Innere Sicherheit
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Seite 174<br />
PSB<br />
- Regelungen im öffentlichen Dienstrecht - Verschärfungen hinsichtlich des Geschenkannahmeverbots,<br />
572 Einführung einer disziplinarrechtlichen „Kronzeugenregelung“, 573 Beschränkungen der Nebentätigkeit,<br />
574 in bestimmten Fällen obligatorische Einleitung eines Disziplinarverfahrens 575 - erfolgten<br />
auch mit dem Anliegen, auf diese Weise Korruption einzudämmen.<br />
- Überprüfung von Vorschriften, die sich (in ihrer Nebenwirkung) korruptionsfördernd auswirken können.<br />
576<br />
- Unterrichtungspflichten bei Korruptionsverdacht. 577<br />
2.5.6.2 Prävention durch strafrechtliche Maßnahmen<br />
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 wurden bestehende Straftatbestände<br />
ausgeweitet, 578 neue Straftatbestände zum Schutz des freien Wettbewerbs in das StGB aufgenommen<br />
(§§ 298, 299 StGB), 579 die Strafrahmen leicht angehoben und die Vorschriften über Vermögensstrafe und<br />
Erweiterten Verfall auch bei bestimmten Bestechungsdelikten für anwendbar erklärt.<br />
Bestechungshandlungen im Ausland waren bis vor kurzem nach deutschem Strafrecht grundsätzlich nicht<br />
strafbar, weil §§ 331 ff. StGB nur nach deutschem Recht bestellte Amtsträger und nach deutschem Recht<br />
besonders verpflichtete Personen erfasste. 580 Auch die Angestelltenbestechung nach altem Recht (§ 12<br />
UWG) erfasste nur ausnahmsweise Wettbewerbshandlungen deutscher Unternehmen im Ausland. Durch<br />
das EU-Bestechungsgesetz 581 und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung 582 , die in Umsetzung<br />
internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland ergingen, wurde der Anwendungsbereich<br />
des deutschen Strafrechts erweitert. In einigen Ländern wurden ferner bei Polizei und<br />
Staatsanwaltschaft Spezial- oder Schwerpunktdienststellen zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet.<br />
572 § 43 Beamtenrechtsrahmengesetz, § 70 Bundesbeamtengesetz.<br />
573 § 11a Bundesdisziplinarordnung.<br />
574 § 42 Beamtenrechtsrahmengesetz, §§ 65, 66 Bundesbeamtengesetz.<br />
575 Vgl. hierzu HETTINGER, M., 1996, S. 2269 ff. Mit dem am 1.7.1997 in Kraft getretenen Dienstrechtsreformgesetz (BGBl. I,<br />
322) ist die Bundesdisziplinarordnung in der Weise geändert worden, dass - für den Bereich des Beamtenrechts - bei jedem nicht<br />
ausgeräumten Verdacht eines Verstoßes gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken ein förmliches Disziplinarverfahren<br />
- im Gegensatz zu dem Verdacht anderer Verfehlungen – zwingend einzuleiten ist. Damit ist dem Dienstvorgesetzten<br />
in diesen Fällen die Möglichkeit genommen worden, das Verfahren einzustellen oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung<br />
zu beenden.<br />
576 Hierzu zählt z. B. die steuerliche Absetzbarkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern, die in den letzten Jahren deutlich<br />
eingeschränkt wurde; vgl. hierzu GÜNZLER, N. A., 1999; HOFMANN, F. und B. ZIMMERMANN, 1999; JOECKS, W., 1999. Es wird<br />
zu prüfen sein, ob der Neugestaltung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 2000/2002 vom 24.3.1999<br />
(BGBl. I, 401) der erwartete Erfolg beschieden sein wird; zur Neuregelung vgl. RANDT, K., 2000.<br />
577 Das Korruptionsbekämpfungsgesetz hat keine allgemeine Anzeigepflicht eingeführt, wie sie etwa in § 6 Subventionsgesetz<br />
beim Verdacht eines Subventionsbetrugs besteht. Es steht deshalb grundsätzlich im Ermessen des Behördenleiters, ob er einen<br />
Korruptionsverdacht der Polizei/Staatsanwaltschaft mitteilt oder eine interne Regelung anstrebt. Sowohl einige Länder als auch<br />
die Bundesregierung haben durch Verwaltungsvorschriften Anzeigepflichten begründet. So hat nach der Richtlinie der Bundesregierung<br />
zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 17.6.1998 (BAnZ Nr. 127, S. 9665, Nr. 12) die Dienststellenleitung<br />
"bei einem durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat (insbesondere §§ 331 bis 338 StGB)...<br />
unverzüglich die Staatsanwaltschaft und die oberste Dienstbehörde zu unterrichten." Weitere Nachweise zu Verwaltungsvorschriften<br />
der Länder bei SCHUBERT, W., 2000, S. 843.<br />
578 Ausgeweitet wurde zum einen der Amtsträgerbegriff in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zum anderen wurden die Grundtatbestände<br />
der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch eine Lockerung der sog. "Unrechtsvereinbarung" erweitert.<br />
579 Bei § 298 StGB handelt es sich im Wesentlichen um die Übernahme einer Ordnungswidrigkeit aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.<br />
§ 299 StGB übernahm im Wesentlichen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.<br />
580 Eine Ausnahme stellte vor allem die Strafvorschrift der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) dar, durch die auch die<br />
Bestechung von Abgeordneten des Europäischen Parlaments erfasst wird. Dieser Straftatbestand ist freilich heftiger Kritik ausgesetzt,<br />
weil er die Fälle strafwürdiger Korruption nicht hinreichend erfasse und unschwer umgangen werden könne. Vgl.<br />
FISCHER, T., 2001, § 108e Rn. 1.<br />
581 Gesetz zu dem Protokoll vom 27.9.1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen<br />
Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz – EUBestG) vom 10.9.1998 (BGBl. II, 2340).<br />
582 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen<br />
Geschäftsverkehr (Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung – IntBestG) vom 10.9.1998 (BGBl. II, 2327).