Innere Sicherheit
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Seite 142<br />
PSB<br />
Zweitens weisen lediglich noch der "Grundstücks- und Baubetrug" sowie der allgemeine Kreditbetrug<br />
(§ 263 StGB) mit Anteilen von um die 25% an den jeweiligen Betrugsfällen eine gewisse Affinität zur<br />
Wirtschaftskriminalität auf. In allen anderen Fällen scheint es nach Einschätzung der polizeilichen Sachbearbeiter<br />
keine für Wirtschaftskriminalität typischen Fallgestaltungen betrügerischen Handelns zu geben.<br />
Drittens zeigt die Tatsache, dass 62% der der Wirtschaftskriminalität zugeordneten Betrugsfälle der<br />
Restkategorie "sonstiger Betrug" zugewiesen wurden, dass der gegenwärtige Katalog, mit der praxisrelevante<br />
Erscheinungsformen des Betrugs erfasst werden sollen, nicht sonderlich trennscharf ist.<br />
Fallbeispiel: "Anfang 1999 wurden sechs mutmaßliche Betrüger im Alter zwischen 27 und 44 Jahren festgenommen,<br />
die im Verdacht standen, bundesweit Banken in zweistelliger Millionenhöhe geschädigt zu<br />
haben. Der in der Immobilienbranche als "Überfinanzierung" bekannten Betrugsmasche lag folgende<br />
Vorgehensweise zugrunde: Eigentumswohnungen, die aufgrund ihres baulichen Zustandes und ihrer Lage<br />
am regulären Wohnungsmarkt schwer verkäuflich waren, wurden zu weit überhöhten Preisen an Kunden<br />
mit finanziellen Engpässen verkauft, denen im Gegenzug erhebliche Bargeldzahlungen in Aussicht gestellt<br />
wurden. Anschließend wurden Banken gesucht, die bereit waren, große Teile des überhöhten Kaufpreises<br />
zu finanzieren. Diese wurden über den wirklich vereinbarten Kaufpreis sowie den wahren Wert<br />
der Wohnungen und über die finanziellen Verhältnisse der Kunden getäuscht. Regelmäßig wurden den<br />
getäuschten Banken gefälschte Gehaltsunterlagen und Steuerbescheinigungen vorgelegt. Auf diese Weise<br />
wurden beispielsweise aus Arbeitslosen aus Sicht der Banken höhere Angestellte oder Selbstständige mit<br />
sechsstelligen Jahreseinkommen. Signalisierte die jeweilige Bank für die Finanzierung grünes Licht, war<br />
der Coup gelaufen, an dem zunächst alle Beteiligten profitierten. Nach Abzug der meist geringen Kosten<br />
für die Anschaffung der Wohnung wurde der verbleibende "Gewinn" (meist weit über 100.000 DM) unter<br />
Verkäufern, diversen Vermittlern und dem jeweiligen Kunden aufgeteilt.<br />
Erst einige Zeit später, nachdem die Kredite notleidend wurden, realisierten die Banken ihren Schaden.<br />
Regelmäßig erbrachten Wohnungen, die unter den genannten Umständen finanziert wurden, in der<br />
Zwangsversteigerung nur einen geringen Bruchteil, Ausfälle in Höhe von über 200.000 DM pro Wohnung<br />
waren keine Seltenheit. Aber auch für die beteiligten Käufer endete die Mitwirkung an dem dargelegten<br />
Konzept fatal. Denn diesen blieb auch nach der Zwangsversteigerung ihrer Wohnung ein entsprechender<br />
Schuldenberg. Weiter müssen sie, insbesondere wenn sie sich mehrfach an Konzepten der dargelegten<br />
Art beteiligt haben, selbst wegen Teilnahme am Betrug mit Bestrafung rechnen. Allein im Zusammenhang<br />
mit den nunmehr festgenommenen Personen konnten mehr als 150 Wohnungen im ganzen<br />
Bundesgebiet ermittelt werden, die auf die dargelegte Weise betrügerisch finanziert wurden. Die Schäden,<br />
die der Kreditwirtschaft aus diesem Konzept erwachsen, belaufen sich auf ca. 18 Mio. DM. Beschuldigte<br />
wurden zwischenzeitlich vom Landgericht Stuttgart rechtskräftig zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und<br />
vier Jahren verurteilt. Gegen die drei Hauptbeschuldigten wird von einer Wirtschaftsstrafkammer des<br />
Landgerichts Stuttgart in Kürze das Verfahren eröffnet." 433<br />
2.4.3.2.3.3 Insolvenzstraftaten als Wirtschaftsstraftaten<br />
Die in der PKS ausgewiesenen Insolvenzstraftaten umfassen die Konkursstraftaten nach dem StGB<br />
(§§ 283 ff. StGB) sowie die Konkursverschleppung (§ 84 GmbH-Gesetz, §§ 130, 170a HGB). Knapp<br />
60% der 1999 registrierten Fälle entfielen auf die Konkursverschleppung nach GmbH-Gesetz, weitere<br />
40% auf die eigentlichen Konkursstraftaten. Insolvenzstraftaten sind häufig verbunden mit der Nichtabführung<br />
von Sozialversicherungsbeiträgen, dem Vorenthalten von Löhnen und Gehältern sowie mit Steuerhinterziehung.<br />
433 LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG (Hg.), 2000a, S. 42 f.