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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 167<br />

Ausnahme des Mobilfunks die Kennziffer 01 auf andere Kennziffern verlagert werden. z. B.<br />

Freeph<strong>on</strong>e v<strong>on</strong> 0130 nach 0800.<br />

Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung v<strong>on</strong> Frequenzen werden der<br />

Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan v<strong>on</strong> der Regulierungsbehörde<br />

aufgestellt. Im Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche der einzelnen<br />

Funkdienste zugewiesen. Im Frequenznutzungsplan werden weitere Aufteilungen der<br />

Frequenzen auf einzelne Frequenznutzungen sowie deren Festlegung genauer beschrieben.<br />

Ausnahmen sind die militärischen Nutzungen (Ministerium für Verteidigung) und die<br />

Frequenzen zur Übertragung des Rundfunks (Länderebene).<br />

Der Bund ist berechtigt, öffentliche Telekommunikati<strong>on</strong>slinien auf Verkehrswegen<br />

unentgeltlich zu benutzen. Auch eine Mitbenutzung dieser Linien v<strong>on</strong> anderen Dienstleistern<br />

ist zumutbar.<br />

Zum Gesetz des Fernmeldegehe<strong>im</strong>nisses, das bisher nur die Weitergabe v<strong>on</strong> Nachrichten<br />

an Dritte verbot, sind nun weitere Best<strong>im</strong>mungen hinzugekommen: Es ist untersagt, sich oder<br />

anderen über das für die geschäftliche Erbringung der Telekommunikati<strong>on</strong>sdienste<br />

erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der<br />

Telekommunikati<strong>on</strong> zu verschaffen.<br />

3.2.1.7 Datenschutz<br />

In § 87 TKG sind alle Anbieter verpflichtet, ihren Kundenstamm in Dateien abzuspeichern.<br />

Die hohen Kosten zur Datenüberwachung werden an den Kunden weitergegeben und behindern<br />

so den freien Wettbewerb und die Liberalisierung des Marktes.<br />

Die Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstunternehmen-Datenschutzverordnung ist ein Schutz v<strong>on</strong><br />

pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten der am Fernmeldeverkehr Beteiligten. Sie gilt für Unternehmen und<br />

Anbieter, die geschäftsmäßige Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistungen für die Öffentlichkeit<br />

erbringen oder daran mitwirken. Die Verordnung regelt die Erhebung v<strong>on</strong> Bestandsdaten, z. B.<br />

Anschrift, Telef<strong>on</strong>nummer und Bankverbindung. Darüber hinaus dürfen Verbindungsdaten,<br />

also Betriebsdaten, zum Erlangen der Dienste nur insoweit gespeichert und ausgewertet<br />

werden, wie es für die Abrechnungszwecke notwendig ist. Freiwillige Daten, die v<strong>on</strong> Kunden<br />

erbeten werden, müssen als solche gekennzeichnet werden. Erhobene Bestandsdaten darf der<br />

Anbieter nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung<br />

für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner<br />

Telekommunikati<strong>on</strong>sdienstleistung erforderlich ist. Vor der Erhebung der Daten muß der<br />

Anbieter dem Kunden die Möglichkeit gewähren, der Nutzung der Daten zu widersprechen.<br />

Weiterhin hat der Provider die Pflicht, bei Vertragsschluß seine Kunden auf<br />

Gefährdungspotentiale hinzuweisen, z. B. auf unsichere Übertragung bei unverschlüsselten<br />

Informati<strong>on</strong>en.<br />

Die Bestandsdaten dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses höchstens zwei Jahre<br />

gespeichert werden. Die Verbindungsdaten bzw. Abrechnungsdaten muß der Provider<br />

normalerweise spätestens 80 Tage nach Rechnungslegung löschen.<br />

Auch Anbieter dürfen öffentliche Verzeichnisse ihrer Kunden in Form v<strong>on</strong> Druckwerken<br />

oder elektr<strong>on</strong>ischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben. Die Kunden haben jedoch ein<br />

Einspruchsrecht bei der Veröffentlichung ihrer Daten. Der Anbieter muß ”mit einer der<br />

nächsten Fernmelderechnungen” auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Bei Auskunftserteilung<br />

aus den Verzeichnissen dürfen zwar die Rufnummern, bei Widerspruch des Kunden aber keine<br />

Adresse oder andere Kundendaten mitgeteilt werden.<br />

3.2.1.8 Öffentliche Sicherheit<br />

Laut § 90 TKG sind den Behörden wie Gerichten, Staatsanwaltschaft, Polizei,<br />

Zollfahndungsämtern, Verfassungsschutzbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst und<br />

dem Bundesnachrichtendienst jederzeit unentgeltlich Auskünfte über die Kundendatenbanken<br />

zu erteilen.

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