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Bericht des Verfassungsschutzes über das Jahr 2007 - MIK NRW

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Verfassungsschutzbericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen <strong>2007</strong><br />

6<br />

wenn er sich ein realistisches Bild von den Zielen und den Methoden derartiger Parteien<br />

verschaffen und die Öffentlichkeit aufklären will.<br />

Nachrichtendienstliche Mittel darf der Verfassungsschutz aber nur im Rahmen genau<br />

festgelegter Befugnisse einsetzen. Insbesondere darf er sie nur dann anwenden,<br />

wenn er die benötigten Informationen nicht auf andere Weise beschaffen kann. Er<br />

muss also stets die Verhältnismäßigkeit prüfen, bevor er mit diesen Mitteln arbeiten<br />

darf. Ein besonderes Verfahren oder eine besondere Erlaubnis ist vor allem für die<br />

Post- und Telefon<strong>über</strong>wachung vorgesehen, da dies mit massiven Grundrechtseingriffen<br />

verbunden ist.<br />

Übermittlung an andere Sicherheitsbehörden und Informationen für die Öffentlichkeit<br />

Der Verfassungsschutz verfügt <strong>über</strong> einen großen Bestand von teilweise hochsensiblen<br />

Daten. Die Erkenntnisse, die der Verfassungsschutz erlangt, werden im Einzelfall<br />

auch an die Polizei weitergegeben, wenn dies der Abwehr beziehungsweise Ahndung<br />

schwerer Straftaten dient. Abgesehen von der Weitergabe an andere Sicherheitsbehörden<br />

sind die Informationen <strong>des</strong> <strong>Verfassungsschutzes</strong> auch die Grundlage<br />

für den hier vorliegenden Verfassungsschutzbericht, <strong>des</strong>sen Zweck in § 5 VSG <strong>NRW</strong><br />

festgelegt ist. Die Verfassungsschutzberichte, Broschüren und Informationen im Internet,<br />

Vorträge und Diskussionsveranstaltungen etwa in Schulen, Universitäten oder<br />

vor sonstigem Fachpublikum klären <strong>über</strong> die Themen <strong>des</strong> <strong>Verfassungsschutzes</strong> auf.<br />

Durch seine nachrichtendienstlichen Mittel verfügt der Verfassungsschutz <strong>über</strong> Informationen<br />

zu Zielen und Methoden seiner Beobachtungsobjekte, die für eine Aufklärung<br />

der Öffentlichkeit notwendig sind. Zeitungen oder andere Medien können diese<br />

Informationen nicht im selben Maße liefern, weil die Erkenntnisse <strong>des</strong> <strong>Verfassungsschutzes</strong><br />

mit den Mitteln der herkömmlichen Recherche allein nicht zu erlangen sind.<br />

Beim Umgang mit extremistischen Organisationen und Bestrebungen zeigt sich <strong>das</strong><br />

liberale, aber abwehrbereite Konzept der Verfassung („wehrhafte Demokratie“): Das<br />

Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit, <strong>das</strong> Demonstrationsrecht<br />

– all dies gilt auch für Extremisten. Allerdings behält der Staat durch den Verfassungsschutz<br />

die extremistischen Bestrebungen im Auge. Er ist <strong>das</strong> Frühwarnsystem, <strong>das</strong><br />

den Staat in die Lage versetzt, rechtzeitig einzugreifen, wenn die vom Gesetz gezogenen<br />

Grenzen <strong>über</strong>schritten werden.

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