Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
174 Problematisierung<br />
3.2.3.7 Landesmedienanstalten und Medienkommissi<strong>on</strong><br />
Die Landesmedienanstalten überprüfen vor und nach der Zulassung die Einhaltung der<br />
geltenden Best<strong>im</strong>mungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach dem Rundfunkstaatsvertrag.<br />
Sie bilden unter anderem eine Kommissi<strong>on</strong> zur Ermittlung der K<strong>on</strong>zentrati<strong>on</strong> <strong>im</strong><br />
Medienbereich (KEK) und eine K<strong>on</strong>ferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten<br />
(KDLM).<br />
Eine bundesweite Kommissi<strong>on</strong> zur Ermittlung der K<strong>on</strong>zentrati<strong>on</strong> <strong>im</strong> Medienbereich (KEK)<br />
soll neben der Direktorenk<strong>on</strong>ferenz der 15 Landesmedienanstalten die Meinungsvielfalt<br />
sicherstellen. Dabei sollen die Zuschaueranteile, deren Bewertung sowie die Besitzverhältnisse<br />
der bundesweiten privaten Fernsehsender ermittelt werden.<br />
Die Zuordnung v<strong>on</strong> Satelliten- und Kabelkanälen entscheiden die Länder nach eigenen<br />
Maßgaben. Eine Ministerpräsidenten-K<strong>on</strong>ferenz setzt die Zuordnung der Satellitenkanäle bei<br />
Differenzen fest. Die Regelung der Kabelkanäle regelt das Landesrecht.<br />
Mit dem neuen Mediengesetz findet praktisch keine K<strong>on</strong>zentrati<strong>on</strong>sk<strong>on</strong>trolle mehr statt.<br />
Damit tolerieren die Gesetzgeber , daß zwei Großunternehmen wie Kirch und Bertelsmann die<br />
deutsche private TV-Landschaft best<strong>im</strong>men. Das Bundesverfassungsgericht widersprach der<br />
einfachen K<strong>on</strong>zentrati<strong>on</strong>sk<strong>on</strong>trolle des neuen Mediengesetzes <strong>im</strong> Sommer 96.<br />
Die Angaben der Zuschauerquoten sind in Wahrheit unklar. Jeden Tag ändern sich die<br />
Quoten. Weiterhin ist das Verfahren, wie sie ermittelt werden, die Detailtiefe und die<br />
Fehlertoleranz der Messung vorgegeben und so schwer vergleichbar. Der TV-Markt ist mit<br />
diesem Instrument nicht zu k<strong>on</strong>trollieren. Das zeugt vom Unverständnis der gesetzgebenden<br />
Gewalt. Eine bessere Lösung zur Medienk<strong>on</strong>trolle wäre die Gleichbehandung aller Medien wie<br />
z. B. Zeitungen und Zeitschriften. Dann wäre das Kartellamt für die Überprüfung und<br />
Entscheidung zuständig.<br />
In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Bayern gibt es seit Mitte des Jahres 1997<br />
Vorlagen für neue Fernsehgesetze. Sie sollen in die Landesgesetze eingehen und ihren<br />
Niederschlag in einem Staatsvertrag der Länder zum digitalen Fernsehen finden. Der Zusatz<br />
zum Rundfunkstaatsvertrag tritt wahrscheinlich zum Jahr 1998 in Kraft. Die Entwürfe schlagen<br />
eine teilweise Nutzung des Kabelnetzes mit Pflichtangeboten (”must-carry”) vor. Über die<br />
freizugänglichen ”must-carry”-Angebote können dann u. a. die öffentlich-rechtlichen Sender<br />
Programme allgemeiner Art ausstrahlen, wie Informati<strong>on</strong>, Bildung und Sport. Die restlichen<br />
Kanäle können dann vom Kabelbetreiber für Pay-TV und für weitere Dienste genutzt werden.<br />
Der Gesetzgeber k<strong>on</strong>trolliert nur noch den Mißbrauch der Meinungsfreiheit und die Einhaltung<br />
der Mediengesetze.<br />
3.2.4 Bestehende Gesetze<br />
In den folgenden Gesetzen wurden in einigen Paragraphen Passagen k<strong>on</strong>kretisiert und den<br />
neuesten Bestrebungen angepaßt: Urheberrecht und Nutzungsrechte, Softwarelizenzrecht,<br />
Patentrecht, Presserecht, Namens- und Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Gesetz zu den<br />
allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutz und Strafgesetz.<br />
3.2.4.1 Urheberrecht und Nutzungsrechte<br />
Die Urheberrechte schützen den Urheber bei der Veröffentlichung und Verwertung seines<br />
Werkes dahingehend, daß sie nicht nur den Schutz materieller Interessen, s<strong>on</strong>dern auch den<br />
seiner „geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk“ - so der Gesetzestext - bietet. Er<br />
sollte dabei allein entscheiden, ob und auf welche Weise er sein Werk verwerten will, wen er<br />
v<strong>on</strong> der Verwertung ausschließen möchte, und in wieweit die Werkintegrität erhalten bleiben<br />
kann.<br />
Die Urheberrechte gelten in den jeweiligen Ländern nach deren gesetzlichen Vorschriften.<br />
Zwischen einigen Ländern besteht ein Staatsvertrag, der die Mindestrechte des Urhebers<br />
gesetzlich schützt - Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ).<br />
In Deutschland besteht der Urheberrechtsschutz ein Leben lang und für einen Zeitraum v<strong>on</strong><br />
70 Jahren nach dem Tod. Ausländer genießen den Schutz des deutschen Urheberrechts, wenn