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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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176 Problematisierung<br />

langwierige Prozesse Unterlassungsverfügungen, Schadensersatzforderungen und<br />

Strafanzeigen durchzusetzen. Es gilt rückwirkend für alle Software, die zur Zeit genutzt wird.<br />

Was ein Arbeitgeber v<strong>on</strong> festangestellten oder freien Mitarbeitern an Software schreiben<br />

läßt, unterliegt seiner ausschließlichen Nutzung (§ 69b UrhG), sofern nichts anderes vereinbart<br />

ist. Auch wenn sich ein Autor v<strong>on</strong> Software als ausschließlichen Copyright-Inhaber sieht, so ist<br />

die neue Rechtslage eindeutig anders. Wer als Arbeitgeber Software <strong>im</strong> Auftrag v<strong>on</strong> seinen<br />

Mitarbeitern schreiben läßt, hat alle Nutzungsrechte an dieser Software.<br />

3.2.4.3 Patentrecht<br />

Im Patentrecht werden die technischen Rechte geregelt. Bei Nutzung v<strong>on</strong> geschützten<br />

technischen Verfahren können Lizenzgebühren erhoben werden. Die freie Nutzung kann in<br />

speziellen Fällen vom Rechte-Inhaber vergeben werden, um die Technik zu publizieren. So ist<br />

z. B. der Verschlüsselungsalgorithmus IDEA, der bei der Anwendung Pretty Good Privacy<br />

verwendet wird, für private Anwendungen und in nicht kommerziellen Forschungsprojekten u.<br />

a. bei Universitäten lizenzfrei. Auch bei einem kommerziell genutzten Produkt, das kostenlos z.<br />

B. als Freeware vertrieben wird, entstehen Lizenzgebühren.<br />

Im deutschen Recht sind Algorithmen nicht patentierungswürdig. Jedoch bei Erteilung<br />

eines EU-Patents ist dieses auch in Deutschland gültig. Da EU-Recht das deutsche Recht<br />

bricht, ist der Ausgang einer Anfechtung offen.<br />

3.2.4.4 Presserecht<br />

In allen Landespressegesetzen (LPG) gilt das Prinzip des verantwortlichen Redakteurs.<br />

Daher gibt es klare Verantwortungsregeln. Gibt es keinen Redakteur, so ist der Verleger,<br />

Drucker oder Verbreiter bzw. Herausgeber verantwortlich. Die Sorgfalt kann nachgewiesen<br />

werden, indem einerseits klare Vereinbarungen vorliegen, die regeln was erlaubt ist, und<br />

andererseits die Einhaltung dieser Vereinbarungen angemessen überprüft wird. Das Gesetz gilt<br />

für Druckwerke, Zeitungen und Zeitschriften, die<br />

• zur Verbreitung in der Öffentlichkeit best<strong>im</strong>mt sind,<br />

• Schrift und bildliche Darstellungen mit und ohne Schrift beinhalten,<br />

• mittels der Buchpresse oder auch mit s<strong>on</strong>stigen Vervielfältigungsverfahren erstellt<br />

werden.<br />

Einige Landespressegesetze lassen redakti<strong>on</strong>elle Hilfserzeugnisse ohne Rücksicht auf die<br />

technische Form zu. Somit wären Online-Dienste und digitale Mult<strong>im</strong>edia-Dienste mit<br />

eingeschlossen, aber nicht klar und definitiv einbezogen.<br />

3.2.4.5 Namens- und Markenrecht<br />

Der Schutz v<strong>on</strong> Marken ist <strong>im</strong> Markengesetz vom 1.1.1995 geregelt. Gesetzlicher Schutz<br />

v<strong>on</strong> Namen und Bezeichnungen ist vor allem <strong>im</strong> Bundesgesetzbuch (BGB) § 12 geregelt.<br />

Markenschutz bezieht sich auf graphisch darstellbare Kennzeichen, also vor allem auf Namen.<br />

Dieser Schutz erstreckt sich auf alle Benutzungsarten. Erforderlich ist, daß die Bezeichnung<br />

”Verkehrsgeltung” erlangt. Hierzu muß der Name <strong>im</strong> Geschäftsverkehr so langdauernd und<br />

umfangreich benutzt worden sein, daß er innerhalb der beteiligten Verkehrskreise bzw. in der<br />

Branche bekannt ist. Der Gebrauch eines geschützen Namens oder Namensbestandteils ist<br />

rechtlich verboten. Andere Aktivitäten, z. B. das Reservieren oder die Eintragungen in<br />

Adressenlisten, sind dagegen zulässig.<br />

Der durch den Eintrag einer Marke in das Register be<strong>im</strong> Deutschen Patentamt gewährte<br />

Schutz erstreckt sich auf einen best<strong>im</strong>mten Bereich v<strong>on</strong> Waren und Dienstleistungen. Damit<br />

kann sich ein Systembetreiber vor der K<strong>on</strong>kurrenz in seinem Bereich schützen. Vorrang hat<br />

aber <strong>im</strong>mer das ältere Recht, sei es eingetragen oder nicht. Der Vorteil des Eintrags besteht<br />

allerdings darin, daß der Zeitpunkt des Erwerbs der Marke genau dokumentiert werden kann.<br />

3.2.4.6 Wettbewerbsrecht<br />

In manchen Ländern ist ein freier Wettbewerb zugelassen. In Deutschland ist vieles zum<br />

Schutz des Verbrauchers eingeschränkt worden, <strong>im</strong> Gegensatz zu den USA. Die vergleichende<br />

Werbung ist hier in Deutschland nicht zugelassen, so daß Produkte best<strong>im</strong>mter Mitbewerber

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