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E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz

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Datenschutz<br />

In den vergangenen Jahren hat sich die Aufmerksamkeit der Internet­Nutzer vor allem im Hinblick auf<br />

die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verändert. Eine gut durchdachte, rechtlich einwandfreie<br />

Verwendung der personenbe zogenen Daten von Nutzern kann das Image einer Marke verbessern.<br />

Der vertrauensvolle Umgang mit personen bezogenen Daten ist längst nicht mehr nur ein rechtliches<br />

Erfordernis, sondern vielmehr ein Qualitätsmerkmal.<br />

Der Datenschutz erstreckt sich allerdings nur auf personenbezogene Daten. Reine Firmendaten oder anonyme<br />

statistische Informationen fallen nicht darunter. Abgrenzungskriterium ist, dass aus den Angaben eine<br />

Person bestimmt ist oder zumindest – wenn weitere Informationen vorliegen – bestimmbar ist. Grundsätzlich<br />

gilt dann die Regel, dass eine Verwendung der Daten nur mit Einwilligung oder im Rahmen gesetzlicher<br />

Ausnahmetatbestände möglich ist. Nachdem die Ausnahmen recht eng sind, ist ein transparenter Umgang<br />

mit der Einwilligung wichtig. Ist der Nutzer umfassend darüber informiert, was mit seinen Daten passiert,<br />

und gibt er freiwillig die Zustimmung dazu, dürfen die Daten in relativ weitem Umfang verwendet werden.<br />

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die IP­Adresse, die vom Rechner ver wendet<br />

wird, von vielen Seiten als personenbezogene Information anzusehen ist. Sofern sich diese Meinung durchsetzt,<br />

müssen an vielen Stellen die daten schutzrechtlichen Strategien überdacht werden.<br />

Social Plug-ins<br />

Der Einsatz von so genannten Social Plug­ins unterliegt einer ähnlichen Problematik. Bekannt ist in diesem<br />

Zusammenhang vor allem der Facebook „Gefällt mir“­Button sowie auch „+1“ von Google, die z. B. in<br />

einem Web­Shop integriert werden können. Beide Dienste sind hervorragende Mittel, um den viralen Effekt<br />

von Kampagnen zu verstärken und eine große Nutzerzahl zu erreichen. Aber auch hier wird die IP­Adresse<br />

verwendet, um den Dienst zu ermöglichen. Selbst wenn ein Nutzer nicht auf den Button klickt, werden in vielen<br />

Fällen seine Daten an (US­)Server übermittelt, ohne dass dazu seine Einwilligung vorliegt. Wenn der Nutzer<br />

zeitgleich in einer anderen Registerkarte bei einem der Dienste angemeldet ist, wird diese Information<br />

zusätzlich abgefragt und somit ist eine eindeutige Identifizierung des Nutzers, sogar mit Namen, möglich.<br />

Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass die Verwendung von Social Plug­ins aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht kritisch zu bewerten ist. Durch die bloße Anpassung der Datenschutzerklärung, in welcher<br />

auf die Verwendung der Dienste hingewiesen wird, kann zwar ein rechtliches Risiko vermindert werden,<br />

allerdings ist es für den Website­Besucher weiterhin nicht möglich, vor der Übermittlung seiner Daten zu<br />

widersprechen. Eine weitere Möglichkeit stellt in diesem Zusammenhang eine Lösung dar, bei welcher das<br />

Social Plug­in zunächst aktiviert werden muss. In diesem Fall stimmt der Nutzer aktiv der Einbettung des<br />

Social Plug­ins und damit der Übermittlung seiner Daten an die genannten Dienste zu. Aber auch diese<br />

Alternative hat aus datenschutzrechtlicher Sicht Tücken, da für eine ordentliche Einwilligung transparent<br />

gemacht werden muss, welche Daten erhoben werden.<br />

www.ecommerce-leitfaden.de

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