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E-COMMERCE- LEITFADEN - SKW Schwarz

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2–96 | IM INTERNET VERKAUFEN – ABER RICHTIG!<br />

Viele Online-Händler haben in den vergangenen<br />

Jahren E-Mail-Adressbestände aufgebaut und<br />

wollen diese zur Werbung nutzen. Wie können<br />

vorhandene Mail-Adressen rechtssicher für Werbekampagnen<br />

genutzt werden?<br />

Vor einiger Zeit wurden die Bestimmungen<br />

zur E-Mail-Werbung im § 7 des Gesetzes gegen<br />

den unlauteren Wettbewerb (UWG) neu gefasst.<br />

Der Unternehmer muss im Streitfall nachweisen,<br />

dass der Adressat der Werbung ausdrücklich der<br />

Nutzung seiner E-Mail-Adresse zu Werbezwecken<br />

zugestimmt hat. Der Empfänger muss der Werbung<br />

aktiv, z. B. durch Anklicken eines entsprechenden<br />

Opt-In- Kästchens, zugestimmt haben und der<br />

Unternehmer muss diese Zustimmung nachweisen<br />

können. Sofern alte Adressbestände keinen Nachweis<br />

der ausdrücklichen Zustimmung ermöglichen,<br />

sind diese Bestände praktisch wertlos, zumindest<br />

besteht ein sehr hohes Abmahnrisiko. Beim Aufbau<br />

neuer Verteiler sollten diese bei der Anmeldung<br />

das Double-Opt-In-Verfahren verwenden. In jeder<br />

Werbe-E-Mail muss darauf hingewiesen werden, dass<br />

der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse<br />

jederzeit widersprechen kann.<br />

Welche Ausnahmen gibt es von dem strengen<br />

Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung bei<br />

der E-Mail-Werbung?<br />

Ausnahmen sind nur in wenigen Fällen vorgesehen.<br />

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass der<br />

Händler die E-Mail-Adresse beim Verkauf einer Ware<br />

oder Dienstleistung vom Kunden selbst erhalten hat<br />

und der Händler jetzt Werbung für eine ähnliche<br />

Ware oder Dienstleistung macht. Ähnlich in diesem<br />

Sinne ist eine Ware oder Dienstleistung, wenn die<br />

beworbene Ware mit der vom Kunden gekauften<br />

Ware austauschbar ist oder wenn es sich um Zubehör<br />

zu der ursprünglich bestellten Ware handelt. Hat<br />

der Kunde beim Händler einen Staubsauger gekauft,<br />

kann der Händler dem Kunden Werbung für andere<br />

Staubsauger schicken. Auch die Werbung für Staubsaugerbeutel<br />

ist zulässig. Unzulässig wäre es aber,<br />

diesem Kunden eine Werbung für Kühlschränke zu<br />

schicken. Auch hier trägt der Unternehmer im Streitfall<br />

die volle Beweislast.<br />

www.ecommerce-leitfaden.de<br />

Ein Online-Händler möchte seinen Gewinn<br />

gerne behalten und nicht gleich wieder für<br />

hohe Abmahnkosten ausgeben. Wie kann er<br />

sich bereits im Vorfeld schützen?<br />

Man muss auf jeden Fall dafür Sorge tragen, dass<br />

immer aktuelle Dokumente im Shop eingesetzt<br />

werden. Gerade bei der Widerrufsbelehrung gab es in<br />

den letzten Jahren aufgrund von Urteilen und neuen<br />

Gesetzen immer wieder Neuerungen, auf die sofort<br />

reagiert werden musste. Eine endgültige Rechtssicherheit<br />

wird es im E-Commerce aufgrund der<br />

rasanten technischen Entwicklungen so bald nicht<br />

geben. Man sollte sich daher über geeignete Quellen,<br />

wie diesen Leitfaden, über die aktuellen Entwicklungen<br />

regelmäßig informieren und in Zweifelsfällen<br />

einen Anwalt um Rat fragen.<br />

SONDerPreIS

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