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Innere Sicherheit

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PSB Seite 163<br />

Die strafrechtliche Diskussion zur Korruption orientiert sich an den Bestechungsdelikten. Hierzu gehören<br />

- seit der Neufassung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 500 - folgende<br />

Straftatbestände des Strafgesetzbuches: § 299 (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),<br />

§ 300 (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),<br />

§ 331 (Vorteilsannahme), § 332 (Bestechlichkeit), § 333 (Vorteilsgewährung), § 334 (Bestechung), § 335<br />

(Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung), § 108e (Abgeordnetenbestechung). 501<br />

Komplementär im Sinne von Nehmer und Geber stehen sich hierbei Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung<br />

bzw. Bestechlichkeit und Bestechung gegenüber. Der Unterschied zwischen Vorteilsannahme bzw.<br />

-gewährung einerseits sowie Bestechlichkeit und Bestechung andererseits liegt u. a. darin, dass bei den<br />

erstgenannten Delikten die Vorteile für eine pflichtgemäße, bei den schwereren Delikten der Bestechlichkeit/Bestechung<br />

hingegen als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gefordert/genommen<br />

bzw. angeboten/versprochen oder gewährt werden. Diese Straftatbestände gehen oft mit weiteren Delikten<br />

einher (Betrug, Untreue, Strafvereitelung im Amt, Urkundenfälschung oder Falschbeurkundung im<br />

Amt, Verletzung von Dienstgeheimnissen).<br />

Da sich die statistische Erfassung von Korruptionsstraftaten an den gesetzlichen Tatbeständen orientiert,<br />

ist jedenfalls für das Hellfeld der Korruption von diesen Bestimmungen auszugehen.<br />

2.5.3 Umfang, Struktur und Entwicklung der Korruption im Hellfeld<br />

2.5.3.1 Statistische Erkenntnismittel<br />

Informationen über das Hellfeld der Korruption liegen auf Bundesebene 502 in den amtlichen Kriminalund<br />

Strafrechtspflegestatistiken, im Lagebericht Korruption des Bundeskriminalamtes, in einigen Aktenanalysen<br />

sowie im Jahresbericht des Bundesdisziplinaranwaltes vor. 503 Bei den amtlichen Statistiken<br />

handelt es sich, wie auch sonst, um isolierte, unverbundene Datensammlungen. 1995 stellte deshalb das<br />

Landeskriminalamt Baden-Württemberg als eines der Ergebnisse seiner Hellfeldanalyse fest: "An einer<br />

systematischen Gewinnung, Zusammenführung und Auswertung von Erkenntnissen zur Korruption fehlt<br />

es...." 504 Den amtlichen Statistiken lassen sich ferner nur Ergebnisse zu den korruptiven Kerndelikten<br />

entnehmen; die mit Korruption verbundenen Begleitdelikte, namentlich Betrug und Untreue, lassen sich<br />

nicht aus den Gesamtzahlen herausfiltern.<br />

Amtliche Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken<br />

In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden Bestechungsdelikte zwischen 1963 und 1970 gesondert<br />

ausgewiesen, sodann zusammen (und damit untrennbar vermengt) mit den übrigen Amtsdelikten<br />

unter "Straftaten im Amt". Erst seit 1994 erfolgt wieder ein getrennter Ausweis von Vorteilsannahme/Vorteilsgewährung<br />

sowie von Bestechlichkeit/Bestechung.<br />

In der Staatsanwaltschafts-Statistik (StA-Statistik) werden Verfahren wegen Korruption nicht nachgewiesen,<br />

weshalb über die Art der Erledigungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft - Einstellung mangels<br />

hinreichenden Tatverdachts oder aus Opportunitätsgründen - nichts bekannt ist.<br />

500<br />

BGBl. I, S. 2038.<br />

501<br />

Die früher in § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasste Angestelltenbestechung/-bestechlichkeit<br />

wurde durch §§ 299, 300 StGB ersetzt.<br />

502<br />

Nicht näher dargestellt werden hier die Sonderauswertungen, die von einigen Landeskriminalämtern und interministeriellen<br />

Arbeitsgruppen in den Ländern durchgeführt worden sind.<br />

503<br />

Ausweislich des Jahresberichtes 2000 des Bundesdisziplinaranwaltes gegen Bundesbeamte wurden 1998 in fünf Fällen förmliche<br />

Disziplinarverfahren eingeleitet, 1999 in 17 Fällen und im Jahr 2000 in sieben Fällen.<br />

504<br />

LANDESKRIMINALAMT BADEN-WÜRTTEMBERG, 1995, S. 101.

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