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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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168 Problematisierung<br />

Hier heißt es, daß eine Behörde bei einem Netzbetreiber und <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider die<br />

Datensätze aller Kunden, ihre Anschriften und Rufnummern abfragen kann, ohne eine<br />

Überprüfung der Legit<strong>im</strong>ati<strong>on</strong> der Behörde durchzuführen. Damit besteht eine gehe<strong>im</strong>e, aber<br />

ungeschützte Datenschnittstelle be<strong>im</strong> Provider zu sehr empfindlichen Nutzerdaten. Die<br />

Behörde erhält die Möglichkeit der Zuordnung der Rufnummer zum Anschlußinhaber, aber<br />

nicht zum Inhalt der Kommunikati<strong>on</strong>. Dies ist anwendbar für die Betreiber, die<br />

Telekommunikat<strong>on</strong>sdienste für Dritte anbieten und die ihre Kunden einer Adresse oder einer<br />

Kundennummer zuordnen können, z. B. Online-Dienste oder Pay-TV.<br />

In einer Nachfolgeverordnung der Fernmeldeverkehrs-Überwachungsverordnung (FÜV)<br />

werden Ausnahmen zur Überwachung geregelt, die Telekommunikati<strong>on</strong>sanlagen aus<br />

grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit<br />

ausschließen.<br />

3.2.2 Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sdienstegesetz<br />

Das Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sdienstegesetz (IuKDG) [BPT96o] wird auch das<br />

Mult<strong>im</strong>ediagesetz genannt. Der Bundestag hatte <strong>im</strong> Juni 1997 dem Gesetz zugest<strong>im</strong>mt. Das<br />

Ziel des Gesetzes ist die Beseitigung v<strong>on</strong> Hemmnissen für die Entfaltung des Marktes <strong>im</strong><br />

Bereich der neuen Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sdienste sowie die Einführung bzw.<br />

Erweiterung notwendiger Regelungen für bestehende Gesetze, z. B. aus: Datenschutz,<br />

Datensicherung, Urheberrecht, Jugendschutz und Verbraucherschutz. Weiterhin wird eine<br />

Reihe v<strong>on</strong> anderen Gesetzen den neuen technologischen Entwicklungen angepaßt. Zu regeln ist<br />

hiernach die rechtliche Zuständigkeit für interaktives Fernsehen, Online-Dienste und andere<br />

Angebote auf dem Daten-Highway. Das Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sgesetz umfaßt:<br />

• das Gesetz zur Nutzung v<strong>on</strong> Telediensten (TDG),<br />

• das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG),<br />

• das Signaturgesetz (SigG) und<br />

• einige Anpassungen an bestehende Gesetze.<br />

Der Bund und die Länder waren lange Zeit über die Abgrenzung v<strong>on</strong> Mediendiensten der<br />

Länder und dem Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sgesetz uneinig, da der Bund die Meinung<br />

vertrat, daß die Kriterien für individuelle Kommunikati<strong>on</strong> und Massenkommunikati<strong>on</strong> in der<br />

heutigen Gesellschaft nicht mehr anwendbar sind [BPT96b], [BPT96i].<br />

3.2.2.1 Teledienste<br />

Das Informati<strong>on</strong>s- und Kommunikati<strong>on</strong>sdienstegesetz dient dem Zweck, einheitliche<br />

wirtschaftliche Rahmenbedingungen für den Betrieb v<strong>on</strong> Diensten zu schaffen. Es beschränkt<br />

sich auf die rein technische Bereitstellung der Leitung und das Angebot v<strong>on</strong> Informati<strong>on</strong> oder<br />

Kommunikati<strong>on</strong>. Das Gesetz regelt nicht die Inhalte bzw. Beiträge, die der Meinungsbildung<br />

oder -äußerung dienen. Dies geschieht über das Presserecht in den einzelnen Bundesländern.<br />

Die Teledienste sind frei. Sie bedürfen keiner bes<strong>on</strong>deren Zulassung oder Anmeldung.<br />

Teledienste sind <strong>im</strong> Sinne des Gesetzes Angebote für :<br />

• Individualkommunikati<strong>on</strong> (Telebanking, Datenaustausch)<br />

• Informati<strong>on</strong> und Kommunikati<strong>on</strong> für die Allgemeinheit (Verkehrs-, Wetter-,<br />

Börsendaten)<br />

• Nutzung des INTERNET<br />

• Nutzung v<strong>on</strong> Telespielen<br />

• Abrufbare Waren- und Dienstleistungen mittels interaktiver Datenbanken und<br />

Bestellmöglichkeiten (Homeshopping)<br />

Nach dem Gesetz sind die Provider für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereitstellen,<br />

verantwortlich, für das Bereithalten fremder Inhalte dagegen nur, wenn sie diesen Inhalt<br />

kennen und wenn es ihnen technisch sowohl möglich als auch zumutbar ist, deren Nutzung zu<br />

verhindern. Für fremde Inhalte, deren Zugang zur Nutzung sie lediglich vermitteln, müssen<br />

Dienste-Anbieter nicht geradestehen. Diese Freistellung gilt auch in dem Fall, wenn

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