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E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz

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4. Grundsätzlich sollten Sie jedoch Folgendes bedenken:<br />

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Und genau<br />

diese sollten Sie, wenn Ihr Entschluss gefallen ist, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung<br />

ankommen zu lassen, auch unmittelbar aufsuchen. Je früher, desto besser, da die meist kurzen<br />

Fristen einer schnellen Handlung bedürfen.<br />

5. Wenn Sie sich auf die Suche nach einschlägigen Foren und Websites begeben haben und auf ähnliche<br />

Fälle gestoßen sind, ist dennoch Vorsicht geboten: Abenteuerliche Gedanken werden oftmals als der<br />

Weisheit letzter Schluss verkauft. Wenn Sie jedoch glauben, nach der Selbstrecherche einen guten<br />

Überblick gewonnen zu haben, können Sie in Online­Rechts­Mailinglisten und / oder Foren erfragen,<br />

ob überhaupt Aussicht auf eine erfolgreiche Verteidigung bestünde. Hierbei kann jedoch schon die<br />

Fragestellung Schwierigkeiten bereiten. Der Fragende weiß zunächst meist nicht, worauf es ankommt.<br />

Er kann aber auch nicht zu viel preisgeben, da er nicht abschätzen kann, wer die Liste und / oder das<br />

Forum mitliest. Bei Markensachen unumgänglich ist die Bekanntgabe der eigenen Seite, die angegriffen<br />

wird und das Recht, auf das der Abmahnende sich beruft. Hat dieser eine eigene Website, sollte<br />

auch diese bekanntgegeben werden. Bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten sollten der mögliche<br />

Verstoß sowie die geforderte Unterlassung angegeben werden, so dass hier eine erste Überprüfung<br />

der Unterlassungserklärung möglich ist. Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie auch auf das Wettbewerbsverhältnis<br />

legen, da dies möglicherweise gar nicht zwischen Ihnen und dem Abmahnenden<br />

besteht. Geregelt ist die missbräuchliche Abmahnung in § 8 Abs. 4 UWG.<br />

Für Unterlassungsbegehren aus Gründen des unlauteren Wettbewerbs können auch die Amtsgerichte<br />

zuständig sein, wenn der Gegenstandswert entsprechend gering ist. Hier ist zunächst die Klageberechtigung<br />

zu prüfen. Klagen dürfen nur Wettbewerber und / oder – nach dem Unterlassungsklagengesetz<br />

nach § 3 – zugelassene Stellen.<br />

6. Wenn keine Hoffnung besteht, der Unterlassungsanspruch demnach begründet ist, ist es ratsam,<br />

sofort anzuerkennen. Teilweise wird empfohlen, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zu unterzeichnen<br />

und die Erstattung der Kosten abzulehnen. Dies hat zur Folge, dass Sie als Abgemahnter<br />

diese Unterlassungserklärung zwar für bindend ansehen, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch<br />

nicht anerkennen. Auch sollten Sie sich nicht zur Zahlung eines noch nicht bezifferten Schadensersatzes<br />

verpflichten lassen, denn dies ist für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich.<br />

Häufig verlangt die Unterlassungserklärung mehr, als Sie zu tun oder zu unterlassen verpflichtet<br />

sind. Dann können Sie die Unterlassungserklärung abändern oder aber neu formulieren und<br />

diese auf diesem Wege auf den eigentlichen Umfang reduzieren. Manchmal hilft es. Zu beachten ist<br />

aber, dass die Unterlassungserklärung 30 Jahre lang gilt und eine Vertragsstrafe für jeden Fall der<br />

Zuwiderhandlung auslöst, selbst wenn diese schuldlos geschieht oder der Rechtsverstoß nie vorlag.<br />

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