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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 181<br />

des Dienstes auf den Umsatz des Anbieters, z. B. aus Ab<strong>on</strong>nementgebühren, Werbeeinnahmen,<br />

Sp<strong>on</strong>sorengeldern oder dem Endkundenpreis:<br />

• Speicherung in eine Datenbank für den Festbetrag v<strong>on</strong> 0,10 DM je Werk und Jahr.<br />

• Abruf aus der Datenbank für 10 % des Umsatzes oder vom Endkundenpreis zu<br />

entrichten.<br />

Die Regelung der Mindestvergütung v<strong>on</strong> 0,10 DM wurde je Werk und Abrufvorgang mit<br />

einer durchschnittlichen Spieldauer v<strong>on</strong> drei bis vier Minuten getroffen.<br />

Grundsätzlich dürfen die Gesamtkosten bei <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-<strong>on</strong>-<strong>Demand</strong> mit den<br />

Übertragungskosten, Urheberkosten und Anbieterkosten nicht 40 % der vergleichbaren<br />

Leistungen bei audiovisuellen Trägern übersteigen. Die Gradwanderung der niedrigeren Tarife<br />

für neue Dienste mit neuer Programmstruktur und die wirtschaftliche Wertschöpfung des<br />

Urhebers durch den gestiegenen Verkauf seiner Werke stehen <strong>im</strong> direkten Zusammenhang.<br />

3.2.6 Internati<strong>on</strong>ale Übereinkünfte und europäische Richtlinien<br />

Bei der Gesetzgebung haben nicht nur die Länder und der Bund einen Anteil, s<strong>on</strong>dern auch<br />

internati<strong>on</strong>ale Übereinkommen und EU-Richtlichen beeinflussen die Rechtsprechung. Die<br />

Vorgaben der EU-Kommissi<strong>on</strong>en und internati<strong>on</strong>ale Abkommen werden nach einer zeitlichen<br />

Verzögerung <strong>im</strong> Bundes- und Ländersrecht verankert. Jedoch verläuft die Umsetzung v<strong>on</strong><br />

internati<strong>on</strong>alem in nati<strong>on</strong>ales Recht uneinheitlich. Selbst in den Ländern der EU finden sich<br />

unterschiedliche Interpretati<strong>on</strong>en zu Gesetzen, so daß keine vollständige Regelung und<br />

umfassender Schutz existieren.<br />

Aufgrund der Privatisierungsbestrebungen steht die Telekommunikati<strong>on</strong>sindustrie zur Zeit<br />

<strong>im</strong> Mittelpunkt. V<strong>on</strong> wirtschaftlicher und gesetzlicher Seite wird Druck auf sie ausgeübt: In<br />

Europa sollte <strong>im</strong> Jahr 1998 in der Europäischen Uni<strong>on</strong> das Staatsm<strong>on</strong>opol für den öffentlichen<br />

Telef<strong>on</strong>dienst aufgehoben werden. In den 80er Jahren begann England mit einer umfassenden<br />

Privatisierung. Mit dem British Communicati<strong>on</strong> Act wurde dabei der gesetzliche Rahmen für<br />

die Gründung neuer Telekommunikati<strong>on</strong>sunternehmen geschaffen. Gleichzeitig wurde eine<br />

unabhängige Kommissi<strong>on</strong> zur Überwachung des Wettbewerbs eingeführt. Als wichtiges Land<br />

in der EU k<strong>on</strong>nte sich Frankreich bis jetzt noch nicht zu einer Privatisierung durchringen. Auch<br />

in Schweden wurden nach einem Regierungswechsel 1994 die Privatisierungspläne der Telia<br />

aufgeschoben.<br />

Die EU erlaubt es in ihren Fernsehrichtlinien, Programme zu verbreiten, die zugelassen<br />

oder registriert sind. In Schweden werden Satelliten und Kabel nicht lizensiert. Sie müssen<br />

lediglich bei der Medienbehörde anzeigt werden. So sind die verschiedenen europäischen<br />

Medienanstalten unterschiedlicher Auffassung. Im Wettbewerb muß die Meinungsvielfalt<br />

gesichert werden. Meinungsfreiheit heißt, daß jeder zu zumutbaren Preisen ohne technische<br />

Schranken Zugang zu den Quellen hat [EuK89], [EuK95a], [EuK97c].<br />

25 Jahre nach der ”Berner K<strong>on</strong>venti<strong>on</strong>” berieten sich <strong>im</strong> Dezember 96 diplomatische<br />

Delegati<strong>on</strong>en aus 125 Ländern erstmals wieder über eine Aktualisierung des internati<strong>on</strong>alen<br />

Urheberrechts. Einig wurde man darüber, daß auch Computerprogramme, Datenbankstrukturen<br />

und digitale Werke dem Urheberrecht des Autors unterliegen. Ein Urheberschutz auf temporäre<br />

Daten, der vor allem die <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider verpflichtet hätte, wurde gegenüber dem Entwurf<br />

fallengelassen. Keine Einigung erzielte man mit Datenbankinhalten, selbst wenn die Daten frei<br />

zugänglich sind, wie Telef<strong>on</strong>-CDs. Bis 1997 sollte eine Einigung erzielt werden. Die<br />

Beschlüsse treten in Kraft, wenn 30 nati<strong>on</strong>ale Parlamente das Abkommen ratifiziert haben.<br />

Eine Richtlinie der Europäischen Kommissi<strong>on</strong> zur Vereinheitlichung des<br />

urheberrechtlichen Schutzes elektr<strong>on</strong>ischer Datenbanken gilt seit März 1996. Damit genießt<br />

jede Sammlung v<strong>on</strong> Informati<strong>on</strong>en den vollen urheberrechtlichen Schutz als Sammelwerk.<br />

Dieser Schutz währt 15 Jahre lang, wobei die Entnahme und / oder Weiterverwendung der<br />

Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts untersagt ist. V<strong>on</strong> daher kommt auf die<br />

Provider die enorme Dokumentati<strong>on</strong>spflicht zu, einen Nachweis für eigene Leistungen zu<br />

führen. Der Bundesgesetzgeber mußte jetzt allerdings die EU-Richtlinien noch in nati<strong>on</strong>ales

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