Innere Sicherheit
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PSB Seite 157<br />
2.4.7 Prävention von Wirtschaftskriminalität<br />
2.4.7.1 Außerstrafrechtliche Prävention<br />
In Wissenschaft und Praxis besteht Einigkeit darüber, dass Prävention das Strafrecht in hohem Maße wird<br />
ergänzen müssen. Als Ebenen der Prävention kommen in Betracht: 477<br />
- Prävention von Wirtschaftskriminalität durch Änderung des ökonomischen Bezugsrahmens (z. B. Abschaffung<br />
von Subventionen, Einsatz positiver Verstärker durch ökonomische Anreize in Form von<br />
Prämien oder Steuererleichterungen, insbesondere im Bereich von Landwirtschaft und Umweltschutz<br />
478 ),<br />
- Stärkung des Selbstschutzes durch Aufklärung und Beratung der Verbraucher,<br />
- Einsatz präventiver Kontrollen (z. B. durch Einsatz der innerbetrieblichen Kontrolle und ihrer strafrechtlichen<br />
Inpflichtnahme, durch Stärkung der Effizienz externer Abschlussprüfer, durch öffentlichrechtliche<br />
Überwachung) und Mittel technischer Prävention (z. B. im Bereich elektronischer Zahlungskarten),<br />
- Steigerung der Deliktskosten für den bzw. die Täter, insbesondere durch Gewinnabschöpfung 479 .<br />
Präventiv-außerstrafrechtliche Akte der Gesetzgebung und der Wirtschaftsaufsicht werden vielfach als<br />
wirksamer eingeschätzt. Der Gesetzgeber hat dementsprechend in den vergangenen Jahrzehnten den zivilrechtlichen<br />
Schutz, insbesondere im Bereich des Handels- und des Gesellschaftsrechts, weiter ausgebaut<br />
und den Einsatz des Verwaltungsrechts, namentlich auf den Gebieten der Wirtschaftsüberwachung, verstärkt.<br />
An Bedeutung gewonnen haben ferner die privatwirtschaftlichen Träger der Prävention, die<br />
Selbstverwaltungsorgane und Selbstschutzeinrichtungen der Wirtschaft und die Verbände der Wirtschaftsteilnehmer,<br />
die in Form von Aufklärung, Beratung, Warnung, Begutachtung, Abmahnung und<br />
Unterlassungsklagen tätig werden.<br />
Prävention von Wirtschaftskriminalität ist auch Aufgabe der Polizei. Zum Zeitpunkt des polizeilichen<br />
Einschreitens im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können nicht nur bereits<br />
eine Vielzahl von Personen geschädigt sein, sondern auch die Ermittlungs- und Beweisführung sowie der<br />
sichernde Zugriff auf Gelder erheblich erschwert sein. Nicht selten liegen zwischen Tathandlung und<br />
Kenntnisnahme durch die Polizei Zeiträume von zum Teil mehreren Jahren. Durch Prävention sollen<br />
hingegen Straftaten verhütet oder bereits in der Entstehungsphase erkannt werden. Zu diesem Zweck<br />
erarbeitet derzeit das Bundeskriminalamt mit den Landeskriminalämtern ein Konzept zur "Bekämpfung<br />
der Wirtschaftskriminalität im Vorfeld" mit dem Ziel, polizeirechtliche Handlungsspielräume besser als<br />
bisher zu nutzen, um frühzeitig betrügerisch handelnde Personen erkennen zu können. Hierzu sollen Defizite<br />
insbesondere in der Zusammenarbeit mit anderen Behörden 480 sowie öffentlichen und privaten Institutionen,<br />
in der Anwendung des Polizeirechtes, der Medienauswertung, in der Koordination länderübergreifender<br />
Öffentlichkeitsarbeit sowie in der internationalen Zusammenarbeit beseitigt werden.<br />
2.4.7.2 Prävention von Wirtschaftskriminalität mit strafrechtlichen Mitteln<br />
Rolle und Funktion des Strafrechts zur Prävention der Wirtschaftskriminalität sind umstritten. Überwiegend<br />
wird davon ausgegangen, auch hier komme dem Strafrecht nur eine subsidiäre Rolle als ultima ratio<br />
zu. Demgegenüber wird geltend gemacht, Strafrecht stelle gegenüber der "verwaltungsrechtlichen Einfüh-<br />
477<br />
Vgl. SCHÜNEMANN, B., 1989, S. 629 ff.; Ferner den Bericht der Bundesregierung zum "Grauen Kapitalmarkt" vom 17.9.1999<br />
(BT-Drs. 14/1633), der in diesem Bereich Möglichkeiten wie Grenzen des Anlegerschutzes in einer Wettbewerbswirtschaft<br />
beispielhaft aufzeigt.<br />
478<br />
Als Beispiel sei die Steuerermäßigung für den Katalysator genannt.<br />
479<br />
Vgl. KAISER, G., 2000.<br />
480<br />
In Betracht kommen insbesondere das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel,<br />
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das Bundeskartellamt, der Bundesrechnungshof, die Arbeitsgemeinschaft<br />
der Verbraucher, die Arbeitsgemeinschaft für <strong>Sicherheit</strong> in der Wirtschaft e. V., der Deutsche Schutzverband gegen<br />
Wirtschaftskriminalität e.V.