Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
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166 Problematisierung<br />
weiterhin Meßgrößen wie gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate und zu erwartende<br />
Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens heran [BPT96k].<br />
3.2.1.5 Netzzugang<br />
Speziell geregelt sind in § 35 TKG die Rechte der Nutzer auf Zugang zum<br />
Telekommunikati<strong>on</strong>snetz des marktbeherrschenden Betreibers oder Teilen desselben. Zur<br />
Netzzusammenschaltung - nach der Systematik des Gesetzes eine bes<strong>on</strong>dere Form des<br />
Netzzugangs - verpflichtet das TKG wiederum nur marktbeherrschende Betreiber, in der Praxis<br />
also nur die Deutsche Telekom [BPT96m].<br />
Die Bedingungen der Zusammenschaltung sind Gegenstand v<strong>on</strong> Verhandlungen, zu denen<br />
nach § 36 TKG alle Betreiber öffentlicher TK-Netze verpflichtet sind. Sollte jedoch keine<br />
Einigung erzielt werden, kann die Regulierungsbehörde Zusammenschaltungen anordnen. Die<br />
Europäische Gemeinschaft veröffentlicht europäische Normen für Schnittstellen und<br />
Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die ebenfalls v<strong>on</strong> den Anbietern<br />
eingehalten werden müssen [BPT96h].<br />
Bei der Netzzugangsverordnung (NZV) werden drei Kategorien v<strong>on</strong> Zugangsleistungen<br />
unterschieden:<br />
• Der allgemeine Netzzugang erfolgt über Anschlüsse, die für sämtliche Nutzer<br />
bereitgestellt werden, und wird in der noch zu erlassenden Kundenschutzverordnung<br />
geregelt.<br />
• Be<strong>im</strong> bes<strong>on</strong>deren Netzzugang werden für Anbieter v<strong>on</strong> TK-Dienstleistungen oder<br />
Netzbetreiber auf Nachfrage bes<strong>on</strong>dere Anschlüsse bereitgestellt. Voraussetzung ist,<br />
daß ihnen die Regulierungsbehörde die erforderliche Zuverlässigkeit,<br />
Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz attestiert.<br />
• Darüber hinaus haben Anbieter, die TK-Dienstleistungen für das öffentliche Netz<br />
erbringen, Anspruch auf entbündelte Leistungen und auf Kollokati<strong>on</strong>. Entbündelung<br />
bedeutet eine Aufsplittung v<strong>on</strong> Leistungen in eigenständige Einzelleistungen, die<br />
sachlich v<strong>on</strong>einander abgegrenzt werden können. So muß der Kunde keine Leistungen<br />
abnehmen, die er gar nicht wünscht. Die physikalische Kollokati<strong>on</strong> liegt vor, wenn die<br />
technischen Einrichtungen eines Wettbewerbers, die für die Netzzusammenschaltung<br />
erforderlich sind, in den Gebäuden des marktbeherrschenden Unternehmens<br />
untergebracht werden. Die virtuelle Kollokati<strong>on</strong> erfolgt ohne räumliche Nähe, aber mit<br />
den Bedingungen und Kosten der Zusammenschaltung.<br />
Den Nutzern, die Anspruch auf entbündelte Leistungen haben, muß Kollokati<strong>on</strong> gewährt<br />
werden. Virtuelle Kollokati<strong>on</strong> wird nur dann noch gewährt, wenn diese sachlich gerechtfertigt<br />
ist.<br />
3.2.1.6 Numerierung, Frequenzordnung und Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis<br />
Die Regulierungsbehörde übern<strong>im</strong>mt die Strukturierung und Anpassung des<br />
Nummernraums, was sie <strong>im</strong> Amtsblatt näher spezifiziert [BPT96n].<br />
Das TKG verpflichtet alle Betreiber v<strong>on</strong> öffentlichen TK-Netzen bis 1.1.1998, in ihren<br />
Netzen die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Kunden in Deutschland<br />
ihren Verbindungsnetzbetreiber frei auswählen können. Der Umstieg auf einen anderen<br />
Netzbetreiber soll mit einer Wahl entsprechender Kennziffern erfolgen.<br />
In diesem Zusammenhang geht die Verantwortung der Rufnummernvergabe v<strong>on</strong> der<br />
Deutschen Telekom AG zur Regulierungsbehörde über. Die Rufnummern sollen in<br />
zusammenhängenden 10.000er Rufnummernblöcken zur Verwaltung übergeben werden. Aus<br />
diesem K<strong>on</strong>tingent erhalten alle TK-Netzbetreiber bei Bedarf einen Rufnummernblock zur<br />
eigenständigen Bewirtschaftung. Wenn zu wenig Rufnummernblöcke vorhanden sind, so wird<br />
derzeit über eine Erweiterung der max<strong>im</strong>alen Stellenzahl v<strong>on</strong> zehn auf elf Ziffern nachgedacht.<br />
Auch für die Vergabe der Dienstkennzahlen ist die Regulierungsbehörde verantwortlich. In<br />
diesem Bereich erfolgt zusätzlich eine Anpassung an internati<strong>on</strong>ale Kennzahlen. So soll mit