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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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172 Problematisierung<br />

Wahrheit und Herkunft zu überprüfen; Kommentare sind eindeutig unter Nennung des<br />

Verfassers v<strong>on</strong> Nachrichten zu trennen.<br />

Diese Grundsätze gelten für den bundesweiten privaten Rundfunk nur eingeschränkt. Sie<br />

sollen lediglich die vielfältige Darstellung des deutschsprachigen und europäischen Raums mit<br />

”angemessenen Anteilen ermöglichen”. Sowohl die bundesweiten Spartenprogramme als auch<br />

alle regi<strong>on</strong>alen Programme bleiben v<strong>on</strong> den Grundsätzen unberührt.<br />

Im Landesmediengesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei einer Zuordnung<br />

der Übertragungskapazitäten auf ”die Sicherung der Grundversorgung mit Rundfunk” und die<br />

”Füllung v<strong>on</strong> Versorgungslücken” zu achten ist. Auch die ”Berücksichtigung v<strong>on</strong> spezifischen<br />

landesweiten, regi<strong>on</strong>alen und lokalen Beiträgen” soll wahrgenommen werden.<br />

3.2.3.3 Anbieter v<strong>on</strong> neuen Diensten<br />

Anbieter v<strong>on</strong> Fernsehdiensten (<str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider) mit Zugangsberechtigung müssen allen<br />

Veranstaltern (Informati<strong>on</strong>-Provider) eine technische Umsetzung anbieten, die<br />

chancengleichen, angemessenen und nichtdiskr<strong>im</strong>inierenden Bedingungen unterliegt. Die<br />

Umsetzung gestattet, daß die Programme der Informati<strong>on</strong>-Provider v<strong>on</strong> zugangsberechtigten<br />

Zuschauern mit Hilfe v<strong>on</strong> Dekodern empfangen werden können. Diese Verpflichtung gilt auch<br />

für Anbieter (Local-Server-Provider, <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Broker, Network-Provider), die diese Auswahl<br />

der Fernsehprogramme steuern und die eine übergeordnete Benutzeroberfläche für alle<br />

Systeme angebotener Dienste verwenden (Navigator). Die Anbieter haben die Aufnahme des<br />

Dienstes den Landesmedienanstalten anzuzeigen.<br />

3.2.3.4 Privater Rundfunk<br />

Die privaten Veranstalter bedürfen einer Zulassung der Mediendienste nach Landesrecht.<br />

In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die<br />

Programmkategorie festzulegen.<br />

Neben dem Jahresabschluß und einem Lagebericht hat ein Veranstalter eine Aufstellung<br />

der Programmbezugsquellen für einen Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt<br />

vorzulegen. Datenschutzrichtlinien finden auch hier ihre Wirkung in Bezug auf Verbindungs-,<br />

Abrechnungs- und Teilnehmerdaten.<br />

Im privaten Rundfunk ist inhaltlich <strong>im</strong> wesentlichen die Meinungsvielfalt zum Ausdruck<br />

zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und<br />

Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Worte kommen.<br />

Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm<br />

zurechenbare Unternehmen bundesweit <strong>im</strong> Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl v<strong>on</strong><br />

Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht.<br />

Erreichen die Fernsehprogramme <strong>im</strong> Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil v<strong>on</strong><br />

30 %, so wird vermutet, daß die vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Hierzu werden<br />

auch Aktivitäten auf medienrelevanten Märkten hinzugezogen. Einem Unternehmen sind<br />

sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die v<strong>on</strong> einem anderen<br />

Unternehmen geführt werden, an dem es unmittelbar und mittelbar ab 25 % am Kapital oder an<br />

St<strong>im</strong>mrechten beteiligt ist. Arbeiten mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung zu<br />

einem marktbeherrschenden Unternehmen zusammen, so gilt jedes beteiligte Unternehmen als<br />

herrschendes Unternehmen. Die betrachteten Unternehmen können auch einen Sitz außerhalb<br />

des Geltungsbereiches haben.<br />

Hat das Unternehmen die Grenze bezüglich des Zuschaueranteils v<strong>on</strong> 30 % überschritten,<br />

so schlägt die Landesmedienanstalt durch die Kommissi<strong>on</strong> zur Ermittlung der K<strong>on</strong>zentrati<strong>on</strong><br />

(KEK) <strong>im</strong> Medienbereich Maßnahmen vor.<br />

Erreicht ein Veranstalter mit Vollprogramm oder Spartenprogramm mit Schwerpunkt<br />

Informati<strong>on</strong> <strong>im</strong> Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil v<strong>on</strong> 10 %, so hat er unabhängigen<br />

Dritten Sendezeit für Beiträge bes<strong>on</strong>ders in den Bereichen Kultur, Bildung und Informati<strong>on</strong><br />

einzuräumen, die wöchentlich mindestens 260 Minuten betragen soll. Ein Programmbeirat muß

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