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Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 104<br />

• Hamburg:<br />

"Hamburger Sturm" 10.08.2000<br />

3.4 Welche Erfahrungen hat die <strong>Landesregierung</strong> mit diesen Organisationsverboten<br />

gemacht: a) im Bezug auf die Zerschlagung von Mitglieder- und<br />

Infrastrukturen, b) im Bezug auf die Wirksamkeit der Unterbindung rechtsextremistischer<br />

Aktivitäten ihrer ehemaligen Mitglieder; c) im Bezug auf die<br />

Abschreckung von Interessenten und Mitläufern dieser Organisationen; d) im<br />

Bezug auf die Gründung von Ersatzstrukturen durch Aktivisten der verbotenen<br />

Organisationen?<br />

Alle Aktivitäten zur Aufrechterhaltung verbotener Organisationen stehen kraft Gesetzes unter<br />

Strafe. Rechtsgrundlagen hierfür sind der § 20 Vereinsgesetz, sofern das Verbot vorläufig<br />

vollziehbar aber noch nicht rechtskräftig ist, und der § 85 StGB, wenn Rechtskraft eingetreten<br />

ist. Mit solchen Verboten sind nicht jegliche Aktivitäten der ehemaligen Mitglieder<br />

verbotener Organisationen untersagt. Es wird nicht ausgeschlossen, dass sich Mitglieder<br />

verbotener Organisationen anderen Organisationen anschließen oder neue Organisationen<br />

gründen, soweit diese nicht als Nachfolge- oder Ersatzorganisationen anzusehen sind.<br />

Die Erfahrungen mit Parteiverboten liegen lange zurück. Die beiden bisher einzigen Parteiverbote<br />

datieren aus den 50er Jahren (SRP und KPD) und erfolgten in einer spezifischen<br />

historischen Situation. Zu sonstigen Organisationsverboten liegen Erfahrungen aus den<br />

80'er- und 90'er-Jahren vor. Siehe hierzu die Ausführungen unter 3.1.<br />

a)<br />

Die bisherigen Erfahrungen mit Partei- und Vereinsverboten hinsichtlich der Zerschlagung<br />

von Mitglieder- und Infrastrukturen sind überwiegend positiv. Mit den<br />

Verboten wurde das Vereinsvermögen beschlagnahmt und die wirtschaftliche Grundlage<br />

der Organisation und damit ihre jeweilige Infrastruktur beseitigt. Auch die<br />

ehemaligen Mitglieder solcher verbotenen Organisationen konnten sich nicht mehr in<br />

ihrem bisherigen organisatorischen Verbund bewegen, da ansonsten die Gefahr von<br />

Strafverfolgungsmaßnahmen bestanden hätte. Die Aufrechterhaltung von mitgliedschaftlichen<br />

Strukturen im alten Umfang wurde daher auch nur selten versucht.<br />

b)<br />

Im Bezug auf die Wirksamkeit von Verboten hinsichtlich der Unterbindung rechtsextremistischer<br />

Aktivitäten ihrer ehemaligen Mitglieder ist zu bemerken, dass Partei- und<br />

Vereinsverbote nicht darauf gerichtet sind, den ehemaligen Mitgliedern von verbotenen<br />

Parteien und Vereinen jegliche weitere politische und somit auch<br />

rechtsextremistische Aktivitäten zu untersagen. Dies kann nur in einem Verfahren<br />

gegen einzelne Personen nach Artikel 18 des Grundgesetzes im dort vorgesehenen<br />

Umfang erfolgen.<br />

c)<br />

Demzufolge kann mit Organisationsverboten nicht verhindert werden, dass sich ehemalige<br />

Mitglieder verbotener Organisationen sich anderen Gruppierungen zuwenden<br />

und dort politisch betätigen oder als Einzelpersonen politisch aktiv bleiben. Verhindert<br />

werden allerdings politische Betätigungen im alten organisatorischen Verbund oder in<br />

Ersatzorganisationen.<br />

Die Erfahrungen im Hinblick auf die Abschreckung von Interessenten und Mitläufern<br />

verbotener Organisationen sind ebenfalls unterschiedlich. Hier gilt: Je größer die Organisation<br />

und je höher der Anteil von Personen mit bürgerlicher Existenz, um so<br />

höher ist die Abschreckungswirkung auf Interessenten und Mitläufer. Daher war die<br />

Abschreckungswirkung hinsichtlich des SRP-Verbots wohl größer als die der Verbote<br />

in den 80er und 90er Jahren. Gerade auf junge Menschen übt aber mitunter auch das<br />

"Verbotene" einen besonderen Reiz. Andererseits werden Jugendliche mit besseren

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