Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen
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Rechtliche Aspekte 177<br />
nicht direkt verglichen werden dürfen. Dagegen ist der Warenartenvergleich erlaubt, wenn die<br />
getroffene Aussage richtig ist! So müssen bei einer Werbesendung alle Fakten st<strong>im</strong>men, s<strong>on</strong>st<br />
riskiert der Werbende zivil- und strafrechtliche K<strong>on</strong>sequenzen wegen ”irreführender<br />
Werbung”. Je weiter die regi<strong>on</strong>ale Verbreitung der Werbung erfolgen soll, um so weniger<br />
Fakten und Ansatzpunkte gibt es für die Werbetreibenden in ihren Werbeakti<strong>on</strong>en.<br />
Auch gilt hier das Tatortrecht. Der Tatort ist der Ort, an dem der Erfolg eintritt. Bei einem<br />
Unternehmen, das einen Server <strong>im</strong> liberalen Ausland betreibt, und dessen Werbung <strong>im</strong> Inland<br />
gelesen wird und zum Erfolg der Werbung führt, ist das beschriebene Vorgehen nicht zulässig.<br />
Die Grenzen zwischen den Informati<strong>on</strong>en eines Dienstes und Werbung müssen für den<br />
Nutzer klar ersichtlich sein. So darf nicht redakti<strong>on</strong>elle Informati<strong>on</strong> und Werbung z. B. durch<br />
Hyperlinks zu einer Werbeseite eines Unternehmens auf einer redakti<strong>on</strong>ellen Seite dargestellt<br />
werden. Diese Firmen werden v<strong>on</strong> den anderen Unternehmen in unzulässiger Weise<br />
hervorgehoben. Der Nutzer muß vor dem Abruf v<strong>on</strong> Werbung auf den kommerziellen<br />
Charakter hingewiesen werden. Dies kann ges<strong>on</strong>dert in Rubriken oder durch die Angabe der<br />
Firmenadresse <strong>im</strong> Bericht erfolgen. Nur der sofortige Zugriff verstößt gegen das<br />
Wettbewerbsrecht.<br />
3.2.4.7 Gesetz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
Anders als in manchen anderen Ländern, ist es in Deutschland üblich, vertraglichen<br />
Beziehungen <strong>im</strong> Markt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) v<strong>on</strong> 1977 zugrunde zu<br />
legen. Dabei handelt es sich um vorformulierte Klauseln, die die Verkaufsbedingungen regeln.<br />
Das Gesetz regelt auch die Art, in welcher Weise die Bedingungen dem Kunden präsentiert<br />
werden. Nichtkaufleute müssen auf die Bedingungen hingewiesen werden und in zumutbarer<br />
Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen. Das ”Kleingedruckte” soll am Bildschirm nur dann in den<br />
Vertrag einfließen, wenn es sich in wenigen Absätzen verständlich am Bildschirm darstellen<br />
läßt. Die meisten der heute verwendeten Geschäftsbedingungen erfüllen dieses Kriterium nicht.<br />
Bei Online-Diensten ist es Praxis geworden, daß ein ”Einverständnis” abgerungen wird, bevor<br />
das übrige Angebot abgerufen werden kann.<br />
3.2.4.8 Datenschutz<br />
Bei Informati<strong>on</strong>sangeboten eines Rechenzentrums mit pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten gilt das<br />
Bundesdatenschutzgesetz bzw. das Landesdatenschutzgesetz. Sobald auf diese<br />
pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten außerhalb der Einrichtung zugegriffen werden kann, ist der<br />
Tatbestand einer Übermittlung an Dritte erfüllt. Dieser Zugang ist nicht zielgerichtet. Hierfür<br />
muß ein schriftliches Einverständnis der Betroffenen vorliegen.<br />
Auf keinen Fall ist es zulässig, daß pers<strong>on</strong>enbezogene oder -beziehbare Daten ohne Wissen<br />
der Betroffenen in irgendeiner Weise irgendwo uneingeschränkt ”angeboten” werden.<br />
3.2.4.9 Strafgesetz<br />
Artikel 10 des Grundgesetzbuches schützt neben dem Briefgehe<strong>im</strong>nis auch das Post- und<br />
Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis (FAG). Dieses gilt, sobald ein Rechenzentrum an ein öffentliches Netz<br />
angeschlossen ist.<br />
In § 354 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Vertraulichkeit v<strong>on</strong> Nachrichten geregelt, so daß<br />
der Betreiber die Inhalte nicht k<strong>on</strong>trollieren darf. Auch Betriebsvereinbarungen wären hier<br />
nicht rechtlich wirksam.<br />
Der § 202 StGB befaßt sich mit dem ”Ausspähen v<strong>on</strong> Computerdaten”. Danach wird<br />
bestraft, wer sich Daten unbefugt verschafft, ”die nicht für ihn best<strong>im</strong>mt und die gegen<br />
unbefugten Zugriff bes<strong>on</strong>ders gesichert sind”. Daten, auf die man nur nach Eingabe einer<br />
Benutzerkennung und eines Paßwortes zugreifen kann, gelten als bes<strong>on</strong>ders gesichert. Für<br />
einen bes<strong>on</strong>deren Schutz ist eine Verschlüsselung nicht notwendig.<br />
In § 11 StGB wurde der Schriftenbegriff, für den textlichen Inhalt notwendig, dahingehend<br />
erweitert, daß auch Schriften <strong>im</strong> Datenspeicher und nicht nur auf dem Bildschirm, gemeint<br />
sind.