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Innere Sicherheit

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Seite 174<br />

PSB<br />

- Regelungen im öffentlichen Dienstrecht - Verschärfungen hinsichtlich des Geschenkannahmeverbots,<br />

572 Einführung einer disziplinarrechtlichen „Kronzeugenregelung“, 573 Beschränkungen der Nebentätigkeit,<br />

574 in bestimmten Fällen obligatorische Einleitung eines Disziplinarverfahrens 575 - erfolgten<br />

auch mit dem Anliegen, auf diese Weise Korruption einzudämmen.<br />

- Überprüfung von Vorschriften, die sich (in ihrer Nebenwirkung) korruptionsfördernd auswirken können.<br />

576<br />

- Unterrichtungspflichten bei Korruptionsverdacht. 577<br />

2.5.6.2 Prävention durch strafrechtliche Maßnahmen<br />

Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 wurden bestehende Straftatbestände<br />

ausgeweitet, 578 neue Straftatbestände zum Schutz des freien Wettbewerbs in das StGB aufgenommen<br />

(§§ 298, 299 StGB), 579 die Strafrahmen leicht angehoben und die Vorschriften über Vermögensstrafe und<br />

Erweiterten Verfall auch bei bestimmten Bestechungsdelikten für anwendbar erklärt.<br />

Bestechungshandlungen im Ausland waren bis vor kurzem nach deutschem Strafrecht grundsätzlich nicht<br />

strafbar, weil §§ 331 ff. StGB nur nach deutschem Recht bestellte Amtsträger und nach deutschem Recht<br />

besonders verpflichtete Personen erfasste. 580 Auch die Angestelltenbestechung nach altem Recht (§ 12<br />

UWG) erfasste nur ausnahmsweise Wettbewerbshandlungen deutscher Unternehmen im Ausland. Durch<br />

das EU-Bestechungsgesetz 581 und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung 582 , die in Umsetzung<br />

internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergingen, wurde der Anwendungsbereich<br />

des deutschen Strafrechts erweitert. In einigen Ländern wurden ferner bei Polizei und<br />

Staatsanwaltschaft Spezial- oder Schwerpunktdienststellen zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet.<br />

572 § 43 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 70 Bundesbeamtengesetz.<br />

573 § 11a Bundesdisziplinarordnung.<br />

574 § 42 Beamtenrechtsrahmengesetz, §§ 65, 66 Bundesbeamtengesetz.<br />

575 Vgl. hierzu HETTINGER, M., 1996, S. 2269 ff. Mit dem am 1.7.1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetz (BGBl. I,<br />

322) ist die Bundesdisziplinarordnung in der Weise geändert worden, dass - für den Bereich des Beamtenrechts - bei jedem nicht<br />

ausgeräumten Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein förmliches Disziplinarverfahren<br />

- im Gegensatz zu dem Verdacht anderer Verfehlungen – zwingend einzuleiten ist. Damit ist dem Dienstvorgesetzten<br />

in diesen Fällen die Möglichkeit genommen worden, das Verfahren einzustellen oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung<br />

zu beenden.<br />

576 Hierzu zählt z. B. die steuerliche Absetzbarkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern, die in den letzten Jahren deutlich<br />

eingeschränkt wurde; vgl. hierzu GÜNZLER, N. A., 1999; HOFMANN, F. und B. ZIMMERMANN, 1999; JOECKS, W., 1999. Es wird<br />

zu prüfen sein, ob der Neugestaltung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2000/2002 vom 24.3.1999<br />

(BGBl. I, 401) der erwartete Erfolg beschieden sein wird; zur Neuregelung vgl. RANDT, K., 2000.<br />

577 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz hat keine allgemeine Anzeigepflicht eingeführt, wie sie etwa in § 6 Subventionsgesetz<br />

beim Verdacht eines Subventionsbetrugs besteht. Es steht deshalb grundsätzlich im Ermessen des Behördenleiters, ob er einen<br />

Korruptionsverdacht der Polizei/Staatsanwaltschaft mitteilt oder eine interne Regelung anstrebt. Sowohl einige Länder als auch<br />

die Bundesregierung haben durch Verwaltungsvorschriften Anzeigepflichten begründet. So hat nach der Richtlinie der Bundesregierung<br />

zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17.6.1998 (BAnZ Nr. 127, S. 9665, Nr. 12) die Dienststellenleitung<br />

"bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat (insbesondere §§ 331 bis 338 StGB)...<br />

unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten." Weitere Nachweise zu Verwaltungsvorschriften<br />

der Länder bei SCHUBERT, W., 2000, S. 843.<br />

578 Ausgeweitet wurde zum einen der Amtsträgerbegriff in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zum anderen wurden die Grundtatbestände<br />

der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch eine Lockerung der sog. "Unrechtsvereinbarung" erweitert.<br />

579 Bei § 298 StGB handelt es sich im Wesentlichen um die Übernahme einer Ordnungswidrigkeit aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.<br />

§ 299 StGB übernahm im Wesentlichen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.<br />

580 Eine Ausnahme stellte vor allem die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) dar, durch die auch die<br />

Bestechung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfasst wird. Dieser Straftatbestand ist freilich heftiger Kritik ausgesetzt,<br />

weil er die Fälle strafwürdiger Korruption nicht hinreichend erfasse und unschwer umgangen werden könne. Vgl.<br />

FISCHER, T., 2001, § 108e Rn. 1.<br />

581 Gesetz zu dem Protokoll vom 27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen<br />

Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz – EUBestG) vom 10.9.1998 (BGBl. II, 2340).<br />

582 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen<br />

Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung – IntBestG) vom 10.9.1998 (BGBl. II, 2327).

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