Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
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Rechtliche Aspekte 167<br />
Ausnahme des Mobilfunks die Kennziffer 01 auf andere Kennziffern verlagert werden. z. B.<br />
Freeph<strong>on</strong>e v<strong>on</strong> 0130 nach 0800.<br />
Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung v<strong>on</strong> Frequenzen werden der<br />
Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan v<strong>on</strong> der Regulierungsbehörde<br />
aufgestellt. Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche der einzelnen<br />
Funkdienste zugewiesen. Im Frequenznutzungsplan werden weitere Aufteilungen der<br />
Frequenzen auf einzelne Frequenznutzungen sowie deren Festlegung genauer beschrieben.<br />
Ausnahmen sind die militärischen Nutzungen (Ministerium für Verteidigung) und die<br />
Frequenzen zur Übertragung des Rundfunks (Länderebene).<br />
Der Bund ist berechtigt, öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>slinien auf Verkehrswegen<br />
unentgeltlich zu benutzen. Auch eine Mitbenutzung dieser Linien v<strong>on</strong> anderen Dienstleistern<br />
ist zumutbar.<br />
Zum Gesetz des Fernmeldegehe<strong>im</strong>nisses, das bisher nur die Weitergabe v<strong>on</strong> Nachrichten<br />
an Dritte verbot, sind nun weitere Best<strong>im</strong>mungen hinzugekommen: Es ist untersagt, sich oder<br />
anderen über das für die geschäftliche Erbringung der Telekommunikati<strong>on</strong>sdienste<br />
erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der<br />
Telekommunikati<strong>on</strong> zu verschaffen.<br />
3.2.1.7 Datenschutz<br />
In § 87 TKG sind alle Anbieter verpflichtet, ihren Kundenstamm in Dateien abzuspeichern.<br />
Die hohen Kosten zur Datenüberwachung werden an den Kunden weitergegeben und behindern<br />
so den freien Wettbewerb und die Liberalisierung des Marktes.<br />
Die Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstunternehmen-Datenschutzverordnung ist ein Schutz v<strong>on</strong><br />
pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten. Sie gilt für Unternehmen und<br />
Anbieter, die geschäftsmäßige Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen für die Öffentlichkeit<br />
erbringen oder daran mitwirken. Die Verordnung regelt die Erhebung v<strong>on</strong> Bestandsdaten, z. B.<br />
Anschrift, Telef<strong>on</strong>nummer und Bankverbindung. Darüber hinaus dürfen Verbindungsdaten,<br />
also Betriebsdaten, zum Erlangen der Dienste nur insoweit gespeichert und ausgewertet<br />
werden, wie es für die Abrechnungszwecke notwendig ist. Freiwillige Daten, die v<strong>on</strong> Kunden<br />
erbeten werden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Erhobene Bestandsdaten darf der<br />
Anbieter nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung<br />
für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner<br />
Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistung erforderlich ist. Vor der Erhebung der Daten muß der<br />
Anbieter dem Kunden die Möglichkeit gewähren, der Nutzung der Daten zu widersprechen.<br />
Weiterhin hat der Provider die Pflicht, bei Vertragsschluß seine Kunden auf<br />
Gefährdungspotentiale hinzuweisen, z. B. auf unsichere Übertragung bei unverschlüsselten<br />
Informati<strong>on</strong>en.<br />
Die Bestandsdaten dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses höchstens zwei Jahre<br />
gespeichert werden. Die Verbindungsdaten bzw. Abrechnungsdaten muß der Provider<br />
normalerweise spätestens 80 Tage nach Rechnungslegung löschen.<br />
Auch Anbieter dürfen öffentliche Verzeichnisse ihrer Kunden in Form v<strong>on</strong> Druckwerken<br />
oder elektr<strong>on</strong>ischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben. Die Kunden haben jedoch ein<br />
Einspruchsrecht bei der Veröffentlichung ihrer Daten. Der Anbieter muß ”mit einer der<br />
nächsten Fernmelderechnungen” auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Bei Auskunftserteilung<br />
aus den Verzeichnissen dürfen zwar die Rufnummern, bei Widerspruch des Kunden aber keine<br />
Adresse oder andere Kundendaten mitgeteilt werden.<br />
3.2.1.8 Öffentliche Sicherheit<br />
Laut § 90 TKG sind den Behörden wie Gerichten, Staatsanwaltschaft, Polizei,<br />
Zollfahndungsämtern, Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und<br />
dem Bundesnachrichtendienst jederzeit unentgeltlich Auskünfte über die Kundendatenbanken<br />
zu erteilen.