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Innere Sicherheit

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PSB Seite 159<br />

Zur Verbesserung des materiellen Wirtschaftsstrafrechts wurde 1972 vom Bundesministerium der Justiz<br />

eine Sachverständigenkommission zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität berufen. Auf der Grundlage<br />

der Vorschläge dieser Kommission wurde der Gesetzgeber in den vergangenen Jahrzehnten tätig. Im<br />

Wesentlichen wurden die Weichen durch das 1. und 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität<br />

von 1976 und 1986 gestellt. 484 Künftige Ergänzungen ergeben sich insbesondere aus der Umsetzung<br />

internationaler Rechtsinstrumente etwa im Bereich der Korruption, der Zahlungskarten-, Internet- und<br />

Computerkriminalität.<br />

2.4.8 Zusammenfassung und Ausblick<br />

Im Unterschied zu zahlreichen anderen Kriminalitätsfeldern bestehen erhebliche Wissenslücken vor allem<br />

und zunächst mit Blick auf das Dunkelfeld der Wirtschaftskriminalität. Deshalb kann derzeit lediglich<br />

begründet vermutet werden, das Dunkelfeld sei relativ groß. Erhebliche Wissenslücken bestehen ferner<br />

hinsichtlich der theoretischen Erklärung von Wirtschaftskriminalität und damit sowohl für eine theoriegeleitete<br />

Analyse der Verhaltensphänomene als auch der Steuerungsmöglichkeiten durch das Recht.<br />

Das Wissen über die Häufigkeit des Vorkommens von Wirtschaftskriminalität sowie über die dadurch<br />

verursachten Schäden beschränkt sich fast ausschließlich auf die sog. Hellfeldkriminalität, d. h. auf die<br />

den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Delikte. Hinzu kommt, dass die offizielle Kenntnis<br />

der meisten Delikte, im Gegensatz zu den in der Regel von Privatpersonen angezeigten Delikten der klassischen<br />

Eigentums- und Vermögenskriminalität, auf eigenen Ermittlungen der Strafverfolgungsorgane<br />

beruht. Umfang und Entwicklung registrierter Wirtschaftskriminalität sind deshalb in ganz erheblichem<br />

Maße von diesbezüglicher Schwerpunktsetzung und Ressourcenzuweisung abhängig. Rückschlüsse von<br />

Struktur und Entwicklung der registrierten Kriminalität auf das Dunkelfeld sind deshalb kaum möglich.<br />

Die erheblichen jährlichen Schwankungen sowohl im Fallaufkommen als auch bei den registrierten Schadenssummen<br />

beruhen weitgehend auf Großverfahren mit zahlreichen Einzelfällen.<br />

Kennzeichnend für Wirtschaftskriminalität (im Hellfeld) sind vor allem der hohe materielle Schaden, die<br />

beträchtliche Zahl der Einzelfälle, die Vielzahl der Geschädigten und der relativ kleine Täterkreis. Zu<br />

vermuten sind ferner erhebliche immaterielle Schäden. Deshalb kommt der Prävention von Wirtschaftskriminalität<br />

besondere Bedeutung zu.<br />

Grundlegende Voraussetzung für eine lageangepasste Prävention ist, dass die Deliktsfelder und Kriminalitätsformen<br />

möglichst frühzeitig, zuverlässig und vollständig erfasst werden. Derzeit besteht eine erhebliche<br />

Kluft zwischen dem empirischen/theoretischen Wissensstand und dem in der Rechtspolitik diskutierten<br />

Handlungsbedarf. Zumindest hinsichtlich der Hellfeldkriminalität kann diese Wissenslücke verringert<br />

werden. Wirtschaftskriminalität ist in den amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken nur<br />

unvollständig und nicht hinreichend differenziert erfasst. Als Planungs- und Informationsinstrument sind<br />

diese Nachweise (im besten Fall) nur bedingt tauglich. Deshalb muss die derzeit unzulängliche Datenbasis<br />

verbessert werden. Dem dient auf der Ebene der Polizei die Erstellung des erstmals für das Berichtsjahr<br />

2000 geplanten Bundeslagebildes Wirtschaftskriminalität. Es wird zu prüfen sein, inwieweit eine<br />

Erstreckung auf die Ebenen von Staatsanwaltschaft und Gericht erforderlich ist, um Schwierigkeiten in<br />

der strafrechtlichen Verfolgung von Wirtschaftskriminalität besser erkennen und beseitigen zu können.<br />

Wirtschaftskriminalität ist in hohem Maße Kontrollkriminalität. Deshalb ist es erforderlich, dass die Voraussetzung<br />

sowohl für eine wirksame Prävention als auch für eine effektive Anwendung des Strafrechts<br />

verbessert werden. Die Bestandsaufnahme hinsichtlich der Nutzung präventiver Möglichkeiten durch die<br />

Strafverfolgungsorgane, insbesondere durch die Polizei, hat erhebliche Defizite erkennen lassen. Das vom<br />

484<br />

Zu einem Überblick über die Reformen auf dem Gebiet des materiellen Wirtschaftsstrafrechts vgl. DANNECKER, G., 2000,<br />

S. 27 ff.; HEINZ, W., 1998c, S. 32 ff.

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