Innere Sicherheit
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Seite 258<br />
PSB<br />
Geldwäschegesetz, quantitativ noch nicht durchschlagend ausgewirkt; jedoch spiegeln die Zahlen einen<br />
fortlaufenden Anstieg wider. Einen zunehmenden Effekt für die Strafverfolgung scheint auch die Kontrolle<br />
des Grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (§ 12 FVG) zu haben. Bezüglich der Geldwäsche zeigt<br />
sich seit 1994 das in der folgenden Tabelle dargestellte Bild:<br />
Tabelle 2.9-2: Entwicklung der registrierten Geldwäschedelikte 1994-1999<br />
Jahr<br />
Bekanntgewordene<br />
Fälle der Geldwäsche<br />
nach der PKS<br />
Anzahl der<br />
Verfahren nach<br />
OK-Lagebild<br />
Anzahl der Hinweise in<br />
den OK-Verfahren auf<br />
Geldwäschehandlungen<br />
nach § 261 StGB<br />
Anzahl der<br />
Verfahren mit<br />
Verdachtshinweisen<br />
nach<br />
dem GwG<br />
Anzahl der<br />
erstatteten<br />
Verdachtshinweise<br />
in diesenVerfahren<br />
1994 198 776 115 13 59<br />
1995 321 787 320 15 135<br />
1996 349 845 337 29 69<br />
1997 543 841 169 25 100<br />
1998 403 832 1.130 38 139<br />
1999 481 816 477 68 242<br />
Datenquelle: Polizeiliche Kriminalstatistik; BUNDESKRIMINALAMT, Lagebild Organisierte Kriminalität.<br />
Besonderes Gewicht gewinnt in der Praxis nach und nach die Vermögensabschöpfung. Um sie zu einem<br />
wirksamen Instrument werden zu lassen, haben die Länder spezielle Dienststellen bzw. Einrichtungen zur<br />
so genannten Finanzermittlung geschaffen und bauen diese weiter aus. Die besonders geschulten Finanzermittler<br />
(primär bei der Polizei, zunehmend auch bei den Staatsanwaltschaften) gehen gezielt Hinweisen<br />
auf mögliche Geldwäschesachverhalte nach, also Verdachtsanzeigen nach dem Geldwäschegesetz und<br />
sonstigen Hinweisen. Nach der vom Bundeskriminalamt geführten Lagedarstellung Finanzermittlungen<br />
sind die (um Nachtragsmeldungen bereinigten) Ersthinweise in den einzelnen Ländern unterschiedlich,<br />
jedoch insgesamt recht deutlich und kontinuierlich im Steigen begriffen. Für die Gesamtheit der Länder<br />
ergibt sich die folgende Reihe:<br />
1994 2.879 Hinweise<br />
1995 2.935 Hinweise<br />
1996 3.289 Hinweise<br />
1997 3.420 Hinweise<br />
1998 3.543 Hinweise<br />
1999 4.137 Hinweise.<br />
Die Vermögensabschöpfung erfolgt im günstigsten Fall bereits im Ermittlungsverfahren, sonst aber auch<br />
noch im Zwischenverfahren nach Anklageerhebung und gegebenenfalls im Hauptverfahren, mit der Beschlagnahmung<br />
von Vermögenswerten und der Anordnung des dinglichen Arrestes. Nach Rechtskraft<br />
einer entsprechenden Verurteilung durch das Strafgericht verlieren die Täter die Vermögenswerte endgültig<br />
in Teilen oder vollständig durch die Anordnung des (auch so genannten erweiterten) Verfalls bzw.<br />
der Einziehung (§§ 73-76a StGB) oder durch eine Vermögensstrafe (§ 43a StGB). Die zentrale repressiv<br />
gerichtete Idee ist dabei, (insbesondere) Täter der Organisierten Kriminalität an ihrer empfindlichsten<br />
Stelle, eben dem Geld und dem Vermögen, zu treffen und ihnen zugleich die Ressourcen für die Planung<br />
und Durchführung neuer Straftaten nachhaltig zu entziehen. Die zunehmend in den Vordergrund tretende<br />
ergänzende positive Idee liegt darin, dass in erster Linie die Opfer der Straftaten aus den infolge der Finanzermittlungen<br />
aufgespürten Mitteln möglichst rasch und unbürokratisch entschädigt werden sollen