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Inhaltsverzeichnis - MIK NRW - Landesregierung Nordrhein-Westfalen

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Große Anfrage 1 der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen 156<br />

Hierfür werden zwei Ursachen angeführt: Zum einen das Berufswahlverhalten der Jugendlichen<br />

selbst und zum anderen Auswahlkriterien der Betriebe, die beim Zugang zu Ausbildung<br />

und Arbeit Jugendliche aus Zuwandererfamilien benachteiligen: Sie stoßen vielfältig auf Zurückhaltung<br />

und Vorbehalte von Betrieben und Verwaltungen und profitieren nicht von<br />

sozialen betrieblichen Netzwerken. Eine Untersuchung des Zentrums für Türkeistudien „Diskriminierung<br />

gegenüber ausländischen Arbeitnehmern beim Zugang zum Arbeitsmarkt“ aus<br />

dem Jahre 1998 liefert hierzu einen empirischen Nachweis.<br />

10.5 Welche besonderen Programme gelten für die Integrationsmaßnahmen bei<br />

Spätaussiedlern?<br />

Das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie finanziert zur Integration<br />

der Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler berufsorientierte Sprachkurse Deutsch<br />

nach Maßgabe eines veröffentlichten Runderlasses aus dem Jahre 1996 (SMBl NW Gliederungsnummer<br />

24). Eine Neufassung der Förderrichtlinien wird in Kürze veröffentlicht.<br />

Dafür wurden pro Jahr 1,78 Mio. DM zur Verfügung gestellt. Ca. 600 - 700 Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmer können pro Jahr an den Kursen teilnehmen. Bewilligungsbehörde ist die<br />

Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Unna-Massen.<br />

Das Land hat in der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge<br />

<strong>Nordrhein</strong>-<strong>Westfalen</strong> in Unna-Massen familienorientierte Sprachkurse eingerichtet. Für die<br />

Dauer von 6 Monaten können beide Elternteile die deutsche Sprache erlernen, während die<br />

Kinder in der Kindertagesstätte in Unna-Massen betreut werden. Die Familien werden zusammen<br />

in der Liegenschaft untergebracht. Erst nach Abschluss des Grundsprachkursus<br />

werden die Familien einzelnen Gemeinden des Landes zugewiesen.<br />

Weiterhin fördert das Land Orientierungskurse für die in der Landesstelle neu ankommenden<br />

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler. Diese 2 bis 3tägigen Kurse vermitteln einen ersten<br />

Überblick über das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland und dienen dazu, gezielt<br />

Informationen im Hinblick auf die Gegebenheiten zu vermitteln, die die Spätaussiedlerinnen<br />

und Spätaussiedler hier in der Bundesrepublik Deutschland erwarten. Die Diskrepanz zwischen<br />

den Erwartungen der Migranten und Migrantinnen sowie den Gegebenheiten in der<br />

Aufnahmegesellschaft erfordern diese Kurse, um überhaupt erst Voraussetzungen für eine<br />

Integration schaffen zu können.<br />

Des weiteren gewährt das Land Zuwendungen zur modellhaften Integration der Spätaussiedlerinnen<br />

und Spätaussiedler in Form von Projektförderungen in einem Umfang von 1 Mio.<br />

DM pro Jahr. In diesem Betrag sind auch die Leistungen enthalten, die das Land für die<br />

Fahrtkostenerstattung der Leiter der Jugendgemeinschaftswerke für die aufsuchende<br />

Betreuung leistet. Ebenso werden Personalkostenzuschüsse für die Melde- und Leitstellen<br />

zur Vermittlung jugendlicher Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler in das Schul- und Berufsbildungssystem<br />

gewährt, wie Zuschüsse zur kulturellen Eingliederung der jugendlichen<br />

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler.<br />

Auf die Ausführungen zu 10.3 – Garantiefondsförderung – wird verwiesen.<br />

10.6 Welche Maßnahmen zur Integration von jüdischen Einwanderinnen und<br />

Einwanderern gibt es?<br />

Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) des Landes <strong>Nordrhein</strong>-<br />

<strong>Westfalen</strong> gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. § 2 FlüAG, der laufende<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG durch eine kreisfreie Stadt oder durch eine<br />

nach § 3 AG BSHG vom 25. Juli 1962 in der jeweils geltenden Fassung herangezogene<br />

kreisangehörige Gemeinde erhält, für die Dauer der Anrechnung nach § 3 Abs. 3 FlüAG eine<br />

Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.935 DM.<br />

Nach § 4 Abs. 2 FlüAG gewährt das Land den Gemeinden zur Abgeltung des besonderen<br />

Betreuungsaufwandes für jeden ausländischen Flüchtling i.S.d. Abs. 1 für die Dauer der Anrechnung<br />

nach § 3 Abs. 3 FlüAG eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 90 DM.

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