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Innere Sicherheit

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Seite 98<br />

geboten, in der Interpretation von Rückfallanalysen, die sich alleine auf einschlägige Rückfälligkeit im<br />

Sinne entsprechender Verurteilungen gründen, recht zurückhaltend zu sein.<br />

2.2.1.4 Kinderpornografie<br />

Kinderpornografie ist eine Form des sexuellen Missbrauchs, bei der sexuelle Missbrauchshandlungen von<br />

und mit Kindern gefilmt bzw. fotografiert werden. 317 Die Herstellung kinderpornographischen Materials<br />

impliziert also von daher regelmäßig einen sexuellen Missbrauch von Kindern, der unter Strafe gestellt<br />

ist. Für diese Art der pornographischen Darstellungen in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern,<br />

die ebenso wie die Darstellung sexueller Handlungen von Menschen mit Tieren oder die Darstellung von<br />

sexuellen Gewalttätigkeiten, als "harte Pornografie" bezeichnet wird, galt schon vor den Änderungen<br />

durch das 27. Strafrechtsänderungsgesetz ein absolutes Verbreitungsverbot. 318<br />

Mit der Gesetzesänderung durch die Vorschriften des 27. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23.7.1993<br />

wurde der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung von kinderpornografischem Material erhöht.<br />

Ferner wurde auch der Besitz und das Beschaffen entsprechender Darstellungen unter Strafe gestellt. 319<br />

Der Gesetzgeber ist zu dieser Erweiterung des § 184 StGB veranlasst worden, nachdem sich durch den<br />

Videomarkt hier eine neue Form sexuellen Missbrauchs von Kindern entwickelt hat. Schon die bis dato<br />

geltenden Strafrechtsvorschriften verboten die Veröffentlichung und Verbreitung von Kinderpornografie<br />

und die dazu gehörenden Vorbereitungshandlungen; ein wirksames Vorgehen gegen die Täter scheiterte<br />

jedoch häufig am Nachweis des Verbreitungsvorsatzes. 320<br />

Seit 1995 nehmen nach den Erkenntnissen der polizeilichen Ermittlungspraxis die Fälle der Verbreitung<br />

kinderpornografischer Darstellungen im Internet kontinuierlich zu. Die Verwendung von digitalen Fotound<br />

Videokameras sowie von Scannern ermöglichen den Tätern heute eine kaum kontrollierbare Weitergabe<br />

von Kinderpornografie über das Internet ohne Zeit- und Qualitätsverluste. Preiswerte PC-Software<br />

erlaubt es auch dem wenig geübten Anwender, die abgespeicherten Bilder zu verändern oder neu zusammenzusetzen.<br />

Das Internet ist auf diese Weise zu dem vorherrschenden Medium für den Austausch von<br />

kinderpornografischen Bildern, Videosequenzen und sonstigen Darstellungen geworden. 321 In Ermangelung<br />

entsprechender wissenschaftlicher Untersuchungen zur Herstellung, Verbreitung, Besitzverschaffung,<br />

Besitz und Nutzung kinderpornographischen Materials, beschränken sich die folgenden Ausführungen<br />

auf die Erkenntnisse aus den polizeilichen Lagebildern zu diesem Problemkomplex.<br />

2.2.1.4.1 Das kinderpornographische Material<br />

Die in den siebziger Jahren dominierenden Super- und Normal-8-Filme, die über dänische Firmen noch<br />

vor der Änderung des dänischen Strafrechts im Jahr 1980 legal in den Handel gelangten, wurden auf<br />

verschiedene Videosysteme überspielt und stellen - immer wieder kopiert und weiterverkauft - nach wie<br />

vor einen hohen Anteil des kinderpornografischen Materials heutiger Sicherstellungen dar. Aber auch die<br />

in Form von semi-professionellen Nachdrucken, Fotokopien oder Scans gehandelten Bilder aus "Lolita"-<br />

Magazinen, die in der gleichen Zeit entstanden, zeigen, dass einmal veröffentlichte Kinderpornografie<br />

nicht wieder vom Markt verschwindet. Seit längerem wird auch eine Übernahme dieser Materialien auf<br />

digitale Speichermedien (PC-Festplatten, Disketten und CD-ROM) festgestellt. Der Markt wird jedoch<br />

immer noch - trotz der zunehmenden Nutzung des Internet - von Videofilmen dominiert.<br />

317 Vgl. auch im Folgenden SCHNIEDERS, P. und M. LENZEN, 1995, S. 322.<br />

318 Vgl. Schroeder, F. C., 1993, S. 2581.<br />

319 Unabhängig vom Recht des Tatortes gelten diese Vorschriften des deutschen Strafrechts im Hinblick auf Kinderpornografie<br />

nach § 184 Abs. 3, 4 StGB gemäß § 6 StGB auch für im Ausland begangene Taten, unabhängig von der Nationalität der Täter.<br />

Im Hinblick auf die §§ 176 bis 176b StGB gilt zudem gem. § 5 Nr. 8 StGB, dass diese Taten für deutsche Täter auch dann, wenn<br />

die Handlungen im Ausland begangen werden und dort nicht mit Strafe bedroht sind.<br />

320 Vgl. BT-Drs. 12/3001 und BT-Drs. 12/4883.<br />

321 Vgl. PAULUS, M., 2000; BERGER-ZEHNPFUND, P., 1996.<br />

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