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Innere Sicherheit

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PSB Seite 41<br />

2.1.1 Der Begriff der Gewaltkriminalität nach der Polizeilichen Kriminalstatistik<br />

Kernpunkte<br />

♦ In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfolgt eine an den Erfordernissen einer eindeutigen<br />

Erfassung orientierte Eingrenzung des Gewaltbegriffs auf bestimmte Straftatbestände. Dadurch werden<br />

eine Reihe durchaus schwerwiegender, mit Gewalt verbundener Einzelfälle, die nicht von dieser<br />

Definition umfasst sind, aus der Betrachtung ausgeblendet.<br />

♦ 1999 wurden 186.655 Gewaltdelikte polizeilich registriert, was einer Häufigkeitszahl von 228 Fälle je<br />

100.000 der Wohnbevölkerung entspricht. Diese Gewaltdelikte machen etwa 3% aller im Jahre 1999<br />

polizeilich registrierten Straftaten aus. Würde man entgegen der polizeilichen Definition auch die einfache<br />

Körperverletzung hinzuzählen, läge die Quote bei etwa 9%.<br />

♦ Tötungsdelikte machen etwa 1,5% der polizeilich registrierten Gewaltdelikte aus. Den größten Anteil<br />

an den Gewaltdelikten haben die gefährlichen bzw. schweren Körperverletzungen mit 61,4% sowie<br />

Raub- und räuberische Erpressung, die etwa ein Drittel ausmachen.<br />

♦ Bei etwa 13% der Gewaltdelikte handelte es sich 1999 um versuchte Tatbegehungen. Am höchsten<br />

liegt die Versuchsquote bei den vorsätzlichen Tötungsdelikten (ca. 65%), am niedrigsten bei den<br />

qualifizierten Körperverletzungen (7%).<br />

Die nachfolgenden Darlegungen knüpfen an den im Jahr 1990 veröffentlichten Untersuchungsbericht der<br />

Gewaltkommission der Bundesregierung zu den Entstehungsursachen, der Entwicklung, der Prävention<br />

und der Bekämpfung von Gewalt an. 158 Wie dieser orientieren sich auch die folgenden Ausführungen im<br />

Hinblick auf den zugrunde gelegten Gewaltbegriff an einer Bund-Länder-Vereinbarung des Jahres 1983.<br />

Derzufolge werden unter dem Begriff "Gewaltkriminalität" eine Reihe von Delikten zusammengefasst,<br />

die der schweren oder zumindest mittelschweren Kriminalität zuzurechnen sind. Im Einzelnen sind dies<br />

folgende Straftatbestände:<br />

Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Raub,<br />

räuberische Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Körperverletzung mit Todesfolge,<br />

gefährliche und schwere Körperverletzung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme<br />

und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr.<br />

Mit dieser Definition werden nicht alle Straftaten erfasst, bei denen Gewalt angewandt wird. So fehlen<br />

etwa im Hinblick auf die personenbezogenen Gewaltdelikte die Nötigung oder die einfache Körperverletzung.<br />

Auch der sexuelle Kindesmissbrauch ist nicht Bestandteil dieser Gewaltdefinition. Gegen Sachen<br />

gerichtete Gewalt, beispielsweise Sachbeschädigung nach § 303 StGB, wird von dieser polizeilichen<br />

Definition nicht umfasst. Derartige Delikte wurden 1983 vor allem deswegen nicht in den Begriff der<br />

Gewaltkriminalität einbezogen, weil ihre durchschnittliche Tatschwere insgesamt betrachtet deutlich<br />

hinter der der oben genannten Straftaten zurückbleibt. In Kauf genommen wurde damit auch, dass etwa<br />

eine einfache Körperverletzung, bei der dem Opfer mit bloßen Fäusten ein Nasenbeinbruch, blutende<br />

Wunden und schwere Prellungen zugefügt werden, nicht als Gewaltkriminalität definiert wird. Auf der<br />

anderen Seite wird die eher harmlose Rangelei von zwei 15-jährigen Fußballfans, bei der der Stärkere<br />

dem Schwächeren die Fan-Mütze vom Kopf reißt, um sie als Siegestrophäe behalten zu können, strafrechtsdogmatisch<br />

als Raub und damit als Gewaltdelikt gewertet. Man kann das kritisieren, weil auf diese<br />

Weise nicht die jeweilige Tatschwere des einzelnen Falles zum entscheidenden Kriterium gewählt worden<br />

ist, sondern die juristische Zuordnung zu einem bestimmten Straftatbestand. Auf der anderen Seite<br />

muss beachtet werden, dass die der Polizei übertragene kriminalstatistische Erfassung von Straftaten<br />

möglichst klar und eindeutig geregelt werden muss. Wenn seitens der Polizei in jedem einzelnen Fall am<br />

Ende der Ermittlungen abgewogen werden sollte, wie schwer die Tatausführung und wie gravierend ihre<br />

158 Vgl. SCHWIND, H. D., BAUMANN, J. u. a. (Hg.), 1990.

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