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Service-on-Demand im Breitbandverteilnetz von Berlin - FH-Aachen

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Rechtliche Aspekte 177<br />

nicht direkt verglichen werden dürfen. Dagegen ist der Warenartenvergleich erlaubt, wenn die<br />

getroffene Aussage richtig ist! So müssen bei einer Werbesendung alle Fakten st<strong>im</strong>men, s<strong>on</strong>st<br />

riskiert der Werbende zivil- und strafrechtliche K<strong>on</strong>sequenzen wegen ”irreführender<br />

Werbung”. Je weiter die regi<strong>on</strong>ale Verbreitung der Werbung erfolgen soll, um so weniger<br />

Fakten und Ansatzpunkte gibt es für die Werbetreibenden in ihren Werbeakti<strong>on</strong>en.<br />

Auch gilt hier das Tatortrecht. Der Tatort ist der Ort, an dem der Erfolg eintritt. Bei einem<br />

Unternehmen, das einen Server <strong>im</strong> liberalen Ausland betreibt, und dessen Werbung <strong>im</strong> Inland<br />

gelesen wird und zum Erfolg der Werbung führt, ist das beschriebene Vorgehen nicht zulässig.<br />

Die Grenzen zwischen den Informati<strong>on</strong>en eines Dienstes und Werbung müssen für den<br />

Nutzer klar ersichtlich sein. So darf nicht redakti<strong>on</strong>elle Informati<strong>on</strong> und Werbung z. B. durch<br />

Hyperlinks zu einer Werbeseite eines Unternehmens auf einer redakti<strong>on</strong>ellen Seite dargestellt<br />

werden. Diese Firmen werden v<strong>on</strong> den anderen Unternehmen in unzulässiger Weise<br />

hervorgehoben. Der Nutzer muß vor dem Abruf v<strong>on</strong> Werbung auf den kommerziellen<br />

Charakter hingewiesen werden. Dies kann ges<strong>on</strong>dert in Rubriken oder durch die Angabe der<br />

Firmenadresse <strong>im</strong> Bericht erfolgen. Nur der sofortige Zugriff verstößt gegen das<br />

Wettbewerbsrecht.<br />

3.2.4.7 Gesetz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

Anders als in manchen anderen Ländern, ist es in Deutschland üblich, vertraglichen<br />

Beziehungen <strong>im</strong> Markt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) v<strong>on</strong> 1977 zugrunde zu<br />

legen. Dabei handelt es sich um vorformulierte Klauseln, die die Verkaufsbedingungen regeln.<br />

Das Gesetz regelt auch die Art, in welcher Weise die Bedingungen dem Kunden präsentiert<br />

werden. Nichtkaufleute müssen auf die Bedingungen hingewiesen werden und in zumutbarer<br />

Weise vom Inhalt Kenntnis nehmen. Das ”Kleingedruckte” soll am Bildschirm nur dann in den<br />

Vertrag einfließen, wenn es sich in wenigen Absätzen verständlich am Bildschirm darstellen<br />

läßt. Die meisten der heute verwendeten Geschäftsbedingungen erfüllen dieses Kriterium nicht.<br />

Bei Online-Diensten ist es Praxis geworden, daß ein ”Einverständnis” abgerungen wird, bevor<br />

das übrige Angebot abgerufen werden kann.<br />

3.2.4.8 Datenschutz<br />

Bei Informati<strong>on</strong>sangeboten eines Rechenzentrums mit pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten gilt das<br />

Bundesdatenschutzgesetz bzw. das Landesdatenschutzgesetz. Sobald auf diese<br />

pers<strong>on</strong>enbezogenen Daten außerhalb der Einrichtung zugegriffen werden kann, ist der<br />

Tatbestand einer Übermittlung an Dritte erfüllt. Dieser Zugang ist nicht zielgerichtet. Hierfür<br />

muß ein schriftliches Einverständnis der Betroffenen vorliegen.<br />

Auf keinen Fall ist es zulässig, daß pers<strong>on</strong>enbezogene oder -beziehbare Daten ohne Wissen<br />

der Betroffenen in irgendeiner Weise irgendwo uneingeschränkt ”angeboten” werden.<br />

3.2.4.9 Strafgesetz<br />

Artikel 10 des Grundgesetzbuches schützt neben dem Briefgehe<strong>im</strong>nis auch das Post- und<br />

Fernmeldegehe<strong>im</strong>nis (FAG). Dieses gilt, sobald ein Rechenzentrum an ein öffentliches Netz<br />

angeschlossen ist.<br />

In § 354 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Vertraulichkeit v<strong>on</strong> Nachrichten geregelt, so daß<br />

der Betreiber die Inhalte nicht k<strong>on</strong>trollieren darf. Auch Betriebsvereinbarungen wären hier<br />

nicht rechtlich wirksam.<br />

Der § 202 StGB befaßt sich mit dem ”Ausspähen v<strong>on</strong> Computerdaten”. Danach wird<br />

bestraft, wer sich Daten unbefugt verschafft, ”die nicht für ihn best<strong>im</strong>mt und die gegen<br />

unbefugten Zugriff bes<strong>on</strong>ders gesichert sind”. Daten, auf die man nur nach Eingabe einer<br />

Benutzerkennung und eines Paßwortes zugreifen kann, gelten als bes<strong>on</strong>ders gesichert. Für<br />

einen bes<strong>on</strong>deren Schutz ist eine Verschlüsselung nicht notwendig.<br />

In § 11 StGB wurde der Schriftenbegriff, für den textlichen Inhalt notwendig, dahingehend<br />

erweitert, daß auch Schriften <strong>im</strong> Datenspeicher und nicht nur auf dem Bildschirm, gemeint<br />

sind.

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