitteln und empfangen. Auf die C<strong>on</strong>tent- bzw. <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider, die Inhalte liefern bzw.<br />
keine Netze betreiben, oder die Local-Server-Provider, die Ressourcen vermieten, trifft diese<br />
Regelung nicht zu. Auch Unternehmen, die Dienste nur für eine geschlossene Benutzergruppe<br />
anbieten, brauchen keine Lizenz.<br />
Lizenzen zum Betreiben v<strong>on</strong> Übertragungswegen werden für Mobilfunk, Satellitenfunk<br />
und öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen erteilt. Die vierte Klasse ist die Lizenz<br />
für Sprachtelef<strong>on</strong>dienste auf der Basis selbstbetriebener Netze. Bei Beschränkungen der<br />
Anzahl der Lizenzen kann die Vergabe der Lizenzen über ein Versteigerungs- oder ein<br />
Ausschreibungsverfahren erfolgen.<br />
Die Lizenznehmer v<strong>on</strong> Sprachtelef<strong>on</strong>diensten für die Öffentlichkeit sind verpflichtet,<br />
unentgeltlich Notrufmöglichkeiten und öffentliche Telef<strong>on</strong>stellen mit Notrufeinrichtungen<br />
bereitzustellen.<br />
Der Betrieb v<strong>on</strong> Anlagen kann erst aufgenommen werden, wenn technische Einrichtungen<br />
zur Überwachung eingerichtet worden sind und dies der Regulierungsbehörde zur Kenntnis<br />
gebracht wurde.<br />
3.2.1.3 Universaldienste<br />
Universaldienste sind Mindestangebote für öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen,<br />
die mit festgelegter Qualität, erschwinglichem Preis und ortsunabhängig zu<br />
erbringen sind. Diese Dienste decken die Grundversorgung der Öffentlichkeit <strong>im</strong> Bereich der<br />
Sprachtelef<strong>on</strong>dienste und der Betreibung v<strong>on</strong> Übertragungswegen ab. Die Bundesregierung<br />
wird unter Zust<strong>im</strong>mung v<strong>on</strong> Bundestag und -rat ermächtigt, Universaldienstleistungen zu<br />
best<strong>im</strong>men. In einer Rechtsverordnung werden Mindestanforderungen und Preise festgesetzt.<br />
Kann diese universelle Dienstleistung nicht angemessen erbracht werden, sind alle<br />
Lizenznehmer mit einer Beteiligung v<strong>on</strong> mehr als 4 % am Gesamtumsatz des Marktes<br />
verpflichtet, dazu beizutragen. Andererseits kann die Regulierungsbehörde einen<br />
marktbeherrschenden Lizenznehmer zum Universaldienstleister verpflichten. Bei nachweislich<br />
erhöhten Kosten zur Bereitstellung des Universaldienstes kann ein Ausgleich v<strong>on</strong> der<br />
Regulierungsbehörde erbracht werden. Der Dienstleister hat dahingehend eine Meldepflicht des<br />
Umsatzes des jeweiligen Marktes, den er jährlich der Regulierungsbehörde mitteilen muß<br />
[BPT96p].<br />
3.2.1.4 Entgeltregulierung<br />
Ein Dienstleister muß die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen genehmigen lassen. Sie sind der Regulierungsbehörde vorzulegen, die<br />
ihnen gegebenenfalls widersprechen kann. Die Entgelte sollen sich an der effizienten<br />
Leistungsbereitstellung orientieren. Sie dürfen weder Aufschläge für eine Marktbeherrschung<br />
noch Abschläge für Subventi<strong>on</strong>ierungen zur Wettbewerbsbevorteilung besitzen. Der<br />
Kostennachweis muß vom Dienstleister mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung, dem<br />
erzielten und angestrebten Umsatz, der Absatzmenge und Preiselastizität, Entwicklung der<br />
einzelnen Kosten, finanzieller Auswirkung auf den Kunden und die Nutzergruppe sowie den<br />
Einzel- und Gesamtkosten der Leistung geführt werden. Die Regulierungsbehörde zieht