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Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 102<br />

Das Bundesverfassungsgericht hatte bislang vier Parteiverbotsverfahren durchzuführen. Auf<br />

Antrag der Bundesregierung wurden in den 50er Jahren zwei politische Parteien verboten:<br />

Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SRP) am 23.10.1952, BVerfGE 2, 1-79; Verbot der<br />

„Kommunistischen Partei Deutschlands“ (KPD) am 17.08.1956, BVerfGE 5, 85-393;<br />

Die Anträge aus den 90er Jahren (Gruppierung „Nationale Liste“ – NL -, Antrag des Hamburger<br />

Senats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit, BVerfGE 91, 262-275;<br />

Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP), Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit,<br />

BVerfGE 91, 276-294) sind beide als unzulässig zurückgewiesen worden. Das<br />

Bundesverfassungsgericht hat in beiden Fällen den Parteienstatus als nicht gegeben angesehen.<br />

Da die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur SRP sowie zur KPD damit nach<br />

wie vor die einzigen Entscheidungen sind, bei denen sich das Bundesverfassungsgericht mit<br />

den inhaltlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG auseinander zu setzen hatte, sind<br />

diese Entscheidungen eine Richtschnur für weitere Prüfverfahren.<br />

Nur politische Parteien fallen unter das Entscheidungsmonopol des Art. 21 Abs. 1 GG. Nach<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz sind Parteien<br />

„Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des<br />

Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an<br />

den Vertretungen des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken<br />

wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse,<br />

insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer<br />

Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr<br />

für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.“<br />

Antragsberechtigt im Verfahren sind der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung<br />

(§ 43 Abs. 1 BVerfGG). Dieses Antragsrecht ist unabhängig von der räumlichen Ausdehnung<br />

der betreffenden Partei. Den <strong>Landesregierung</strong>en ist das Antragsrecht gegen Parteien eingeräumt,<br />

deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt (§ 43 Abs. 2<br />

BVerfGG).<br />

Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG vorliegen.<br />

Bei dem Kriterium „Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung“ hat das Bundesverfassungsgericht in den stattgegebenen Entscheidungen<br />

als zusätzliches Tatbestandsmerkmal entwickelt, dass von der betreffenden Partei verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen aktiv-kämpferisch und aggressiv verfolgt werden.<br />

Es ist im Übrigen anerkannt, dass als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

zu berücksichtigen ist.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass als maßgebliche Orientierung für die Prüfung eines<br />

Parteiverbots grundsätzlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum<br />

Verbot der SRP und der KPD abzustellen ist. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass das Bundesverfassungsgericht heutzutage unter Berücksichtigung eines erweiterten<br />

Verständnisses der Meinungsfreiheit und unter Berücksichtigung des heute als stabil zu bezeichnenden<br />

demokratischen Systems in der Bundesrepublik Deutschland die<br />

Anforderungen für ein Parteiverbot höher setzen könnte als zum Zeitpunkt der damaligen<br />

Rechtsprechung.<br />

3.3 Welche konkreten Organisationsverbote sind in <strong>NRW</strong> seit 1949 ausgesprochen<br />

worden?<br />

In <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> sind vor dem Inkrafttreten des Vereinsgesetzes im Jahr 1965 zahlreiche<br />

rechts- und linksextremistische Vereine verboten worden, die gegen die<br />

verfassungsmäßige Ordnung verstießen oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung<br />

richteten.<br />

Die Verbote erfolgten jeweils im gesamten Bundesgebiet durch die damals zuständigen Länder.

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