E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz
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4–60 | BEZAHLEN BITTE – EINFACH, SCHNELL UND SICHER!<br />
Nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 14)<br />
legt jeder Unternehmer selbst fest, in welcher<br />
Weise die Echtheit der Herkunft, die Unver sehrtheit<br />
des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet<br />
werden. Das kann durch jegliche<br />
innerbetriebliche Kontrollverfahren erfolgen, die<br />
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung<br />
und Leistung schaffen können. Neben diesen Verfahren<br />
gelten bei einer elektronischen Rechnung<br />
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit<br />
des Inhalts auch als gewährleistet durch den Einsatz<br />
einer qualifizierten elektronischen Signatur<br />
oder durch die Übermittlung der Rechnung per<br />
elektronischem Datenaustausch (EDI). Beim EDI<br />
Verfahren ist dies nur möglich, wenn in der Vereinbarung<br />
über diesen Datenaustausch der Einsatz<br />
von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der<br />
Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.<br />
Die elektronischen Ein und Ausgangsrechnungen<br />
müssen elektronisch und revisionssicher<br />
archiviert und die zugehörigen Prozesse dokumentiert<br />
werden!<br />
Bei Rechnungen in elektronischer Form sind<br />
neben dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zudem die<br />
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von<br />
Unterlagen (Abgabenordnung § 147), die Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger DVgestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) sowie die Grundsätze<br />
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler<br />
Unterlagen (GDPdU) zu beachten.<br />
So müssen elektronische Ausgangsrechnungen<br />
mindestens 10 Jahre elektronisch und revisionssicher<br />
aufbewahrt werden und dem Finanzamt zugänglich<br />
gemacht werden können. Zu be achten ist<br />
hier, dass die Aufbewahrungsfrist erst mit Beginn<br />
des Jahres anfängt, das auf das Jahr folgt, in dem<br />
in den Büchern die letzte Eintragung vor genommen<br />
wurde. Bei qualifiziert elektronisch signierten Ausgangsrechnungen<br />
muss zusätzlich das zur Signatur<br />
zugehörige Zertifikat zusammen mit der Rechnung<br />
aufbewahrt werden.<br />
Elektronische Eingangsrechnungen müssen<br />
analog dazu ebenfalls elektronisch und revisionssicher<br />
archiviert werden. Handelt es sich hierbei<br />
um Rechnungen, bei denen die Echtheit der Her<br />
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kunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch<br />
qualifizierte elektronische Signaturen gewährleistet<br />
werden, dann müssen diese zusammen mit<br />
den Nachweisen für die Prüfung (so ge nanntes<br />
Prüfprotokoll) sowie dem verwendeten Zertifikat<br />
des Senders (enthält u. a. den öffentlichen<br />
Schlüssel bzw. die Signatur) archiviert werden. Bei<br />
weiteren Verarbeitungsschritten, z. B. Formatumwandlungen<br />
oder Entschlüsselungen, sind auch<br />
diese zu dokumentieren und mit den Originaldateien<br />
und den verwendeten Schlüsseln aufzubewahren.<br />
Ferner muss grundsätzlich die Art und Weise,<br />
mit der elektronische Rechnungen versendet<br />
bzw. empfangen werden, in einer so genannten<br />
Verfahrensbeschreibung dokumentiert werden, so<br />
dass das Finanzamt die Erfüllung der gesetzlichen<br />
Anforderungen prüfen kann.<br />
Ist es eigentlich „schlimm“, sich nicht an die gesetzlichen<br />
Vorgaben zu halten?<br />
Rechnungen unterliegen steuerlichen und<br />
handelsrechtlichen Anforderungen. Damit vorsteuerabzugsberechtigte<br />
Unternehmen, die Rechnungen<br />
in elektronischer Form empfangen, ihre<br />
bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt<br />
schlussendlich geltend machen können,<br />
müssen sie prüfen, ob die erhaltene Rechnung<br />
den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist<br />
das nicht der Fall, ist die Eingangsrechnung keine<br />
für den Vorsteuerabzug gültige Rechnung. Die<br />
Unternehmen müssen dann damit rechnen, dass<br />
sie gegebenenfalls die von ihnen abgezogene Vorsteuer<br />
bei einer Betriebsprüfung an das Finanzamt<br />
zurückzahlen müssen.<br />
Erhalten also Unternehmen eine Rechnung, die<br />
den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht,<br />
sollten sie immer eine neue (steuerrechtlich<br />
korrekte) Rechnung anfordern, denn der Rechnungssteller<br />
ist dazu ja gesetzlich verpflichtet.