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Innere Sicherheit

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PSB Seite 79<br />

♦ Die Einschätzung der Rückfallgefährdung von Sexualstraftätern ist wegen der hohen Dunkelfeldanteile<br />

sehr schwierig. Einschlägige, gerichtlich sanktionierte Rückfälligkeit ist mit einer Quote zwischen<br />

13% und 20% deutlich seltener, als in der Öffentlichkeit vermutet. Werden Dunkelfelddelikte<br />

einbezogen, so zeigen sich über einen sehr langen Zeitraum betrachtet jedoch deutlich höhere Rückfallwahrscheinlichkeiten,<br />

die allerdings - je nach Art des Sexualdeliktes - sehr unterschiedlich sind.<br />

♦ Die technologische Entwicklung hat mit dem Internet und der Verfügbarkeit von Videotechniken die<br />

Risiken des sexuellen Missbrauch von Kindern im Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung<br />

kinderpornographischen Materials erhöht. Die verfügbaren Erkenntnisse über die Entwicklungen,<br />

das Ausmaß der Herstellung, Verbreitung und des Besitzes kinderpornographischer Darstellungen<br />

sind derzeit jedoch auf die Hellfelddaten begrenzt.<br />

♦ Seit 1996 werden die im Bereich Kinderpornografie gemeldeten Erkenntnisse länderübergreifend<br />

gesammelt. Seitdem hat es eine deutliche Zunahme der registrierten Fälle gegeben. Es ist jedoch unklar,<br />

ob dies mit einer realen Zunahme der Fallzahlen zusammenhängt oder damit, dass die Bereitschaft,<br />

Kinderpornografie den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen, zugenommen hat. Genauere Erkenntnisse<br />

über das Dunkelfeld sowie die Entwicklung der Mitteilungsbereitschaft liegen mangels<br />

entsprechender empirischer Studien bislang jedoch nicht vor.<br />

♦ Parallel zum Anstieg der gemeldeten Fälle und Tatverdächtigen hat auch die Anzahl der rechtskräftig<br />

verurteilten Personen deutlich zugenommen. Die weit überwiegende Mehrzahl wird zu Geldstrafen<br />

verurteilt.<br />

♦ Das Problem des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Ausland durch Deutsche, so genannte Sexoder<br />

Prostitutionstouristen, ist in den letzten Jahren Gegenstand zahlreicher Kampagnen auf nationaler<br />

und internationaler Ebene gewesen. Bislang ist jedoch die Forschung über Ausmaß und Entwicklung<br />

dieser Form der sexuellen Gewalt noch unzureichend. Die Daten der Ermittlungsbehörden und<br />

Justiz zeigen, dass bislang nur sehr wenige Fälle strafrechtlich erfasst und sanktioniert werden.<br />

Seit Mitte der achtziger Jahre wird in der Bundesrepublik die Problematik des sexuellen Kindesmissbrauchs<br />

ausführlich in Wissenschaft und Öffentlichkeit debattiert. 243 In den letzten Jahren haben einige<br />

sehr spektakuläre Fälle sexuell motivierter Tötungsdelikte an Kindern die bundesdeutsche Öffentlichkeit<br />

in hohem Maße bewegt und teilweise auch verunsichert. 244 Aber auch die Fachdebatten waren oft stark<br />

emotionalisiert und entsprachen nicht immer dem kriminologischen sowie sexualwissenschaftlichen<br />

Kenntnisstand. 245 So lässt sich bezüglich der sexuell motivierten Tötung von Kindern, entgegen massenmedial<br />

vermittelten Eindrücken, ein deutlicher Rückgang konstatieren. 246<br />

Seitens des Gesetzgebers wurde in den letzten Jahren durch mehrere Gesetzesvorhaben in diesem Bereich<br />

das Ziel verfolgt, den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch zu verbessern. 247 Mit dem 27. Strafrechtsänderungsgesetz<br />

vom 23.7.1993 (in Kraft seit dem 1.9.1993) wurde durch Änderung von § 5 Nr. 8<br />

StGB die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs ausgedehnt,<br />

der durch Deutsche im Ausland begangen wurde, auch wenn die Tat dort nicht mit Strafe bedroht ist. Auf<br />

diese Weise sollten Strafbarkeitslücken geschlossen werden, die den "Sextourismus" Deutscher zum<br />

Nachteil ausländischer Kinder betreffen. Ferner wurde der Strafrahmen für die Herstellung und Verbreitung<br />

kinderpornographischer Schriften gem. § 184 Abs. 3 StGB erhöht und in einem neuen § 184 Abs. 4<br />

StGB eine erhöhte Strafe für Fälle gewerbs- und bandenmäßigen Handelns angedroht. Es wurde ein neuer<br />

§ 184 Abs. 5 StGB eingefügt, wonach auch der Besitz und die Besitzverschaffung unter Strafe gestellt ist.<br />

243<br />

Siehe dazu: WOLFF, R., 1994; ENDRES, J. und O. B. SCHOLZ, 1994; AMANN, G. und R. WIPPLINGER, 1997; WALTER, M. und<br />

A. WOLKE, 1997; kritisch dazu auch SCHETSCHE, M., 1993.<br />

244<br />

Eine genauere Darstellung eines solchen Falles findet sich bei BOETTICHER, A., 2000a.<br />

245<br />

Kritisch dazu z. B. KRÖBER, H.-L., 1999.<br />

246<br />

Vgl. PEIFFER, C., DELZER, D., ENZMANN, D. und P. WETZELS, 1998, S. 4; KRÖBER, H.-L., 1999.<br />

247<br />

Vgl. Dölling, D., 1999.

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