Bericht des Verfassungsschutzes über das Jahr 2007 - MIK NRW
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Verfassungsschutzbericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen <strong>2007</strong><br />
Rechtsextremismus<br />
Kernaufgabe <strong>des</strong> <strong>Verfassungsschutzes</strong> ist die Sammlung und Auswertung von Informationen<br />
<strong>über</strong> extremistische Organisationen und Gruppierungen, die sich gegen die<br />
freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Was zu den Wesensmerkmalen<br />
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, hat <strong>das</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />
in seinen Verbotsurteilen gegen die ‘Sozialistische Reichspartei’ (SRP) 952<br />
und die ‘Kommunistische Partei Deutschlands’ (KPD) im <strong>Jahr</strong> 956 bestimmt. Danach<br />
gehören hierzu:<br />
: Grund- und Menschenrechte<br />
: Volkssouveränität<br />
: Gewaltenteilung<br />
: Verantwortlichkeit der Regierung<br />
: Gesetzmäßigkeit der Verwaltung<br />
: Unabhängigkeit der Gerichte sowie <strong>das</strong><br />
: Mehrparteienprinzip mit dem Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition.<br />
Rechtsextremisten lehnen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ab. Sie<br />
betonen die ethnische Zugehörigkeit als bestimmen<strong>des</strong> Merkmal der Nation und als<br />
Grundlage der Politik. Rechtsextremisten sind von der Vorstellung geprägt, <strong>das</strong>s<br />
die Zugehörigkeit zu einer Nation oder Rasse entscheidende Bedeutung für <strong>das</strong><br />
Individuum besitzt, der alle anderen Interessen und Werte, auch Menschen- und<br />
Bürgerrechte, untergeordnet seien. Vor diesem ideologischen Hintergrund gibt es für<br />
Rechtsextremisten kein friedliches, gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Zusammenleben<br />
von Menschen unterschiedlicher Herkunft in einem Staat. Daraus folgen<br />
zwangsläufig Freund-Feind-Haltungen und Intoleranz gegen<strong>über</strong> Menschen anderer<br />
Herkunft, anderen Aussehens, anderer Religion.<br />
Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz<br />
durch <strong>das</strong> Verfassungsschutzgesetz <strong>NRW</strong> berechtigt, <strong>über</strong> eine Organisation<br />
zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen<br />
Bestrebung vorliegen. Für eine <strong>Bericht</strong>erstattung ist es nicht Voraussetzung, <strong>das</strong>s sich Verdachtsmomente<br />
bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur<br />
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies ausdrücklich hervorgehoben.<br />
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