Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 99<br />
nehmen ist. Im Zuge der Umsetzung des Artikels 13 des Amsterdamer Vertrages (Antidiskriminierungsklausel)<br />
und der "EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der<br />
Rasse oder ethnischen Herkunft", ist die Bundesregierung bis zum Juli 2003 zur Schaffung<br />
entsprechender nationaler Regelungen aufgefordert. Dabei sollen die Möglichkeiten der oder<br />
des Diskriminierten, sich gegen Diskriminierungen zur Wehr zu setzen, geregelt werden. Überdies<br />
ist in diesem Zusammenhang auch die Frage der Einrichtung von Anlaufstellen und<br />
Hilfsmaßnahmen zu klären.<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> wird im Zuge der Auswertung der Erkenntnisse aus dem Modellprojekt<br />
gegen Diskriminierung auch zur Frage der Einrichtung von Beschwerdestellen für Diskriminierungsopfer<br />
Stellung beziehen.<br />
2.7 Strafverschärfende Konsequenzen - Wie bewertet angesichts der historischen<br />
Entwicklung und der gesellschaftlichen Einstellung zum<br />
Rechtsextremismus die <strong>Landesregierung</strong> Forderungen nach Strafverschärfungen<br />
und Sondergesetzen gegen rechtsextremistische Gewalttäter?<br />
Wie bewertet angesichts der historischen Entwicklung und der gesellschaftlichen Einstellung<br />
zum Rechtsextremismus die <strong>Landesregierung</strong> Forderungen nach Strafverschärfungen und<br />
Sondergesetzen gegen rechtsextremistische Gewalttäter?<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> ist der Auffassung, dass rechtsextremistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch<br />
motivierte Straftaten, insbesondere Gewalttaten, möglichst zeitnah mit einer<br />
schuldangemessenen Sanktion geahndet werden müssen. Nur so kann Strafe auch präventive<br />
Wirkung entfalten.<br />
Für eine konsequente Strafverfolgung rechtsextremistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch<br />
motivierter Straftäter reicht das geltende Straf- und Strafverfahrensrecht grundsätzlich<br />
aus.<br />
Über die angemessene Strafe entscheiden die Gerichte aufgrund der Umstände des Einzelfalls<br />
in richterlicher Unabhängigkeit. Der <strong>Landesregierung</strong> liegen keine Anhaltspunkte dafür<br />
vor, dass die gegen rechtsextremistisch, fremdenfeindlich oder antisemitisch motivierte Straftäter<br />
gerichtlich verhängten Strafen zu milde sind, weil die zur Verfügung stehenden<br />
gesetzlichen Strafrahmen des Jugend- und Erwachsenenstrafrechts nicht ausreichend seien.<br />
Dies gilt sowohl für die Bestrafung von Erwachsenen als auch von Heranwachsenden und<br />
Jugendlichen.<br />
Das geltende Jugendgerichtsgesetz enthält mit seinem abgestuften Katalog von Erziehungsmaßnahmen,<br />
Zuchtmitteln und Jugendstrafe eine breite Palette möglicher<br />
Rechtsfolgen, die in der Praxis konsequent angewendet werden. Die Palette schließt auch<br />
die Möglichkeit harter Bestrafungen für schwere und intensive Tatbegehung ein. Vor diesem<br />
Hintergrund hat die <strong>Landesregierung</strong> die in jüngster Zeit im Bundesrat vorgelegten Initiativen<br />
eingehend geprüft, deren Gegenstand unter anderem die Einführung härterer Strafen und<br />
insbesondere Verschärfungen des Jugendstrafrechts sind. Gleiches gilt auch für Überlegungen,<br />
mit den Mitteln des zivilrechtlichen Schadensersatzes und des Zivilprozessrechts gegen<br />
Extremismus vorzugehen. Dabei haben sich bisher keine überzeugenden Gründe für eine<br />
Unterstützung der Forderungen nach Verschärfung gesetzlicher Vorschriften ergeben. Diese<br />
Forderungen wären im Übrigen mit zum Teil weitreichenden systemwidrigen Eingriffen in die<br />
bestehende Rechtslage verbunden. Das geltende Strafrecht reicht - jedenfalls grundsätzlich -<br />
aus, rechtsextremistischen Straftaten wirksam und effizient zu begegnen.<br />
Des ungeachtet wird die <strong>Landesregierung</strong> der rechtspolitischen Diskussion in diesem Bereich<br />
ihr besonderes Augenmerk widmen und sich auch künftig einer eingehenden Prüfung<br />
weiterer Vorschläge nicht verschließen. Sollten sich ergänzende Regelungen anbieten oder<br />
Strafbarkeitslücken zeigen, wird die <strong>Landesregierung</strong> auch selbst gesetzesinitiativ werden.<br />
Die <strong>Landesregierung</strong> wird daneben weiterhin alle Möglichkeiten nutzen, die polizeilichen und<br />
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in den Fällen rechtsextremistisch, fremdenfeindlich<br />
oder antisemitisch motivierter Straftaten noch effektiver zu gestalten, weiter zu intensivieren<br />
und zu beschleunigen. Dazu gehört vor allem die konsequente und offensive Nutzung des