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Innere Sicherheit

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Seite 258<br />

PSB<br />

Geldwäschegesetz, quantitativ noch nicht durchschlagend ausgewirkt; jedoch spiegeln die Zahlen einen<br />

fortlaufenden Anstieg wider. Einen zunehmenden Effekt für die Strafverfolgung scheint auch die Kontrolle<br />

des Grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (§ 12 FVG) zu haben. Bezüglich der Geldwäsche zeigt<br />

sich seit 1994 das in der folgenden Tabelle dargestellte Bild:<br />

Tabelle 2.9-2: Entwicklung der registrierten Geldwäschedelikte 1994-1999<br />

Jahr<br />

Bekanntgewordene<br />

Fälle der Geldwäsche<br />

nach der PKS<br />

Anzahl der<br />

Verfahren nach<br />

OK-Lagebild<br />

Anzahl der Hinweise in<br />

den OK-Verfahren auf<br />

Geldwäschehandlungen<br />

nach § 261 StGB<br />

Anzahl der<br />

Verfahren mit<br />

Verdachtshinweisen<br />

nach<br />

dem GwG<br />

Anzahl der<br />

erstatteten<br />

Verdachtshinweise<br />

in diesenVerfahren<br />

1994 198 776 115 13 59<br />

1995 321 787 320 15 135<br />

1996 349 845 337 29 69<br />

1997 543 841 169 25 100<br />

1998 403 832 1.130 38 139<br />

1999 481 816 477 68 242<br />

Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik; BUNDESKRIMINALAMT, Lagebild Organisierte Kriminalität.<br />

Besonderes Gewicht gewinnt in der Praxis nach und nach die Vermögensabschöpfung. Um sie zu einem<br />

wirksamen Instrument werden zu lassen, haben die Länder spezielle Dienststellen bzw. Einrichtungen zur<br />

so genannten Finanzermittlung geschaffen und bauen diese weiter aus. Die besonders geschulten Finanzermittler<br />

(primär bei der Polizei, zunehmend auch bei den Staatsanwaltschaften) gehen gezielt Hinweisen<br />

auf mögliche Geldwäschesachverhalte nach, also Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und<br />

sonstigen Hinweisen. Nach der vom Bundeskriminalamt geführten Lagedarstellung Finanzermittlungen<br />

sind die (um Nachtragsmeldungen bereinigten) Ersthinweise in den einzelnen Ländern unterschiedlich,<br />

jedoch insgesamt recht deutlich und kontinuierlich im Steigen begriffen. Für die Gesamtheit der Länder<br />

ergibt sich die folgende Reihe:<br />

1994 2.879 Hinweise<br />

1995 2.935 Hinweise<br />

1996 3.289 Hinweise<br />

1997 3.420 Hinweise<br />

1998 3.543 Hinweise<br />

1999 4.137 Hinweise.<br />

Die Vermögensabschöpfung erfolgt im günstigsten Fall bereits im Ermittlungsverfahren, sonst aber auch<br />

noch im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung und gegebenenfalls im Hauptverfahren, mit der Beschlagnahmung<br />

von Vermögenswerten und der Anordnung des dinglichen Arrestes. Nach Rechtskraft<br />

einer entsprechenden Verurteilung durch das Strafgericht verlieren die Täter die Vermögenswerte endgültig<br />

in Teilen oder vollständig durch die Anordnung des (auch so genannten erweiterten) Verfalls bzw.<br />

der Einziehung (§§ 73-76a StGB) oder durch eine Vermögensstrafe (§ 43a StGB). Die zentrale repressiv<br />

gerichtete Idee ist dabei, (insbesondere) Täter der Organisierten Kriminalität an ihrer empfindlichsten<br />

Stelle, eben dem Geld und dem Vermögen, zu treffen und ihnen zugleich die Ressourcen für die Planung<br />

und Durchführung neuer Straftaten nachhaltig zu entziehen. Die zunehmend in den Vordergrund tretende<br />

ergänzende positive Idee liegt darin, dass in erster Linie die Opfer der Straftaten aus den infolge der Finanzermittlungen<br />

aufgespürten Mitteln möglichst rasch und unbürokratisch entschädigt werden sollen

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