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Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 57<br />

Soweit bei der Finanzverwaltung Kenntnisse über Umsatzzahlen und Gewinne der vorgenannten<br />

Verlage bzw. Vertriebe vorliegen, unterliegen sie dem Steuergeheimnis, so dass<br />

eine Benennung solcher Zahlen im Rahmen der Beantwortung der "Großen Anfrage" rechtlich<br />

nicht zulässig ist.<br />

1.8.8 Wie viele Ermittlungsverfahren wurden gegen Liedermacher, Gruppen und Verlage<br />

eingeleitet und mit welchem Ergebnis?<br />

Auch insoweit werden bei den Staatsanwaltschaften des Landes keine Aufzeichnungen geführt,<br />

die umfassende und aussagekräftige Feststellungen erlauben könnten. Auf die<br />

Beantwortung der Frage 1.8.5 darf ergänzend hingewiesen werden.<br />

Die Leitenden Oberstaatsanwälte haben allerdings auf Befragen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit<br />

- folgende Einzelverfahren mitteilen können:<br />

Die Staatsanwaltschaft Bochum führt derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung<br />

gegen die Verantwortlichen eines rechtsextremistischen Musikverlages.<br />

Bei der Staatsanwaltschaft Dortmund ist gegen den Inhaber eines in <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

ansässigen Druckereibetriebes ein Verfahren wegen Vergehens gemäß § 86 StGB anhängig<br />

gewesen. Der Angeklagte ist 1995 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung<br />

zur Bewährung verurteilt worden.<br />

Bei der Staatsanwaltschaft Hagen war im Jahr 1999 ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden<br />

Inhaber eines CD-Presswerks anhängig, in dem CD's mit volksverhetzenden Texten<br />

eines rechtsextremistischen Liedermachers hergestellt worden sind. Das Verfahren ist im<br />

Februar 2000 gegen beide Beschuldigte gemäß § 153 a StPO eingestellt worden.<br />

Bei der Staatsanwaltschaft Paderborn ist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, welches<br />

mangels Ermittlung des oder der Täter eingestellt werden musste.<br />

Von 22 durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf geführten Verfahren, die sich alle gegen<br />

denselben Musikverlag richteten, wurden 7 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden<br />

Tatverdachts eingestellt. 11 Verfahren wurden miteinander verbunden; insoweit ist<br />

Anklage gegen 2 Verantwortliche des Musikverlages erhoben worden. Das Strafverfahren ist<br />

indes noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick hierauf sind die restlichen vier Ermittlungsverfahren<br />

vorläufig nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.<br />

Auch ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal führte zur Verurteilung des Verantwortlichen<br />

eines Musikverlages.<br />

Die Staatsanwaltschaft Kleve hat ein einschlägiges Verfahren gegen Verantwortliche eines<br />

Musikverlages an eine andere Behörde abgegeben; über den Ausgang des Verfahrens ist<br />

nichts bekannt.<br />

1.9 Sport<br />

Seit in den achtziger Jahren bundesweit beachtete Presseberichte die "Borussenfront" und<br />

andere Fangruppen im Fußball als organisierte Rechtsextremisten dargestellt haben, gilt<br />

diesem Bereich eine besondere Aufmerksamkeit. So haben sich in <strong>NRW</strong> jahrelang Fanprojekte<br />

der Fußball-Bundesligavereine in der Fanarbeit engagiert, um Gewalt rund um Stadien<br />

und rechtsextremistische Agitation einzudämmen und zurückzudrängen.<br />

1.9.1 Welche Gruppierungen und Zusammenschlüsse mit rechtsextremistischem Hintergrund<br />

betätigen sich im Bereich des Sports und der Fangruppen?<br />

Beteiligungen im Bereich des Sports bzw. Einflussnahmeversuche auf Fangruppen durch<br />

Rechtsextremisten in <strong>NRW</strong> konnten bisher fast nur im Fußballsport beobachtet werden. Im<br />

Bereich des Freizeitsports betätigen sich auch Rechtsextremisten fußballerisch. So konnte<br />

gelegentlich die Veranstaltung oder Teilnahme an Fußballturnieren beobachtet werden. Dies<br />

betrifft den Neonazi/Skinheadbereich und partiell auch NPD-Kreise. Hierbei handelt es sich<br />

allerdings um reinen Freizeitsport und nicht um die Teilnahme am regulären Spielbetrieb des<br />

DFB. Dies schließt naturgemäß nicht aus, dass einzelne Rechtsextremisten auch in regulären<br />

Sportvereinen organisiert sind und dort am regulären Spielbetrieb teilnehmen.

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