Innere Sicherheit
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PSB Seite 135<br />
Opfer. Sie dürfte ferner dort geringer sein, wo der Geschädigte sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung<br />
aussetzt, so bei der Anlage von nicht versteuerten Einkünften. Schließlich dürften viele Geschädigte zivilrechtliche<br />
Mittel vorziehen. Selbst dort, wo sie damit keinen Erfolg haben, besteht häufig kein Interesse<br />
daran, das Geschehen durch Einleitung eines Strafverfahrens öffentlich werden zu lassen. Der hierdurch<br />
eintretende Rufschaden wird vielfach höher eingeschätzt als das Ergebnis eines Strafverfahrens.<br />
2.4.3.2 Wirtschaftskriminalität im Hellfeld<br />
2.4.3.2.1 Statistische Erkenntnismittel<br />
Aber nicht nur über das Dunkelfeld ist der Wissensstand gering, sondern auch über Umfang, Struktur und<br />
Entwicklung der registrierten Wirtschaftskriminalität, jedenfalls gemessen an dem, was aus anderen Kriminalitätsbereichen<br />
an Informationen vorliegt. Das Hellfeld der Wirtschaftskriminalität lässt sich aufgrund<br />
der derzeit verfügbaren statistischen Erkenntnismittel bestenfalls "ungefähr" bestimmen. Dies beruht<br />
zum einen darauf, dass es an einer trennscharfen Definition fehlt. Dies beruht zum anderen aber auch<br />
darauf, dass Wirtschaftskriminalität aufgrund der gegenwärtigen Konzeption der amtlichen Statistiken<br />
entweder so gut wie gar nicht - so in der Strafverfolgungsstatistik (StVSt) - oder - so für die Polizeiliche<br />
Kriminalstatistik (PKS) - in quantitativer Hinsicht nur für Teilbereiche, in qualitativer Hinsicht nur sehr<br />
unvollkommen erfasst werden kann. Spezielle statistische Erhebungen werden nur für Teilbereiche, z. B.<br />
für die Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeiten, durchgeführt.<br />
(1) Die amtlichen Kriminal- und Strafrechtspflegestatistiken, insbesondere die PKS und die StVSt, informieren<br />
nur unvollständig, nicht hinreichend zuverlässig bzw. zu wenig differenziert über Wirtschaftsstraftaten.<br />
(1.1) In ihnen werden nur Verbrechen und Vergehen erfasst, jedoch keine Ordnungswidrigkeiten.<br />
Quantitativ wie qualitativ bedeutsame Teile des deutschen Wirtschaftsstrafrecht sind lediglich<br />
als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet, obgleich es sich hierbei um teilweise gravierende<br />
Verstöße handelt, wie z. B. Kartellabsprachen. Informationen zu wirtschaftsbezogenen Ordnungswidrigkeiten<br />
417 stehen nur für Teilbereiche zur Verfügung (Steuerstrafsachenstatistik,<br />
Tätigkeitsberichte des Bundeskartellamtes).<br />
(1.2) In der PKS werden nur jene Fälle erfasst, die von der Polizei bearbeitet werden. Im Bereich<br />
der Wirtschaftskriminalität fehlen deshalb jene Fälle, die von den Schwerpunktstaatsanwaltschaften<br />
in Wirtschaftsstrafsachen oder von den Steuerbehörden unmittelbar und abschließend<br />
bearbeitet werden.<br />
(1.3) Obwohl es eine Vielzahl von wirtschaftsstrafrechtlichen Normen gibt, kommen einige wenige<br />
Straftatbestände besonders häufig zur Anwendung, insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung<br />
sowie Steuerstraftatbestände. Statistiken, wie die StVSt, in der lediglich erfasst<br />
wird, wie häufig z. B. diese Straftatbestände einer Verurteilung zugrunde lagen, erlauben<br />
keine Differenzierung zwischen wirtschaftskriminellen und nichtwirtschaftskriminellen<br />
Handlungen. 418 Hierzu bedarf es der Ergänzung des Straftatenkatalogs durch einen phänomenologischen<br />
Ansatz, wie er derzeit lediglich in der PKS erfolgt. In ihr werden insbesondere<br />
bei den typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Auffangstraftatbeständen mehrere Hauptgruppen<br />
mit zahlreichen Untergruppen getrennt ausgewiesen. Selbst durch diese Auffächerung<br />
lässt sich nur ein Teil der Erscheinungsformen selbständig erfassen. So werden knapp<br />
zwei Drittel der bei Betrug ausgewiesenen Wirtschaftsstraftaten in der Sammelkategorie<br />
417 Gesamtübersichten zu den Ordnungswidrigkeiten, soweit sie zu einen gerichtlichen Verfahren führten, finden sich zwar in der<br />
Justizgeschäftsstatistik der Strafgerichte (StPOWi-Statistik). In ihr wird aber hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten nur zwischen<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstigen Ordnungswidrigkeiten unterschieden.<br />
418 Die strafrechtliche Reaktion auf Wirtschaftskriminalität ist deshalb nur für jene Fälle erkennbar, in denen ein selbständiger,<br />
eindeutig der Wirtschaftskriminalität zuordenbarer Straftatbestand (z. B. Kredit- oder Subventionsbetrug) verwirklicht wurde.