Innere Sicherheit
Innere Sicherheit
Innere Sicherheit
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 98<br />
geboten, in der Interpretation von Rückfallanalysen, die sich alleine auf einschlägige Rückfälligkeit im<br />
Sinne entsprechender Verurteilungen gründen, recht zurückhaltend zu sein.<br />
2.2.1.4 Kinderpornografie<br />
Kinderpornografie ist eine Form des sexuellen Missbrauchs, bei der sexuelle Missbrauchshandlungen von<br />
und mit Kindern gefilmt bzw. fotografiert werden. 317 Die Herstellung kinderpornographischen Materials<br />
impliziert also von daher regelmäßig einen sexuellen Missbrauch von Kindern, der unter Strafe gestellt<br />
ist. Für diese Art der pornographischen Darstellungen in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern,<br />
die ebenso wie die Darstellung sexueller Handlungen von Menschen mit Tieren oder die Darstellung von<br />
sexuellen Gewalttätigkeiten, als "harte Pornografie" bezeichnet wird, galt schon vor den Änderungen<br />
durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz ein absolutes Verbreitungsverbot. 318<br />
Mit der Gesetzesänderung durch die Vorschriften des 27. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23.7.1993<br />
wurde der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischem Material erhöht.<br />
Ferner wurde auch der Besitz und das Beschaffen entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt. 319<br />
Der Gesetzgeber ist zu dieser Erweiterung des § 184 StGB veranlasst worden, nachdem sich durch den<br />
Videomarkt hier eine neue Form sexuellen Missbrauchs von Kindern entwickelt hat. Schon die bis dato<br />
geltenden Strafrechtsvorschriften verboten die Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderpornografie<br />
und die dazu gehörenden Vorbereitungshandlungen; ein wirksames Vorgehen gegen die Täter scheiterte<br />
jedoch häufig am Nachweis des Verbreitungsvorsatzes. 320<br />
Seit 1995 nehmen nach den Erkenntnissen der polizeilichen Ermittlungspraxis die Fälle der Verbreitung<br />
kinderpornografischer Darstellungen im Internet kontinuierlich zu. Die Verwendung von digitalen Fotound<br />
Videokameras sowie von Scannern ermöglichen den Tätern heute eine kaum kontrollierbare Weitergabe<br />
von Kinderpornografie über das Internet ohne Zeit- und Qualitätsverluste. Preiswerte PC-Software<br />
erlaubt es auch dem wenig geübten Anwender, die abgespeicherten Bilder zu verändern oder neu zusammenzusetzen.<br />
Das Internet ist auf diese Weise zu dem vorherrschenden Medium für den Austausch von<br />
kinderpornografischen Bildern, Videosequenzen und sonstigen Darstellungen geworden. 321 In Ermangelung<br />
entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen zur Herstellung, Verbreitung, Besitzverschaffung,<br />
Besitz und Nutzung kinderpornographischen Materials, beschränken sich die folgenden Ausführungen<br />
auf die Erkenntnisse aus den polizeilichen Lagebildern zu diesem Problemkomplex.<br />
2.2.1.4.1 Das kinderpornographische Material<br />
Die in den siebziger Jahren dominierenden Super- und Normal-8-Filme, die über dänische Firmen noch<br />
vor der Änderung des dänischen Strafrechts im Jahr 1980 legal in den Handel gelangten, wurden auf<br />
verschiedene Videosysteme überspielt und stellen - immer wieder kopiert und weiterverkauft - nach wie<br />
vor einen hohen Anteil des kinderpornografischen Materials heutiger Sicherstellungen dar. Aber auch die<br />
in Form von semi-professionellen Nachdrucken, Fotokopien oder Scans gehandelten Bilder aus "Lolita"-<br />
Magazinen, die in der gleichen Zeit entstanden, zeigen, dass einmal veröffentlichte Kinderpornografie<br />
nicht wieder vom Markt verschwindet. Seit längerem wird auch eine Übernahme dieser Materialien auf<br />
digitale Speichermedien (PC-Festplatten, Disketten und CD-ROM) festgestellt. Der Markt wird jedoch<br />
immer noch - trotz der zunehmenden Nutzung des Internet - von Videofilmen dominiert.<br />
317 Vgl. auch im Folgenden SCHNIEDERS, P. und M. LENZEN, 1995, S. 322.<br />
318 Vgl. Schroeder, F. C., 1993, S. 2581.<br />
319 Unabhängig vom Recht des Tatortes gelten diese Vorschriften des deutschen Strafrechts im Hinblick auf Kinderpornografie<br />
nach § 184 Abs. 3, 4 StGB gemäß § 6 StGB auch für im Ausland begangene Taten, unabhängig von der Nationalität der Täter.<br />
Im Hinblick auf die §§ 176 bis 176b StGB gilt zudem gem. § 5 Nr. 8 StGB, dass diese Taten für deutsche Täter auch dann, wenn<br />
die Handlungen im Ausland begangen werden und dort nicht mit Strafe bedroht sind.<br />
320 Vgl. BT-Drs. 12/3001 und BT-Drs. 12/4883.<br />
321 Vgl. PAULUS, M., 2000; BERGER-ZEHNPFUND, P., 1996.<br />
PSB