Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
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Dienstangebot - eine kundenorientierte Lösung 225<br />
Werbung als Dienst wäre weiterhin denkbar. Hier könnten Firmen ihre Produkte in einem<br />
eigenem Kanal offerieren.<br />
Auch neue Formen der Abrechnung sollten eingeführt werden. Hier sind neben der<br />
Verrechnung nach Zeitdauer, Ort und Volumen auch andere Kriterien, u. a. Geschwindigkeit,<br />
Aktualität und Exklusivität, denkbar. Der Dienst kann dann für den Kunden gerechter und<br />
einsichtiger berechnet werden, was sicherlich zu einer Akzeptanzsteigerung führen würde.<br />
4.2.2.7 Gesetz<br />
Die Faktoren der Gesetze haben auf die Kunden keine direkte Wirkung. Sie regeln den<br />
Rahmen, aus dem sich die Angebote ergeben. Dieser Rahmen wird vom Landesmedienrecht,<br />
dem Telekommunikati<strong>on</strong>s- und den IuK-Gesetzen gebildet. Die Spielräume, in denen sich die<br />
Mult<strong>im</strong>edia-Dienste bewegen, sollten mit Detaillierungen ergänzt werden. Die Detaillierungen<br />
wären: keine engen Gesetzesgrenzen, freiwillige Verhaltensk<strong>on</strong>trolle der Anbieter,<br />
verantwortungsvoller Umgang auf Seiten der Kunden und offen liegende<br />
Eigentumsverhältnisse der Anbieter (siehe Abbildung 4-17).<br />
Gesetz<br />
Landesmedien<br />
Stand<br />
UrhG<br />
IuKG,<br />
TKG<br />
keine engen<br />
Gesetzesgrenzen<br />
Detaillierung<br />
Vertretung<br />
der Rechteinhaber<br />
offene<br />
Eigentumsverhältnisse<br />
der<br />
Anbieter<br />
freiwillige<br />
Verhaltensk<strong>on</strong>trolle<br />
der<br />
Anbieter<br />
verantwortungsvoller<br />
Umgang der<br />
Kunden<br />
Abbildung 4-17: Stand der Dienstkomp<strong>on</strong>ente „Gesetz“ und deren Perspektiven<br />
Eine freiwillige Verhaltensk<strong>on</strong>trolle der Anbieter und das eigenverantwortliche Handeln<br />
der Anwender sollte ohne enge gesetzliche Grenzen angestrebt werden. Gesetze engen die<br />
Innovati<strong>on</strong> ein. Die Anbieter sollten sich verpflichten, für ihr Angebot best<strong>im</strong>mte Grundregeln<br />
einzuhalten. Ebenso sollte der Nutzer durch sein Handeln aktiv zum Schutz beitragen. Somit<br />
sind z. B. auch Eltern einbezogen, sich zu überlegen, welche Informati<strong>on</strong>sinhalte für Kinder<br />
geeignet sind. Sowohl die Anbieter- als auch die Anwenderseite sollte den Schutz v<strong>on</strong><br />
unterschiedlichen Interessen selbstständig wahrnehmen, sei es be<strong>im</strong> Jugend- und Datenschutz<br />
die Unterstützung mit Einführung v<strong>on</strong> Programmkategorien, die Zugriffssperre oder den Schutz<br />
vor Viren und Sicherheitslücken <strong>im</strong> eigenen System zu ermöglichen; be<strong>im</strong> Verbraucherschutz<br />
die Transparenz des Entgelts einzuführen und be<strong>im</strong> Persönlichkeitsrecht mit an<strong>on</strong>ymisierten<br />
Daten zu arbeiten. Natürlich ist es notwendig, den Tatbestand strafbarer Handlungen <strong>im</strong><br />
Rahmen informati<strong>on</strong>stechnischer Angebote festzustellen und strafrechtlich zu ahnden. Nicht<br />
die Verhinderung unerwünschter informati<strong>on</strong>stechnischer Angebote wird letztlich unsere<br />
Gesellschaft auf dem Weg in die Informati<strong>on</strong>sgesellschaft weiterbringen, s<strong>on</strong>dern der mündige,<br />
verantwortliche Umgang der Nutzer bei der Auswahl und der Anbieter bei ihrem Angebot.<br />
Beide Seiten können dies nur erreichen, wenn die Kompetenz für und der Überblick über den<br />
Bereich vorliegt.<br />
Das Verhältnis v<strong>on</strong> Cross-Ownership und Multi-Ownership sollte offen dargelegt<br />
werden, damit es zu keiner Marktbeherrschung einzelner Unternehmen kommt. Die<br />
Verflechtung v<strong>on</strong> Netzbetreibern und Inhalteanbietern darf die Meinungsvielfalt und die<br />
Rundfunkfreiheit nicht behindern. Daher werden mehrere Inhaltsanbieter mit ihrem Dienste-<br />
Bouquet und die K<strong>on</strong>trollbehörde für Vielfalt sorgen. Die Verflechtungen der Anbieter und der<br />
dienstleistenden Unternehmen sollten gegenüber der Aufsichtsbehörde offengelegt werden.