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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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178 Problematisierung<br />

3.2.5 Lizensierung v<strong>on</strong> Mult<strong>im</strong>edia-Diensten<br />

Die Europäische Kommissi<strong>on</strong> hat <strong>im</strong> Juli 1995 ein Grünbuch, bezugnehmend auf neue<br />

Dienstleistungen und Erzeugnisse, mit dem Titel ”Urheberrechte und verwandte Schutzrechte<br />

in der Informati<strong>on</strong>sgesellschaft” herausgegeben [KB96].<br />

Die Voraussetzung für die Verbreitung v<strong>on</strong> urhebergeschützten Werken und Leistungen in<br />

digitaler Form auf materiellem Träger, wie z. B. CD-ROM, oder über spezielle Netzwerke, wie<br />

z. B. das Kabelnetz, ist <strong>im</strong>mer, die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse zu erwerben.<br />

Hersteller v<strong>on</strong> CD-ROM-Titeln und Produzenten v<strong>on</strong> Filmen, sei es <strong>im</strong> Rahmen<br />

herkömmlichen Rundfunks oder über <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-<strong>on</strong>-<strong>Demand</strong>, müssen diese Rechte vom Rechte-<br />

Inhaber erwerben. Der Urheber muß am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes beteiligt<br />

werden. Im Rahmen einer Mult<strong>im</strong>edia-Produkti<strong>on</strong> sind also sehr viele Rechte einzuholen.<br />

Die zweite Seite aber ist es, die Informati<strong>on</strong> zu erhalten, wer für den Rechte-Inhaber eine<br />

Lizenz erteilen kann. Die Rechte-Inhaber müssen sich ihrerseits überlegen, wie sie mit Blick<br />

auf die neuen Anforderungen des MM-Marktes ihre Rechte potentiellen Nutzern schnell,<br />

zuverlässig und unbürokratisch einräumen können. So wäre es eine Möglichkeit, die<br />

individuelle Rechtevergabe aus praktischen Gründen in eine kollektive oder zentrale<br />

Rechtsverwaltung und - vergabe zu überführen.<br />

Eine dritte Seite ist die Lizensierung der digitalen T<strong>on</strong>- und Bildträger.<br />

3.2.5.1 Rechte-Inhaber<br />

Der Inhaber der Rechte bzw. der Lizenzvergeber kann der Urheber selbst, sein Erbe, sein<br />

Verlag oder eine Verwertungsgesellschaft sein.<br />

3.2.5.1.1 Musik<br />

Soll Musik genutzt werden, sind dafür die Nutzungsrechte am Vervielfältigungs- und<br />

Verbreitungsrecht der jeweils berechtigten Komp<strong>on</strong>isten, Textdichter und Musikverleger zu<br />

erwerben.<br />

Zu den Urheberrechten kommt noch das Synchr<strong>on</strong>isati<strong>on</strong>srecht hinzu. Hierbei sind die<br />

Rechte gemeint, die eine Verbindung des Werks zu anderen Medien erlauben. Zuständig für die<br />

Vergabe v<strong>on</strong> Rechten zur Nutzung v<strong>on</strong> Kompositi<strong>on</strong>en und Liedtexten ist in allen europäischen<br />

Ländern in der Regel die musikalische Verwertungsgesellschaft. Bei bestehenden<br />

T<strong>on</strong>aufzeichnungen müssen die Leistungsschutzrechte des T<strong>on</strong>trägerherstellers erworben<br />

werden. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ist dafür in Deutschland zuständig.<br />

3.2.5.1.2 Text<br />

Rechte-Inhaber bei Text ist grundsätzlich der Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder<br />

Verleger. Die deutsche Verwertungsgesellschaft WORT kann Textrechte derzeit nicht<br />

vergeben, da ihr solche, mit wenigen Ausnahmen, v<strong>on</strong> den Rechte-Inhabern nicht übertragen<br />

worden sind.<br />

3.2.5.1.3 Foto und Werke der Bildenden Kunst<br />

Die Nutzungsrechte an Bilddokumenten liegen grundsätzlich bei den Urhebern. Fotografen<br />

und Designer haben Nutzungsverträge mit kommerziellen Verwertungsunternehmen, z. B.<br />

Bildagenturen, Verlagen, etc. Wegen der kurzen Schutzfristen sind die Werke schnell<br />

gemeinfrei. Sie unterliegen aber weiterhin der tatsächlichen Verfügungsgewalt, z. B des<br />

Eigentümers. Bildende Künstler treten ihre Rechte in der Regel nicht ab. In Deutschland<br />

werden ihre Nutzungsrechte v<strong>on</strong> der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst verwaltet.<br />

3.2.5.1.4 Film und Video<br />

Die Filmproduzenten besitzen in der Regel das ausschließliche Recht an den Film- und<br />

Videoprodukti<strong>on</strong>en. Bei älteren Filmen sind die digitalen Rechte nicht vergeben worden und<br />

müßten theoretisch bei den Einzelurhebern, z. B. dem Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann,<br />

eingeholt werden. In Deutschland bestehen fünf Filmverwertungsgesellschaften: die<br />

obengenannte VG Kunst-Bild, die GWFF (Gesellschaft zur Wahrnehmung v<strong>on</strong> Filmrechten<br />

und Fernsehrechten mbH), die VFF (Verwertungsgesellschaft der Film- und<br />

Fernsehproduzenten mbH), die VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an

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