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REGELUNGSGEWALT - vernünftig schreiben

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*Jedes Blatt muß weit gehend frei von Radierstellen (...) sein.<br />

Getrenntschreibung soll auch für weitergehend gelten, das besonders in der Verbindung<br />

weitergehende Ansprüche bzw. Gründe häufig vorkommt.<br />

Auch schwerwiegend soll getrennt geschrieben werden, wodurch sich beispielsweise in<br />

der Strafprozeßordnung folgende Änderung ergibt:<br />

*Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, (...)<br />

wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigende<br />

Straftat nach § 125a (...) begangen zu haben. (StPO § 112a) 23<br />

Wie gleichbleibend und andere Zusammensetzungen mit gleich zu behandeln sind, ist<br />

weder dem Regelwerk noch dem Wörterverzeichnis mit Sicherheit zu entnehmen; die<br />

Wörterbücher kommen zu radikal unterschiedlichen Lösungen. Nach der plausibelsten<br />

(Duden s. v. sowie Duden Bd. 9, S. 334) tritt Getrenntschreibung ein. Also: mit einer<br />

gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (HGB § 240 [3]), ja sogar<br />

Kinderzulagen (...), wenn sie als Leistungen für Kinder ausgewiesen sind und ihr<br />

Betrag gleich bleibend ist (Reg. UnterhV § 2) – was eindeutig ungrammatisch ist.<br />

Betroffen sind auch gleichgestellt (JGG § 119 u. ö.), gleichlautende Urkunden (BGB §<br />

116), gleichzuachten (UWG § 5) u. a.<br />

Das Wort aufsichtführend (GVG § 21 [mehrmals], ArbGG § 6a [3], § 29 [1], StGB §<br />

194) soll laut amtlichem Wörterverzeichnis aufgelöst werden: *Aufsicht führend.<br />

Da alle Fügungen aus Wörtern mit -einander und Verb getrennt geschrieben werden<br />

sollen, ergibt sich die Neuschreibung *auseinander zu setzen (HGB § 235 [1], ZSEG §<br />

3[3], UmwG § 93 [1]), *auseinander zu gehen (OWiG § 113 [1]), *auseinander liegen<br />

SGB VIII § 22 [4]), *auseinander gehalten (StVO § 22 [4]), *aneinander grenzen<br />

(GBO § 5 [2]) u. v. a.<br />

Die sprachwidrige Getrenntschreibung sämtlicher Fügungen mit Adjektiven auf -ig<br />

führt zur Auflösung von fertigstellen (neu *fertig stellen) usw., also zum Beispiel:<br />

*von einer noch nicht fertig gestellten Anlage (Umwelt HG § 21 [1]. *Bevor das<br />

Protokoll fertig gestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden (StPO § 273 [4]),<br />

vgl. ferner MHG § 2 (1), § 11 (1), § 12 (3), WiStG § 5 (2), BGB § 564 b (4).<br />

geheimgehalten, geheimzuhalten sind künftig getrennt zu <strong>schreiben</strong>, was sich auf<br />

zahlreiche Gesetzestexte auswirkt: StGB § 93 (1) (2), § 95ff., PatG § 50 (4), § 55 (3),<br />

StPO § 110b (3) usw.<br />

In Art. 29 GG geht es um die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben<br />

sollen. Daraus wird *bestehen bleiben.<br />

Komposita aus selbst und einem Partizip sollen künftig aufgelöst werden – eine Maßnahme,<br />

deren Sprachwidrigkeit in meinem „Schildbürger“-Buch sowie im „Kritischen<br />

Kommentar“ ausführlich begründet wird. Statt selbstorganisierte Förderung von<br />

Kindern (SGB VIII § 25) soll es also heißen *selbst organisierte Förderung. Ebenso<br />

*selbst gestelltes Arbeitsmaterial (ZPO § 850a [3]), selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

(StVZO § 18, PflVG § 2 [1]) werden zu *selbst fahrenden, und nach Bertelsmann (1.<br />

Ausgabe) wird auch selbstentzündlich zu *selbst entzündlich.<br />

Die rechtsprechende Gewalt gibt es nicht mehr, sie wird zur *Recht sprechenden (*Die<br />

23 Nachtrag: Bei weitgehend und schwerwiegend scheint die Kommission inzwischen<br />

sowohl Getrennt- als auch Zusammenschreibung zulassen zu wollen.<br />

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