Innere Sicherheit
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PSB Seite 203<br />
aus datenschutzrechtlichen Gründen nur für eine relativ kurze Zeit gespeichert; deshalb laufen nicht zeitnah<br />
erfolgende Ermittlungen oftmals ins Leere.<br />
Da die notwendigen Informationen für die Zuordnung von festgestellten technischen Daten (z. B. IP-<br />
Adresse) und Personalien bei den Internet-Providern vorliegen, sind die Strafverfolgungsbehörden bei der<br />
Identitätsfeststellung von Internet-Nutzern auf deren Kooperationsbereitschaft angewiesen. In Deutschland<br />
gibt es mit den §§ 89 Abs. 6 Telekommunikationsgesetz (TKG) 693 und § 12 Fernmeldeanlagengesetz<br />
(FAG) zwar rechtliche Grundlagen für entsprechende Auskunftsersuchen. Doch finden diese bei ausländischen<br />
Providern keine Anwendung.<br />
Darüber hinaus bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen dahingehend, wie die einzelnen Provider<br />
rechtlich einzuordnen sind (als so genannte Content-, Service- oder Accessprovider 694 ) und welche<br />
Rechtsvorschriften für sie dementsprechend Anwendung finden. Das Teledienstegesetz (TDG) und das<br />
Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) enthalten keine dem TKG entsprechenden Regelungen zur Herausgabepflicht<br />
von personenbezogenen Daten. Auch kann nicht immer von einer kooperativen Haltung<br />
gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausgegangen werden.<br />
Divergenzen der nationalen Rechtsordnungen<br />
Eine völlig neue Herausforderung für die Strafverfolgungsbehörden stellt die weltumspannende Dimension<br />
des Internets dar. Von den 1.126 im Jahre 1999 durch die ZaRD ermittelten Verdachtsfällen wiesen<br />
insgesamt 81% Auslandsbezug auf. Ermittlungen im Zusammenhang mit Internetkriminalität können hier<br />
an rechtliche Grenzen stoßen: Ein Server, über den strafrechtlich relevante Inhalte verbreitet werden,<br />
kann prinzipiell überall, also auch im Ausland stehen. Ausländisches Recht, das in vielen Fällen weniger<br />
restriktiv ist als das deutsche, erlaubt selbst jedoch möglicherweise keine Strafverfolgung. Häufig nutzen<br />
Straftäter diese Divergenzen der nationalen Rechtsnormen aus, um der Strafverfolgung zu entgehen oder<br />
diese zumindest erheblich zu behindern. Eine Strafverfolgung nach deutschem Recht ist allerdings (nach<br />
neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung) in recht weitgehendem Umfang möglich. Zum einen gilt für<br />
eine Reihe von Delikten das Weltrechtsprinzip (Kinderpornografie § 6 Nr. 6 StGB). Zum anderen ist eine<br />
Verfolgung in Deutschland möglich, wenn ein inländischer Tatort vorliegt (§ 3 StGB). Dies ist auch dann<br />
der Fall, wenn der Erfolg (z. B. der "Verbreitungserfolg" in § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Deutschland<br />
eintritt (§ 9 StGB).<br />
Ein Zugriff auf im Ausland vorhandene Informationen ist bei ca. 80% der Ermittlungen notwendig (s. o.<br />
Ziffer 2.7.2). Diese Informationen werden von dem jeweiligen Staat im Wege des internationalen Rechtshilfeverkehrs<br />
erlangt. Trotz intensiver internationaler Zusammenarbeit auf polizeilicher und justizieller<br />
Ebene kommt es - bedingt durch die Unterschiede zwischen einzelnen Rechtssystemen - immer wieder zu<br />
Verzögerungen. Hierdurch kann der Ermittlungserfolg gefährdet werden, da die Täter die relevanten Dateien<br />
zwischenzeitlich löschen oder auf einen anderen Rechner außerhalb des um Rechtshilfe ersuchenden<br />
Staates kopieren können.<br />
Die Unterschiede in den Rechtssystemen bringen u. U. mit sich, dass nicht alle Maßnahmen, die in einem<br />
deutschen Strafverfahren möglich sind, von dem um Rechtshilfe ersuchten Staat durchgeführt werden<br />
können. Dies gilt insbesondere für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Beschlagnahmen und Durchsuchungen.<br />
Derartige Maßnahmen setzen häufig voraus, dass die in der Bundesrepublik Deutschland<br />
verfolgte strafbare Handlung auch nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist (sog. "beiderseitige<br />
693 § 89 Abs. 6 TKG verpflichtet Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, auf Ersuchen personenbezogene Daten zum<br />
Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr an die zuständigen Behörden zu übermitteln.<br />
694 Contentprovider können sowohl Private als auch öffentliche Institutionen sein, die eigene Webseiten entwerfen und im Internet<br />
verfügbar machen, aber auch z. B. Magazine, welche ihre Artikel im Internet veröffentlichen. Serviceprovider sind solche, die<br />
eigene Informationen, aber auch fremde Inhalte Dritter zur Nutzung auf ihren Rechnern bereithalten. Accessprovider vermitteln<br />
lediglich den Zugang zu den Ressourcen des Internets, betreiben jedoch keine eigenen Datenspeicher.