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E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz

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2–90 | IM INTERNET VERKAUFEN – ABER RICHTIG!<br />

Widerrufsrecht im Wandel<br />

Im Gespräch mit Dr. Volker Baldus, janolaw, www.janolaw.de<br />

Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Rechtsservice-Anbieter und Leitfadenpartner<br />

janolaw AG und betreut dort den Bereich Internet. Immer mehr Shop-Betreiber nutzen die<br />

anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich und kostengünstig für ihr Business. Für<br />

dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgen der komfortable AGB-Hosting-Service<br />

und die Update-Services für eBay und Amazon.<br />

INTERVIEW<br />

Herr Baldus, das Widerrufsrecht befindet sich<br />

seit Jahren im Wandel, so dass man fast schon<br />

den Sinn und Zweck aus den Augen ver loren hat.<br />

Wozu dient das Widerrufsrecht?<br />

Das deutsche Widerrufsrecht basiert auf europarechtlichen<br />

Vorschriften und soll Verbraucher vor<br />

typischen Gefahren des Fernabsatzes (z. B. Online-<br />

Shopping, Tele-Shopping, Katalogbestellungen) bewahren.<br />

Beim Fernabsatz befinden sich die Vertragsparteien<br />

(Käufer und Verkäufer) und die Kauf sache<br />

nicht an einem Ort. Der Käufer hat also nicht wie<br />

in einem Ladengeschäft die Möglichkeit, die Ware<br />

anzufassen oder anzuprobieren. Entschließt sich der<br />

Käufer in einem Ladengeschäft zum Kauf, dann ist<br />

er an den Kaufvertrag auch gebunden. Es gibt in<br />

diesen Fällen kein Widerrufsrecht und der Käufer ist<br />

bei einem Umtauschwunsch (Stichwort „Kaufreue“)<br />

auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Der alte<br />

Rechtsgrundsatz „geschlossene Verträge sind einzuhalten“<br />

wird aber bei modernen Fernabsatzverträgen<br />

zugunsten des Verbrauchers aufgeweicht. Grund: Ein<br />

Kunde muss sich zunächst auf die Bilder und die<br />

Produktbeschreibung im Online-Shop bzw. Katalog<br />

verlassen und kann die Ware erst nach dem abgeschlossenen<br />

Kaufvertrag und Versand überprüfen.<br />

Ohne ein Widerrufsrecht müsste er z. B. die Jeans,<br />

die er vorher nicht anprobieren konnte und nun daheim<br />

nicht passt, behalten. Es wäre unwahrscheinlich,<br />

dass ein Käufer in solchen Fällen noch einmal<br />

einen Einkauf über das Internet tätigen würde. Daher<br />

nutzt das Widerrufsrecht mittelbar auch den<br />

Shop-Be treibern. Das Gesetz verpflichtet die Händler<br />

dazu, ihre Käufer über dieses Recht umfassend zu<br />

informieren und stellt dafür eine Musterwiderrufsbelehrung<br />

zur Verfügung.<br />

www.ecommerce-leitfaden.de<br />

Am 4. August 2011 ist eine überarbeitete Musterwiderrufsbelehrung<br />

in Kraft getreten. Welchen<br />

Anlass gab es für die Neuregelung?<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf ein<br />

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus<br />

dem Jahr 2009 ein Gesetz zur Änderung der Wertersatzvorschriften<br />

verabschiedet, das am 4. August<br />

2011 in Kraft getreten ist. Der EuGH hat die alte<br />

deutsche Regelung beanstandet und verlangt, dass<br />

ein Verbraucher, der sein Widerrufsrecht ausübt,<br />

nicht generell zum Wertersatz für die Nutzung der<br />

Ware verpflichtet werden darf. Durch die nun gültige<br />

Neuregelung muss ein Verbraucher Wertersatz für gezogene<br />

Nutzungen (d. h. Gebrauchsvorteile) oder für<br />

die Verschlechterung nur leisten, wenn er die Kaufsache<br />

„übergebührlich“ genutzt hat. Dies muss der Verkäufer<br />

dem Kunden jedoch im Streitfall nachweisen.<br />

In der Gesetzessprache heißt es, dass die Ersatzpflicht<br />

nur eintreten soll, wenn der Verbraucher die Ware in<br />

einer Art und Weise genutzt hat, die über die „Prüfung<br />

der Eigenschaften und der Funktionsweise der<br />

Ware“ hinausgeht. So darf man z. B. eine Kamera zuhause<br />

einmal testen, aber nicht zwei Wochen mit in<br />

den Urlaub nehmen.<br />

Dieser Passus muss künftig in allen Belehrungstexten<br />

im Rahmen der Widerrufs- bzw. Rückgabefolgen<br />

auftauchen und dient daher als Kontrollinstrument,<br />

ob ein aktueller Text benutzt wird. Die<br />

Verwendung veralteter Belehrungstexte kann abgemahnt<br />

werden.

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