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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 165<br />

3.2.1.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mung<br />

Im TKG ist zusammenfassend unter Telekommunikati<strong>on</strong> zu verstehen, daß ein technischer<br />

Vorgang zum Aussenden, Übermitteln und Empfangen v<strong>on</strong> Nachrichten jeglicher Art in Form<br />

v<strong>on</strong> Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels Telekommunikati<strong>on</strong>sanlagen erfolgt. Unter<br />

”geschäftsmäßigem Erbringen v<strong>on</strong> Telekommunikati<strong>on</strong>sdiensten” ist zu verstehen, daß<br />

nachhaltige Angebote v<strong>on</strong> Telekommunikati<strong>on</strong> einschließlich des Angebots v<strong>on</strong><br />

Übertragungswegen für Dritte mit Gewinnerzielungsabsichten erfolgen.<br />

3.2.1.2 Lizensierung<br />

Die Aufnahme des Geschäftsbetriebes gegenüber der Regulierungsbehörde erfolgt v<strong>on</strong><br />

denjenigen Providern, die Telekommunikati<strong>on</strong> anbieten, also Nachrichten aussenden,<br />

übermitteln und empfangen. Auf die C<strong>on</strong>tent- bzw. <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider, die Inhalte liefern bzw.<br />

keine Netze betreiben, oder die Local-Server-Provider, die Ressourcen vermieten, trifft diese<br />

Regelung nicht zu. Auch Unternehmen, die Dienste nur für eine geschlossene Benutzergruppe<br />

anbieten, brauchen keine Lizenz.<br />

Lizenzen zum Betreiben v<strong>on</strong> Übertragungswegen werden für Mobilfunk, Satellitenfunk<br />

und öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen erteilt. Die vierte Klasse ist die Lizenz<br />

für Sprachtelef<strong>on</strong>dienste auf der Basis selbstbetriebener Netze. Bei Beschränkungen der<br />

Anzahl der Lizenzen kann die Vergabe der Lizenzen über ein Versteigerungs- oder ein<br />

Ausschreibungsverfahren erfolgen.<br />

Die Lizenznehmer v<strong>on</strong> Sprachtelef<strong>on</strong>diensten für die Öffentlichkeit sind verpflichtet,<br />

unentgeltlich Notrufmöglichkeiten und öffentliche Telef<strong>on</strong>stellen mit Notrufeinrichtungen<br />

bereitzustellen.<br />

Der Betrieb v<strong>on</strong> Anlagen kann erst aufgenommen werden, wenn technische Einrichtungen<br />

zur Überwachung eingerichtet worden sind und dies der Regulierungsbehörde zur Kenntnis<br />

gebracht wurde.<br />

3.2.1.3 Universaldienste<br />

Universaldienste sind Mindestangebote für öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen,<br />

die mit festgelegter Qualität, erschwinglichem Preis und ortsunabhängig zu<br />

erbringen sind. Diese Dienste decken die Grundversorgung der Öffentlichkeit <strong>im</strong> Bereich der<br />

Sprachtelef<strong>on</strong>dienste und der Betreibung v<strong>on</strong> Übertragungswegen ab. Die Bundesregierung<br />

wird unter Zust<strong>im</strong>mung v<strong>on</strong> Bundestag und -rat ermächtigt, Universaldienstleistungen zu<br />

best<strong>im</strong>men. In einer Rechtsverordnung werden Mindestanforderungen und Preise festgesetzt.<br />

Kann diese universelle Dienstleistung nicht angemessen erbracht werden, sind alle<br />

Lizenznehmer mit einer Beteiligung v<strong>on</strong> mehr als 4 % am Gesamtumsatz des Marktes<br />

verpflichtet, dazu beizutragen. Andererseits kann die Regulierungsbehörde einen<br />

marktbeherrschenden Lizenznehmer zum Universaldienstleister verpflichten. Bei nachweislich<br />

erhöhten Kosten zur Bereitstellung des Universaldienstes kann ein Ausgleich v<strong>on</strong> der<br />

Regulierungsbehörde erbracht werden. Der Dienstleister hat dahingehend eine Meldepflicht des<br />

Umsatzes des jeweiligen Marktes, den er jährlich der Regulierungsbehörde mitteilen muß<br />

[BPT96p].<br />

3.2.1.4 Entgeltregulierung<br />

Ein Dienstleister muß die Entgelte und die entgeltrelevanten Bestandteile der Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen genehmigen lassen. Sie sind der Regulierungsbehörde vorzulegen, die<br />

ihnen gegebenenfalls widersprechen kann. Die Entgelte sollen sich an der effizienten<br />

Leistungsbereitstellung orientieren. Sie dürfen weder Aufschläge für eine Marktbeherrschung<br />

noch Abschläge für Subventi<strong>on</strong>ierungen zur Wettbewerbsbevorteilung besitzen. Der<br />

Kostennachweis muß vom Dienstleister mit einer detaillierten Leistungsbeschreibung, dem<br />

erzielten und angestrebten Umsatz, der Absatzmenge und Preiselastizität, Entwicklung der<br />

einzelnen Kosten, finanzieller Auswirkung auf den Kunden und die Nutzergruppe sowie den<br />

Einzel- und Gesamtkosten der Leistung geführt werden. Die Regulierungsbehörde zieht

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