03.12.2012 Aufrufe

Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 101<br />

3 Organisations- und Parteiverbote<br />

3.1 Welches waren die vereinsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen<br />

für Organisationsverbote von Organisationen wie NF, FAP u. a.?<br />

Die genannten Organisationen sind vom Bundesministerium des Innern verboten worden,<br />

weil es sich um Vereine handelte, die länderübergreifend tätig waren (§ 3 Abs. 2 Vereinsgesetz).<br />

In dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Freiheitlichen<br />

Deutschen Arbeiterpartei“ (Antragsteller: Bundesregierung und Bundesrat) sind die<br />

Anträge vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 17.11.1994 als unzulässig zurückgewiesen<br />

worden (2 BvB 2/93, 2 BvB 3/93). Das Bundesverfassungsgericht hat, ohne<br />

sich mit der inhaltlichen Ausrichtung der Partei im Einzelnen zu befassen, den Parteienstatus<br />

der FAP verneint. Es führt im Einzelnen dazu aus:<br />

„Angesichts ihrer mangelnden Organisationsdichte, einer nicht ausreichend handlungs- und<br />

arbeitsfähigen Parteiorganisation, des geringen Mitgliederbestandes, des fehlenden kontinuierlichen<br />

Hervortretens in der Öffentlichkeit und des Mangels an jeglichem Widerhall in der<br />

Bevölkerung bietet die FAP keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer politischen<br />

Zielsetzung. Sie ist keine Partei im Sinne von Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 PartG. Das<br />

besondere, wegen der herausgehobenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen<br />

Partei beim Bundesverfassungsgericht monopolisierte, vom allgemeinen Vereinsrecht abweichende<br />

Verbotsverfahren findet deshalb auf sie keine Anwendung.“<br />

Das Bundesministerium des Innern hat als Konsequenz daraus im Jahre 1995 auf der<br />

Grundlage des Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 des Vereinsgesetzes die „Freiheitliche Deutsche<br />

Arbeiterpartei“ verboten und aufgelöst. Weiterhin wurde verboten, Ersatzorganisationen zu<br />

bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen. Das Vermögen<br />

der FAP wurde beschlagnahmt und eingezogen.<br />

Der Bundesminister des Innern hat mit Verfügung vom 26.11.1992 auf der Grundlage des §<br />

3 des Vereinsgesetzes die „Nationalistische Front“ (NF) verboten und aufgelöst. Anders als<br />

bei der FAP bestand bei der NF kein Zweifel, dass diese Gruppierung nicht den (privilegierenden)<br />

Status einer Partei im Sinne des Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 PartG besaß, so dass ein<br />

Verbot auf das allgemeine Vereinsrecht gestützt werden konnte.<br />

3.2 Welches sind im Unterschied hierzu die Voraussetzungen für Parteiverbote<br />

insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG bei dem<br />

SRP- und KPD-Urteil?<br />

Ein Verein darf dann verboten werden (Art. 9 Abs. 2 GG i. V. m. § 3 VereinsG), wenn durch<br />

Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den<br />

Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder<br />

den Gedanken der Völkerverständigung richtet.<br />

Nach Art. 21 Abs. 2 GG sind Parteien hingegen verfassungswidrig, die nach ihren Zielen oder<br />

nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik<br />

Deutschland zu gefährden. Parteien genießen wegen ihrer herausgehobenen Stellung einen<br />

besonderen Bestandsschutz.<br />

Die freiheitliche demokratische Grundordnung hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt<br />

umschrieben (BVerfGE 2;1, 12f.):<br />

„So lässt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung<br />

bestimmen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche<br />

Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes<br />

nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“<br />

Nach dem Grundgesetz ist allein das Bundesverfassungsgericht autorisiert, eine politische<br />

Partei zu verbieten, Art. 21 Abs. 2 GG (sog. Parteienprivileg).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!