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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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166 Problematisierung<br />

weiterhin Meßgrößen wie gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate und zu erwartende<br />

Produktivitätsfortschrittsrate des regulierten Unternehmens heran [BPT96k].<br />

3.2.1.5 Netzzugang<br />

Speziell geregelt sind in § 35 TKG die Rechte der Nutzer auf Zugang zum<br />

Telekommunikati<strong>on</strong>snetz des marktbeherrschenden Betreibers oder Teilen desselben. Zur<br />

Netzzusammenschaltung - nach der Systematik des Gesetzes eine bes<strong>on</strong>dere Form des<br />

Netzzugangs - verpflichtet das TKG wiederum nur marktbeherrschende Betreiber, in der Praxis<br />

also nur die Deutsche Telekom [BPT96m].<br />

Die Bedingungen der Zusammenschaltung sind Gegenstand v<strong>on</strong> Verhandlungen, zu denen<br />

nach § 36 TKG alle Betreiber öffentlicher TK-Netze verpflichtet sind. Sollte jedoch keine<br />

Einigung erzielt werden, kann die Regulierungsbehörde Zusammenschaltungen anordnen. Die<br />

Europäische Gemeinschaft veröffentlicht europäische Normen für Schnittstellen und<br />

Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die ebenfalls v<strong>on</strong> den Anbietern<br />

eingehalten werden müssen [BPT96h].<br />

Bei der Netzzugangsverordnung (NZV) werden drei Kategorien v<strong>on</strong> Zugangsleistungen<br />

unterschieden:<br />

• Der allgemeine Netzzugang erfolgt über Anschlüsse, die für sämtliche Nutzer<br />

bereitgestellt werden, und wird in der noch zu erlassenden Kundenschutzverordnung<br />

geregelt.<br />

• Be<strong>im</strong> bes<strong>on</strong>deren Netzzugang werden für Anbieter v<strong>on</strong> TK-Dienstleistungen oder<br />

Netzbetreiber auf Nachfrage bes<strong>on</strong>dere Anschlüsse bereitgestellt. Voraussetzung ist,<br />

daß ihnen die Regulierungsbehörde die erforderliche Zuverlässigkeit,<br />

Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz attestiert.<br />

• Darüber hinaus haben Anbieter, die TK-Dienstleistungen für das öffentliche Netz<br />

erbringen, Anspruch auf entbündelte Leistungen und auf Kollokati<strong>on</strong>. Entbündelung<br />

bedeutet eine Aufsplittung v<strong>on</strong> Leistungen in eigenständige Einzelleistungen, die<br />

sachlich v<strong>on</strong>einander abgegrenzt werden können. So muß der Kunde keine Leistungen<br />

abnehmen, die er gar nicht wünscht. Die physikalische Kollokati<strong>on</strong> liegt vor, wenn die<br />

technischen Einrichtungen eines Wettbewerbers, die für die Netzzusammenschaltung<br />

erforderlich sind, in den Gebäuden des marktbeherrschenden Unternehmens<br />

untergebracht werden. Die virtuelle Kollokati<strong>on</strong> erfolgt ohne räumliche Nähe, aber mit<br />

den Bedingungen und Kosten der Zusammenschaltung.<br />

Den Nutzern, die Anspruch auf entbündelte Leistungen haben, muß Kollokati<strong>on</strong> gewährt<br />

werden. Virtuelle Kollokati<strong>on</strong> wird nur dann noch gewährt, wenn diese sachlich gerechtfertigt<br />

ist.<br />

3.2.1.6 Numerierung, Frequenzordnung und Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis<br />

Die Regulierungsbehörde übern<strong>im</strong>mt die Strukturierung und Anpassung des<br />

Nummernraums, was sie <strong>im</strong> Amtsblatt näher spezifiziert [BPT96n].<br />

Das TKG verpflichtet alle Betreiber v<strong>on</strong> öffentlichen TK-Netzen bis 1.1.1998, in ihren<br />

Netzen die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Kunden in Deutschland<br />

ihren Verbindungsnetzbetreiber frei auswählen können. Der Umstieg auf einen anderen<br />

Netzbetreiber soll mit einer Wahl entsprechender Kennziffern erfolgen.<br />

In diesem Zusammenhang geht die Verantwortung der Rufnummernvergabe v<strong>on</strong> der<br />

Deutschen Telekom AG zur Regulierungsbehörde über. Die Rufnummern sollen in<br />

zusammenhängenden 10.000er Rufnummernblöcken zur Verwaltung übergeben werden. Aus<br />

diesem K<strong>on</strong>tingent erhalten alle TK-Netzbetreiber bei Bedarf einen Rufnummernblock zur<br />

eigenständigen Bewirtschaftung. Wenn zu wenig Rufnummernblöcke vorhanden sind, so wird<br />

derzeit über eine Erweiterung der max<strong>im</strong>alen Stellenzahl v<strong>on</strong> zehn auf elf Ziffern nachgedacht.<br />

Auch für die Vergabe der Dienstkennzahlen ist die Regulierungsbehörde verantwortlich. In<br />

diesem Bereich erfolgt zusätzlich eine Anpassung an internati<strong>on</strong>ale Kennzahlen. So soll mit

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