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E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz

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4–60 | BEZAHLEN BITTE – EINFACH, SCHNELL UND SICHER!<br />

Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 14)<br />

legt jeder Unternehmer selbst fest, in welcher<br />

Weise die Echtheit der Herkunft, die Unver sehrtheit<br />

des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet<br />

werden. Das kann durch jegliche<br />

innerbetriebliche Kontrollverfahren erfolgen, die<br />

einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung<br />

und Leistung schaffen können. Neben diesen Verfahren<br />

gelten bei einer elektronischen Rechnung<br />

die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit<br />

des Inhalts auch als gewährleistet durch den Einsatz<br />

einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />

oder durch die Übermittlung der Rechnung per<br />

elektronischem Datenaustausch (EDI). Beim EDI­<br />

Verfahren ist dies nur möglich, wenn in der Vereinbarung<br />

über diesen Datenaustausch der Einsatz<br />

von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der<br />

Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.<br />

Die elektronischen Ein­ und Ausgangsrechnungen<br />

müssen elektronisch und revisionssicher<br />

archiviert und die zugehörigen Prozesse dokumentiert<br />

werden!<br />

Bei Rechnungen in elektronischer Form sind<br />

neben dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zudem die<br />

Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von<br />

Unterlagen (Abgabenordnung § 147), die Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger DV­gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS) sowie die Grundsätze<br />

zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen (GDPdU) zu beachten.<br />

So müssen elektronische Ausgangsrechnungen<br />

mindestens 10 Jahre elektronisch und revisionssicher<br />

aufbewahrt werden und dem Finanzamt zugänglich<br />

gemacht werden können. Zu be achten ist<br />

hier, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit Beginn<br />

des Jahres anfängt, das auf das Jahr folgt, in dem<br />

in den Büchern die letzte Eintragung vor genommen<br />

wurde. Bei qualifiziert elektronisch signierten Ausgangsrechnungen<br />

muss zusätzlich das zur Signatur<br />

zugehörige Zertifikat zusammen mit der Rechnung<br />

aufbewahrt werden.<br />

Elektronische Eingangsrechnungen müssen<br />

analog dazu ebenfalls elektronisch und revisionssicher<br />

archiviert werden. Handelt es sich hierbei<br />

um Rechnungen, bei denen die Echtheit der Her­<br />

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kunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch<br />

qualifizierte elektronische Signaturen gewährleistet<br />

werden, dann müssen diese zusammen mit<br />

den Nachweisen für die Prüfung (so ge nanntes<br />

Prüfprotokoll) sowie dem verwendeten Zertifikat<br />

des Senders (enthält u. a. den öffentlichen<br />

Schlüssel bzw. die Signatur) archiviert werden. Bei<br />

weiteren Verarbeitungsschritten, z. B. Formatumwandlungen<br />

oder Entschlüsselungen, sind auch<br />

diese zu dokumentieren und mit den Originaldateien<br />

und den verwendeten Schlüsseln aufzubewahren.<br />

Ferner muss grundsätzlich die Art und Weise,<br />

mit der elektronische Rechnungen versendet<br />

bzw. empfangen werden, in einer so genannten<br />

Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden, so<br />

dass das Finanzamt die Erfüllung der gesetzlichen<br />

Anforderungen prüfen kann.<br />

Ist es eigentlich „schlimm“, sich nicht an die gesetzlichen<br />

Vorgaben zu halten?<br />

Rechnungen unterliegen steuerlichen und<br />

handelsrechtlichen Anforderungen. Damit vorsteuerabzugsberechtigte<br />

Unternehmen, die Rechnungen<br />

in elektronischer Form empfangen, ihre<br />

bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt<br />

schlussendlich geltend machen können,<br />

müssen sie prüfen, ob die erhaltene Rechnung<br />

den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist<br />

das nicht der Fall, ist die Eingangsrechnung keine<br />

für den Vorsteuerabzug gültige Rechnung. Die<br />

Unternehmen müssen dann damit rechnen, dass<br />

sie gegebenenfalls die von ihnen abgezogene Vorsteuer<br />

bei einer Betriebsprüfung an das Finanzamt<br />

zurückzahlen müssen.<br />

Erhalten also Unternehmen eine Rechnung, die<br />

den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht,<br />

sollten sie immer eine neue (steuerrechtlich<br />

korrekte) Rechnung anfordern, denn der Rechnungssteller<br />

ist dazu ja gesetzlich verpflichtet.

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