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Innere Sicherheit

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Seite 92<br />

Betrachtung auf die 477 polizeilich aufgeklärten Fälle, so wurde davon in 190 Fällen Antrag auf Eröffnung<br />

eines Hauptverfahrens und in 10 Fällen Antrag auf Strafbefehl oder vereinfachtes Jugendverfahren<br />

gestellt, was einem Anteil von 41,9% der polizeilich aufgeklärten Fälle entspricht. 162 gelangten zur<br />

Hauptverhandlung und in 10 Fällen wurde ein Strafbefehlsverfahren bzw. ein vereinfachtes Jugendverfahren<br />

durchgeführt.<br />

Im Einzelnen stellt sich der Ausfilterungsprozess wie folgt dar: Von 1.090 Fällen wurden 613 polizeilich<br />

nicht aufgeklärt (56,2%). In weiteren 224 Fällen (20,6%) erfolgte eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2<br />

StPO, weil es sich entweder herausstellte, dass die fragliche Tat keine Straftat war, eine solche nur vorgetäuscht<br />

war, persönliche Strafausschließungsgründe vorlagen, ein Strafantrag fehlte oder aber die vorliegenden<br />

Beweise für eine Anklageerhebung nicht ausreichend erschienen. Von den 477 polizeilich<br />

aufgeklärten Fällen verblieben somit 253, bei denen ein dringender Tatverdacht bejaht wurde. Davon<br />

wurden 36 Fällen nach § 153 StPO als Bagatellsache folgenlos eingestellt, was einem Anteil von 14,2%<br />

der Fälle dringenden Tatverdachts entspricht. In vier weiteren Fällen erfolgte eine vorläufige Einstellung<br />

nach § 205 StPO. In 25 Fällen erfolgte eine Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO, weil der sexuelle<br />

Missbrauch neben anderen, wesentlich schwerwiegenderen Straftaten stand. Eine mit Auflagen oder<br />

Weisungen verbundene Einstellung des Verfahrens gem. § 153a StPO, §§ 45, 47 JGG erfolgte in 43<br />

Fällen, was 17% der Fälle dringenden Tatverdachts ausmacht. In 19 Fällen kam es nach dem Hauptverfahren<br />

zu einem Freispruch, in 126 Fällen hingegen zu einer Verurteilung. Somit machen die Verurteilungen<br />

49,8% aller Fälle mit dringendem Tatverdacht sowie 11,6% aller 1.090 angezeigten Fälle aus.<br />

Dabei war der Anteil der Freiheitsstrafen an allen Aburteilungen mit 41,3%, bei denen eine Freiheitsstrafe<br />

zur Bewährung ausgesetzt wurde und 15,1% bei denen eine Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt<br />

wurde, zusammen also 56,4% aller Urteile, höher als in der Studie von WOLKE in Köln, wo dieser<br />

Anteil der Freiheitsstrafen insgesamt bei 46,4% aller Entscheidungen nach dem Hauptverfahren lag.<br />

Eine neuere Studie, die auch Vorgänge aus der zweiten Hälfte der neunziger Jahre einbezieht, wurde in<br />

Niedersachsen durchgeführt. 307 In einer Stichprobe von 286 staatsanwaltlichen Akten (ohne UJs-Sachen),<br />

die je zur Hälfte aus dem Jahr 1994 sowie den Jahrgängen 1995 und 1996 stammten, wurden 55,9% der<br />

Verfahren wegen fehlenden Tatverdachts oder Verfahrenshindernissen eingestellt. Bei 29,7% wurde<br />

Anklage erhoben und in weiteren 7% Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. 7,3% wurden auf der<br />

Ebene der Staatsanwaltschaft eingestellt, darunter 16 Fälle (5,6%) folgenlos und fünf Fälle (1,7%) gemäß<br />

§ 153a StPO unter Auflagen.<br />

Die Quote von 36,7% Anklageerhebungen oder Strafbefehlen entspricht in etwa den Resultaten von<br />

VOLBERT und BUSSE aus Berlin. In 83 Fällen (29%) wurden ein Hauptverfahren eröffnet, und in 14 Fällen<br />

ein Strafbefehl erlassen. Eine Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens fand sich in zwei Fällen<br />

und in vier Fällen erfolgte eine Einstellung des Verfahrens, davon in einem Fall gemäß § 153a StPO unter<br />

Auflagen.<br />

In 72 Fällen kam es nach dem Hauptverfahren zu einer Verurteilung (25,2% aller Fälle). Einen Freispruch<br />

gab es in sieben Fällen, eine Einstellung in drei Fällen (davon zwei gemäß § 153a StPO unter Auflagen)<br />

sowie in einem Fall eine Einstellung gem. § 205 StPO wegen Abwesenheit. Freiheitsstrafen wurden in 60<br />

Fällen verhängt, darunter in 40 Fällen mit Bewährung. Der Anteil der Freiheitsstrafen beläuft sich demnach<br />

auf 72,2% aller Entscheidungen nach einem Hauptverfahren und 21% aller insgesamt analysierten<br />

Fälle.<br />

306 Allerdings befanden sich in der Gesamtstichprobe 613 Fälle, in denen kein Tatverdächtiger ermittelt werden konnte.<br />

307 Vgl. GUNDER, T., 1998.<br />

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