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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 175<br />

sie ihre Werke in Deutschland oder in den Staaten der RBÜ veröffentlicht haben oder in<br />

Ländern mit denen ein Abkommen besteht. Wenn nicht, gelten nur die<br />

Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12 bis § 14) und damit keine Rechte auf wirtschaftlich<br />

relevante und finanzielle Verwertungsrechte.<br />

Die Urheberrechte bestehen aus: Urheberpersönlichkeitsrechten (Eigentum am Werk, z. B.<br />

Musik, Film) und kommerziellen Verwertungsrechten, die als Nutzungsrechte an Dritte<br />

übertragen werden können. Körperlich verwertbare Rechte sind die Vervielfältigungsrechte<br />

(materielles Kopieren des Werkes), die Verbreitung und die Ausstellung der Werke (Verlag,<br />

Buch, interaktiver Videodienst). Die öffentliche Wiedergabe enthält die Veröffentlichung für<br />

breite Publikati<strong>on</strong>en. Das Bearbeitungsrecht bedeutet, daß Werke best<strong>im</strong>mten Gesichtspunkten<br />

angepaßt werden können (Deutsche Fassung, Trend).<br />

Die Nutzungsrechte können inhaltlich, örtlich und zeitlich eingeschränkt werden. Auch das<br />

exklusive bzw. das einfache Nutzungsrecht für den parallelen Gebrauch des Werkes kann<br />

geregelt werden. Das unwiderrufliche Nutzungsrecht kann vergeben werden, so daß die<br />

unbeschränkte zeitliche Nutzung eines Werkes möglich ist. Die Nichtübertragbarkeit der<br />

Nutzungsrechte regelt, daß keine weiteren Pers<strong>on</strong>en (<strong>im</strong> juristischen Sinn auch keine Firmen)<br />

das Werk nutzen können. Das unentgeltliche Nutzungsrecht regelt, daß keine weiteren<br />

Gebühren pro Veröffentlichung oder bei Nutzung des Werkes entstehen.<br />

Die Nennung der Pers<strong>on</strong>en, die ein urheberrechtliches Werk mitgeschaffen haben, z. B.<br />

Autoren, Fotografen, Zeichner, Komp<strong>on</strong>isten, Regisseure, Skriptautoren, Screendesigner,<br />

Grafiker und Programmierer, ist bindend vorgeschrieben. Dies ist das unverweigerliche<br />

Urheberpersönlichkeitsrecht. Die Form der Namensnennung muß mit den Beteiligten<br />

abgest<strong>im</strong>mt werden. Auch „Logos“ sind Firmen- oder Warenzeichen und genießen einen<br />

gesetzlichen Schutz.<br />

Die Vervielfältigungsrechte beziehen sich auf zwei oder mehr Kopien, die zur gleichen<br />

Zeit verteilt werden. Be<strong>im</strong> Mult<strong>im</strong>edia-System tritt eine Verwässerung be<strong>im</strong> Begriff des<br />

Zeitpunkts und der Vervielfältigung des Werkes auf. Für jeden Kunden, der einen Dienst<br />

(Film) abruft, wird eine Kopie des Werkes erzeugt und dem Kunden dargeboten. Für mehrere<br />

Kunden werden nacheinander Kopien in Millisekunden-Abständen erzeugt. Das bedeutet, daß<br />

das Vervielfältigungsrecht in seiner jetzigen Form nicht anwendbar ist.<br />

Die Verwertung und Verbreitung durch Informati<strong>on</strong>s- und <str<strong>on</strong>g>Service</str<strong>on</strong>g>-Provider setzt das<br />

Einverständnis des Urhebers voraus. Zwar kann 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der<br />

Schutz für ein Werk entfallen, aber durch Bearbeitung derselben kann weiterhin ein Teil des<br />

Werkes geschützt werden. Die Bearbeitung v<strong>on</strong> Werken kann ebenso einen Urheberschutz<br />

erfahren. Vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind solche Dateien, die ausnahmsweise<br />

nicht die vom Gesetz geforderte ”Werksqualität” besitzen, also keine persönlichen geistigen<br />

Schöpfungen darstellen, z. B. einfache graphische Bilder. Erlaubt sind allerdings Zitate, die<br />

sich auf das Wesentliche beschränken. Die Informati<strong>on</strong>en sind urheberrechtlich nicht geschützt,<br />

jedoch ihre Darstellung. Die Inhalte v<strong>on</strong> Zeitschriften, Tageszeitungen und Büchern usw. sind<br />

nicht frei v<strong>on</strong> Verwertungsrechten. Im Impressum werden Hinweise zur Verwertung gegeben;<br />

und <strong>im</strong> allgemeinen wird das Kopieren v<strong>on</strong> Teilen des Werkes untersagt. In der Regel gehen<br />

bei Veröffentlichungen die Verwertungsrechte an den Verlag über. So kann nicht gleichzeitig<br />

der Text, der <strong>im</strong> Buch abgedruckt wurde, unverändert auch auf einem Informati<strong>on</strong>-Server der<br />

Öffentlichkeit angeboten werden. Das bedarf der Zust<strong>im</strong>mung des Verlegers bzw. des<br />

Herausgebers.<br />

3.2.4.2 Software-Lizenzrecht<br />

Am 24.6.1996 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in<br />

Kraft getreten. Das Gesetz dient der Umsetzung der EU-Richtlinien über den Rechtschutz v<strong>on</strong><br />

Computerprogrammen. Jetzt genießt die Software auch dann sch<strong>on</strong> urheberrechtlichen Schutz,<br />

wenn sie nur einen geringen Grad an Originalität (sog. ”Kleine Münze”) aufweist. In der<br />

Vergangenheit wurden nur große Werke geschützt. Das neue Gesetz erlaubt es jetzt, ohne

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