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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 173<br />

eingerichtet werden, um vielfaltsichernde Maßnahmen und Pluralität <strong>im</strong> Programm zu<br />

gewährleisten. Der Beirat hat beratenden Charakter. Er muß informiert und angehört werden.<br />

3.2.3.5 Finanzierung<br />

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich vorrangig durch Rundfunkgebühren,<br />

Einnahmen aus Rundfunkwerbung und s<strong>on</strong>stigen Einnahmen, z. B. aus Lizenzenvergabe der<br />

Eigenprodukti<strong>on</strong>en. Das Bereithalten eines Rundfunkempfängers, d. h. eines betriebsbereiten<br />

Empfängers, begründet die Rundfunkgebührenpflicht.<br />

Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung,<br />

durch s<strong>on</strong>stige Einnahmen, wie Ab<strong>on</strong>nementgebühren oder Einzelentgelte, und aus eigenen<br />

Mitteln finanzieren.<br />

Durch die private Finanzierung v<strong>on</strong> Sendern ist das Quersubventi<strong>on</strong>ieren v<strong>on</strong> Unternehmen<br />

möglich, wenn Programme oder Dienste bzw. Veranstaltungen eingesetzt werden, um den<br />

Umsatz anderer Unternehmensbereiche anzuregen.<br />

3.2.3.6 Werbung und Sp<strong>on</strong>soring<br />

Werbung sollte die allgemeinen ethischen Anschauungen nicht verletzen, nicht irreführend<br />

sein und den Jugendschutz beachten. Für politische, religiöse und weltanschauliche<br />

Gesichtspunkte darf nicht geworben werden.<br />

Werbesendungen müssen klar erkennbar sein. Im Fernsehen müssen mit optischen und<br />

be<strong>im</strong> Hörfunk mit akustischen Mitteln die Programmteile eindeutig getrennt werden. Es dürfen<br />

keine unterschwelligen bzw. an der Wahrnehmungsgrenze befindlichen Techniken eingesetzt<br />

werden. Schleichwerbung ist ebenfalls unzulässig.<br />

Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar ist und<br />

gekennzeichnet wird.<br />

Das Sp<strong>on</strong>soring kann durch Beiträge v<strong>on</strong> Pers<strong>on</strong>en zur direkten oder indirekten<br />

Finanzierung einer Sendung erfolgen, um einen Produktnamen oder eine -marke zu fördern. Zu<br />

Beginn und am Ende des Beitrags kann in vertretbarer Kürze deutlich auf den Sp<strong>on</strong>sor<br />

hingewiesen werden. Sendungen mit Nachrichten und politischem Charakter dürfen nicht<br />

gesp<strong>on</strong>sert werden.<br />

Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen oder innerhalb v<strong>on</strong><br />

Sendungen einzufügen, dabei dürfen jedoch der Zusammenhang und Charakter der Sendung<br />

nicht beeinflußt werden.<br />

Im öffentlich-rechtlichen Fernsehen dürfen Sendungen v<strong>on</strong> mehr als 45 Minuten einmal<br />

einen Werbeblock enthalten.<br />

Im privaten Fernsehen dürfen Kino- und Fernsehfilme v<strong>on</strong> mehr als 45 Min. Dauer je<br />

vollständigem 45-Minuten-Zeitraum einen Werbeblock enthalten. Eine weitere Unterbrechung<br />

ist zulässig, wenn die Sendung mindestens 20 Minuten länger dauert als zwei oder mehrere<br />

vollständige 45-Minuten-Zeiträume. Sendungen mit nachrichtlichem, politischem und<br />

religiösem Charakter mit einer Länge unter 30 Minuten dürfen nicht v<strong>on</strong> Werbung<br />

unterbrochen werden.<br />

Die Gesamtdauer der Werbung <strong>im</strong> bundesweiten öffentlich-rechtlichen Fernsehen (nur für<br />

ARD und ZDF) beträgt <strong>im</strong> Jahresdurchschnitt jeweils höchstens 20 Minuten je Werktag. Nach<br />

20.00 Uhr und an S<strong>on</strong>n- und Feiertagen erfolgt keine Ausstrahlung. Innerhalb eines Zeitraums<br />

v<strong>on</strong> einer Stunde darf nicht mehr als 12 Minuten lang Sportwerbung gesendet werden.<br />

Weiterhin sind die Länder berechtigt, dem Hörfunk <strong>im</strong> Jahresdurchschnitt werktags bis zu 90<br />

Min. Werbezeit einzuräumen. Sie können individuell die Gesamtdauer der Werbung und deren<br />

zeitliche Begrenzung vereinbaren.<br />

Die Gesamtdauer der Werbung <strong>im</strong> bundesweiten privaten Fernsehen beträgt höchstens<br />

20 % (innerhalb einer Stunde 12 Minuten). Innerhalb eines Zeitraums v<strong>on</strong> einer Stunde darf<br />

nicht länger als 9 Minuten Sportwerbung gesendet werden.

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