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Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 96<br />

oder für die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde nach § 3 Abs. 2 erforderlich<br />

ist.<br />

Die Daten werden zum einen in einen internen Datei der Verfassungsschutzbehörde <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong><br />

zum anderen im "Nachrichtendienstlichen Informationssystem" (NADIS) zur<br />

Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder untereinander<br />

gespeichert. Rechtsgrundlage für die letztgenannte Datei ist § 6 Bundesverfassungsschutzgesetz<br />

(BVerfSchG).<br />

Kriterium für die Speicherung ist jedoch nicht, ob jemand verdächtig oder straffällig oder ein<br />

Gewalttäter ist, Anknüpfungspunkt ist vielmehr im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des<br />

Verfassungsschutzes die Bewertung einer Person als Mitglied, Sympathisant, Förderer usw.<br />

einer extremistischen Bestrebung im Sinne des § Abs. 3 VSG NW. Eigene Dateien der Verfassungsschutzbehörde<br />

über Verdächtige, Straffällige oder Gewalttäter gibt es daher nicht.<br />

2.5.2 Welche Bestimmungen des Jugendschutzes gelten für diese Speicherungen und<br />

von wem werden sie überprüft?<br />

Die Speicherungskriterien sind in den jeweiligen Errichtungsanordnungen festgelegt.<br />

Im Polizeigesetz des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> (PolG NW) gibt es darüber hinaus in den<br />

§§ 22 und 24 Absatz 3 spezielle Vorschriften für die Speicherung von personenbezogenen<br />

Daten von Kindern. In der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (Richtlinien für die Führung<br />

Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS)), gibt es eine dementsprechende<br />

Regelung in Nummer 5.2.1 für Kinder und Jugendliche. Die datenverarbeitenden<br />

Stellen prüfen die Voraussetzungen für eine Speicherung.<br />

Bei der Verfassungsschutzbehörde ist der Schutz von Minderjährigen im § 9 VSG-NW geregelt.<br />

Die Vorschrift besagt, dass Daten über das Verhalten Minderjähriger in Dateien oder zu<br />

ihrer Person geführten Akten nur gespeichert werden dürfen, wenn die Minderjährigen zu<br />

dem Zeitpunkt des Verhaltens das 16. Lebensjahr vollendet haben und tatsächliche Anhaltspunkte<br />

für den Verdacht einer geheimdienstlichen Tätigkeit oder einer Bestrebung bestehen,<br />

die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt<br />

wird.<br />

Nach § 9 Abs. 2 VSG NW sind diese Daten nach Ablauf von zwei Jahren seit dem erfassten<br />

Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf<br />

Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse<br />

nach § 3 Abs. 1 VSG NW angefallen sind.<br />

Eine Überprüfung dieser Speichervorschriften erfolgt zum einen durch den internen Datenschutzbeauftragten<br />

zum anderen aber auch durch die Landesbeauftragte für den<br />

Datenschutz <strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong>. Außerdem wird die Datenbank in diesem Jahr mit einer<br />

Routine ausgestattet, die die Datensätze Jugendlicher nach den genannten Fristen zur Überprüfung<br />

bzw. Löschung automatisch aufruft.<br />

2.5.3 Prüft die <strong>Landesregierung</strong> erweiterte Speichermöglichkeiten und wenn ja, nach<br />

welchen Kriterien?<br />

Die Notwendigkeit und Zulässigkeit von erweiterten Speichermöglichkeiten im Rahmen der<br />

geltenden gesetzlichen Voraussetzungen wird geprüft. Die Ständige Konferenz der Innenminister<br />

und –senatoren der Länder hat auf ihrer Sitzung am 23./24. November 2000 in Bonn<br />

die Einführung einer bundesweiten Datei „Gewalttäter Rechts“ zustimmend zur Kenntnis genommen.<br />

Außerdem soll im bundesweiten Polizeilichen Informationssystem INPOL ein<br />

personenbezogener Hinweis für Straftäter verwendet werden, bei denen Anhaltspunkte dafür<br />

vorliegen, dass sie eine Straftat aus rechtsextremistisch orientierten politisch motivierten<br />

Beweggründen begangen haben.<br />

2.6 Minderheiten- oder fremdenfeindliche Tendenzen im öffentlichen Dienst<br />

Staatliche und kommunale Behörden und Einrichtungen haben in den letzten Jahren große<br />

Anstrengungen unternommen, um bürgerfreundlicher zu werden. Das gilt auch im Zusam-

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