Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen
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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 96<br />
oder für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Abs. 2 erforderlich<br />
ist.<br />
Die Daten werden zum einen in einen internen Datei der Verfassungsschutzbehörde <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />
zum anderen im "Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) zur<br />
Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder untereinander<br />
gespeichert. Rechtsgrundlage für die letztgenannte Datei ist § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz<br />
(BVerfSchG).<br />
Kriterium für die Speicherung ist jedoch nicht, ob jemand verdächtig oder straffällig oder ein<br />
Gewalttäter ist, Anknüpfungspunkt ist vielmehr im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des<br />
Verfassungsschutzes die Bewertung einer Person als Mitglied, Sympathisant, Förderer usw.<br />
einer extremistischen Bestrebung im Sinne des § Abs. 3 VSG NW. Eigene Dateien der Verfassungsschutzbehörde<br />
über Verdächtige, Straffällige oder Gewalttäter gibt es daher nicht.<br />
2.5.2 Welche Bestimmungen des Jugendschutzes gelten für diese Speicherungen und<br />
von wem werden sie überprüft?<br />
Die Speicherungskriterien sind in den jeweiligen Errichtungsanordnungen festgelegt.<br />
Im Polizeigesetz des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (PolG NW) gibt es darüber hinaus in den<br />
§§ 22 und 24 Absatz 3 spezielle Vorschriften für die Speicherung von personenbezogenen<br />
Daten von Kindern. In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (Richtlinien für die Führung<br />
Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS)), gibt es eine dementsprechende<br />
Regelung in Nummer 5.2.1 für Kinder und Jugendliche. Die datenverarbeitenden<br />
Stellen prüfen die Voraussetzungen für eine Speicherung.<br />
Bei der Verfassungsschutzbehörde ist der Schutz von Minderjährigen im § 9 VSG-NW geregelt.<br />
Die Vorschrift besagt, dass Daten über das Verhalten Minderjähriger in Dateien oder zu<br />
ihrer Person geführten Akten nur gespeichert werden dürfen, wenn die Minderjährigen zu<br />
dem Zeitpunkt des Verhaltens das 16. Lebensjahr vollendet haben und tatsächliche Anhaltspunkte<br />
für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit oder einer Bestrebung bestehen,<br />
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt<br />
wird.<br />
Nach § 9 Abs. 2 VSG NW sind diese Daten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem erfassten<br />
Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf<br />
Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse<br />
nach § 3 Abs. 1 VSG NW angefallen sind.<br />
Eine Überprüfung dieser Speichervorschriften erfolgt zum einen durch den internen Datenschutzbeauftragten<br />
zum anderen aber auch durch die Landesbeauftragte für den<br />
Datenschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>. Außerdem wird die Datenbank in diesem Jahr mit einer<br />
Routine ausgestattet, die die Datensätze Jugendlicher nach den genannten Fristen zur Überprüfung<br />
bzw. Löschung automatisch aufruft.<br />
2.5.3 Prüft die <strong>Landesregierung</strong> erweiterte Speichermöglichkeiten und wenn ja, nach<br />
welchen Kriterien?<br />
Die Notwendigkeit und Zulässigkeit von erweiterten Speichermöglichkeiten im Rahmen der<br />
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen wird geprüft. Die Ständige Konferenz der Innenminister<br />
und –senatoren der Länder hat auf ihrer Sitzung am 23./24. November 2000 in Bonn<br />
die Einführung einer bundesweiten Datei „Gewalttäter Rechts“ zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />
Außerdem soll im bundesweiten Polizeilichen Informationssystem INPOL ein<br />
personenbezogener Hinweis für Straftäter verwendet werden, bei denen Anhaltspunkte dafür<br />
vorliegen, dass sie eine Straftat aus rechtsextremistisch orientierten politisch motivierten<br />
Beweggründen begangen haben.<br />
2.6 Minderheiten- oder fremdenfeindliche Tendenzen im öffentlichen Dienst<br />
Staatliche und kommunale Behörden und Einrichtungen haben in den letzten Jahren große<br />
Anstrengungen unternommen, um bürgerfreundlicher zu werden. Das gilt auch im Zusam-