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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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184 Problematisierung<br />

der Fall sein wird, vorausgesetzt Fragen der Rechte des geistigen Eigentums werden in<br />

effektiver Weise berücksichtigt. Gleichzeitig werden bes<strong>on</strong>ders in bezug auf die Bereiche der<br />

Telekommunikati<strong>on</strong>snetze und -dienste sowie des Rundfunks Genehmigungsverfahren wohl<br />

auch zukünftig als wichtigstes rechtliches Mittel bestehen bleiben - als Werkzeug, mit dem die<br />

Behörden nati<strong>on</strong>ale Märkte k<strong>on</strong>trollieren können.<br />

Auch die globale D<strong>im</strong>ensi<strong>on</strong> des Internets und anderer Kommunikati<strong>on</strong>s- und<br />

Rundfunkdienste wird sich auf die Durchführung v<strong>on</strong> Genehmigungsverfahren auswirken. Es<br />

stellt sich folglich die Frage nach der Relevanz v<strong>on</strong> nati<strong>on</strong>alen Genehmigungsverfahren für<br />

Aktivitäten, die entweder innerhalb eines Mitgliedstaates oder auf (über-)regi<strong>on</strong>alen<br />

Plattformen, etwa via Satelliten, ausgeführt werden.<br />

3.2.7.2 Regulierungsmodell der Zukunft<br />

Ein neues Regulierungsmodell der Zukunft ist in Diskussi<strong>on</strong>. Ein Ansatz wäre weg v<strong>on</strong><br />

einem vertikalen Modell der Bereichsregulierung und hin zu einer horiz<strong>on</strong>talen Regelung,<br />

worin man zwischen den Netzwerken und Übertragungsebenen der k<strong>on</strong>vergierenden Bereiche<br />

auf der einen Seite und den darauf transportierten Diensten auf der anderen Seite unterscheidet.<br />

In zwei v<strong>on</strong> der EU-Kommissi<strong>on</strong> durchgeführten Studien kam man zu dem Ergebnis, daß<br />

ein Austausch bestehender vertikaler Strukturen durch ein Modell horiz<strong>on</strong>taler Abgrenzungen<br />

zwischen Inhalt und Beförderung eine mögliche Lösung zum Abbau dieser ausgewiesenen<br />

Schranken dienen könnte.<br />

Probleme mit Regelungen und der genauen Einordnung v<strong>on</strong> Diensten unter diese würden<br />

dabei zwar weiterhin bestehen, jedoch sollte sich diese Definiti<strong>on</strong>en aufgrund einer geringeren<br />

Ausrichtung auf best<strong>im</strong>mte Technologien als adäquater für die Zukunft erweisen. Eine<br />

rechtliche Einteilung in zwei horiz<strong>on</strong>tale Ebenen würde die Anwendung eigenständiger<br />

Regelungskriterien für beide Ebenen erlauben, wobei die Verbindungen zwischen diesen<br />

beiden Ebenen mit berücksichtigt werden müßten.<br />

Für ein eventuelles zukünftiges Regelungsmodell muß auch berücksichtigt werden, wie die<br />

Zuständigkeitsaufteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten, zwischen den<br />

einzelnen Mitgliedstaaten sowie zwischen nati<strong>on</strong>alen, regi<strong>on</strong>alen und örtlichen Behörden<br />

aussieht. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts best<strong>im</strong>mt der EU-Vertrag auf der Basis des<br />

Subsidiaritätsprinzips jene Bereiche, wo die Gemeinschaft eine Rolle zu spielen hat. Folglich<br />

können auf Gemeinschaftsebene – vorausgesetzt, daß es eine Zuständigkeit besteht –<br />

Maßnahmen ”nur dann und auf solche Weise” ergriffen werden ”als die Ziele der<br />

vorgeschlagenen Maßnahme nicht ausreichend durch die Mitgliedstaaten erreicht werden<br />

können und folglich aufgrund des Ausmaßes oder der Auswirkungen dieser Maßnahmen besser<br />

auf Gemeinschaftsebene erzielt werden können” [EuK97a].<br />

Der künftige Regulierungsrahmen sollte perspektivisch so weit wie möglich internati<strong>on</strong>al -<br />

mindestens jedoch europäisch - koordiniert werden. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der<br />

Zusammenfassung auf höherer Ebene erscheint jedoch die Einrichtung einer europäischen<br />

K<strong>on</strong>trollbehörde nicht der geeignete Weg. Der Prozeß der Harm<strong>on</strong>isierung des europäischen<br />

Binnenmarktes mit dem Ziel der Schaffung gleichberechtigter und diskr<strong>im</strong>inierungsfreier<br />

Marktzugänge muß gleichwohl gefördert werden. Der gemeinschaftsrechtlich verankerte<br />

Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit für Rundfunk- und Telekommunikati<strong>on</strong>sleistungen ist zu<br />

bekräftigen, Ausnahmeregelungen sind auf ein gebotenes Min<strong>im</strong>um zurückzuführen. Das<br />

gegenwärtig gültige Regulierungsprinzip, das es den Mitgliedstaaten der Europäischen Uni<strong>on</strong><br />

erlaubt, auf nati<strong>on</strong>aler Ebene strengere Regulierungen zu Lasten ihrer eigenen<br />

Staatsangehörigen ungeachtet eines liberaleren europäischen Rahmens aufrechtzuerhalten, ist<br />

mit dieser Perspektive nicht zu vereinbaren. In der Folge sollte v<strong>on</strong> der sogenannten<br />

„Inländerdiskr<strong>im</strong>inierung" mit Blick auf die Globalisierung der Märkte und den internati<strong>on</strong>alen<br />

Wettbewerb Abschied genommen werden.<br />

Was Überlegungen zu möglichen Ansätzen für neue Regulierungsmodelle betrifft, so<br />

erfordert eine erfolgreiche Formel mehr als nur die Schaffung eines flexiblen Rahmens für neue

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