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Bericht des Verfassungsschutzes über das Jahr 2007 - MIK NRW

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Verfassungsschutzbericht <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Nordrhein-Westfalen <strong>2007</strong><br />

ob von ihm aktuell die konkrete Gefahr strafrechtlich relevanter Verfehlungen ausgeht,<br />

als Identifikationsfigur für den islamischen Extremismus anzusehen; seine umgehende<br />

Entfernung ist zwingend geboten“. Nach der Veröffentlichung der Entscheidung<br />

am 2. Oktober 2004 wurde Metin Kaplan unter dem Widerstand einer kleinen Gruppe<br />

von Anhängern in einem Kölner Internetcafé festgenommen und vom Flughafen<br />

Düsseldorf nach Istanbul ausgeflogen, wo ihn sofort nach der Landung dortige Sicherheitskräfte<br />

festnahmen.<br />

Hochverratsprozess in der Türkei<br />

In der Türkei wurde Metin Kaplan wegen Hochverrats der Prozess gemacht. Ihm<br />

wurde vorgeworfen, zum gewaltsamen Sturz der türkischen Regierung aufgerufen<br />

zu haben, um einen Gottesstaat zu errichten. Kaplan soll 998 einen Terroranschlag<br />

auf <strong>das</strong> Atatürk-Mausoleum in Ankara befohlen haben, bei dem die dort zum Nationalfeiertag<br />

versammelte türkische Staatsspitze mit einem mit Sprengstoff beladenen<br />

Kleinflugzeug angegriffen werden sollte. In dem Prozess, der im April 2005 begann,<br />

wies Metin Kaplan die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück, allerdings ohne Erfolg.<br />

Das Gericht verurteilte Metin Kaplan am 20. Juni 2005 zu lebenslanger Haft. Am 0.<br />

November 2005 wurde die Entscheidung eines Berufungsgerichtes in Ankara bekannt,<br />

<strong>das</strong> Urteil sei aufgrund von Verfahrensfehlern aufgehoben worden. Eine neue<br />

Entscheidung ist bisher nicht ergangen.<br />

Verbot <strong>des</strong> ‘Kalifatsstaates’<br />

Nach dem Wegfall <strong>des</strong> Religionsprivilegs durch Änderung <strong>des</strong> Vereinsgesetzes war<br />

der ‘Kalifatsstaat’ am 8. Dezember 200 vom Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> Inneren verboten<br />

worden. Die Verbotsverfügung umfasste neben dem Kalifatsstaat die ‘Stichting<br />

Dinaar aan Islam’ (Hauptsitz in den Niederlanden, Nebensitz Köln) sowie 7 Teilorganisationen<br />

(Ortsvereine), davon vier in <strong>NRW</strong>.<br />

In einer zweiten Verbotswelle wurden mit Verfügung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>des</strong><br />

Innern vom 6. September 2002 weitere 6 Teilorganisationen verboten, davon fünf<br />

in <strong>NRW</strong>. Zur Begründung heißt es, diese Vereine seien derart in den ‘Kalifatsstaat’<br />

eingegliedert, <strong>das</strong>s sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung<br />

dieser Vereinigung anzusehen seien.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bestätigte im November 2002 <strong>das</strong> Verbot mit der<br />

Begründung, der Kalifatsstaat verstoße gegen die im Grundgesetz verankerten Prin-<br />

islamismus 20

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