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Materialbericht EFRE - Strukturfonds in Sachsen - Freistaat Sachsen

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Kohärenz der Ziele<br />

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen<br />

- 275 -<br />

In ähnlichem <strong>in</strong>haltlichen Kontext werden unabhängig von der <strong>EFRE</strong>-Förderung Mittel<br />

über weitere Programme und die entsprechenden Richtl<strong>in</strong>ien umgesetzt. Von Bedeutung<br />

s<strong>in</strong>d dabei die Möglichkeiten der Städtebauförderung des Bundes (Besonderes Städte-<br />

baurecht gemäß BauGB, ab §136 BauGB). Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

nach §136ff. bzw. §165ff. BauGB s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbesondere auf städtebauliche Elemente ausge-<br />

richtet. Mit der Sanierungsmaßnahme sollen städtebauliche Missstände <strong>in</strong> bezug auf<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. die Funktionsfähigkeit des Gebietes beseitigt werden.<br />

Im Rahmen von Entwicklungsmaßnahmen sollen Stadtgebiete ausgehend von ihrer ge-<br />

me<strong>in</strong>dlichen oder regionalen Bedeutung baulich entwickelt bzw. neu geordnet werden.<br />

Maßnahmen des Bund-Länder-Programms Städtebaulicher Denkmalschutz bzw. für die<br />

Erhaltung und Pflege sächsischer Kulturdenkmale (Landesprogramm) orientieren sich vor<br />

allem auf die bauliche Wiederherstellung und den Erhalt von historischen Altstadtberei-<br />

chen bzw. von Kulturdenkmalen. Die städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubau-<br />

gebiete geschieht <strong>in</strong>sbesondere unter der Zielstellung der Verbesserung der sozialen,<br />

kulturellen und technischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes <strong>in</strong> diesen Bereichen. 272<br />

Im Gegensatz zu den Maßnahmen <strong>in</strong>nerhalb der Fördermöglichkeiten mit städtebauli-<br />

chem Fokus werden die <strong>EFRE</strong>-Mittel der Maßnahme 2.3 zur Umsetzung e<strong>in</strong>es komplexe-<br />

ren Zielkatalogs e<strong>in</strong>gesetzt, <strong>in</strong> dem die (lokal-)ökonomische Entwicklung, ökologische,<br />

<strong>in</strong>frastrukturelle, städtebauliche u.a. Aspekte berücksichtigt werden. Mit Blick auf ihre Ziel-<br />

stellung können die e<strong>in</strong>schlägigen Instrumente der städtebaulichen Erneuerung (<strong>in</strong>kl. der<br />

Weiterentwicklung großer Neubaugebiete) <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne positive Auswirkungen auf die<br />

<strong>EFRE</strong>-Aktivitäten zeigen. Entgegengesetzt s<strong>in</strong>d Effekte auf die städtebaulich geprägten<br />

Programme durch entsprechende <strong>EFRE</strong>-f<strong>in</strong>anzierte Projekte denkbar. Allerd<strong>in</strong>gs dürften<br />

diese durch <strong>EFRE</strong>-Mittel hervorgerufenen Effekte weniger relevant se<strong>in</strong>, da häufig sehr<br />

unterschiedliche E<strong>in</strong>zelmaßnahmen mit Blick auf den komplexen Zielkatalog durchgeführt<br />

272<br />

Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Aktivitäten im Rahmen des städtebaulichen<br />

Denkmalschutzes sowie zur städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete werden im <strong>Freistaat</strong><br />

<strong>Sachsen</strong> über die Verwaltungsvorschrift des SMI über die Vorbereitung, Durchführung und Förderung<br />

von Maßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung im <strong>Freistaat</strong> <strong>Sachsen</strong> vom 29.11.2002 durchgeführt<br />

(VwV Städtebauliche Erneuerung). Die E<strong>in</strong>satz von Städtebauförderungsmitteln des Bundes wird<br />

jährlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Verwaltungsvere<strong>in</strong>barung über die Gewährung von F<strong>in</strong>anzhilfen des Bundes an die<br />

Länder nach Art. 104a Abs. 4 GG zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen geregelt (Programmbereiche,<br />

Mittelverteilung; vgl. § 164b BauGB; VV Städtebauförderung, z. Zt. i.d.F. vom 26.8.2004). Die darauf<br />

aufbauenden Förderrichtl<strong>in</strong>ien der Länder (z. B. VwV Städtebauliche Erneuerung des SMI) legen<br />

dann die genauen Förderkriterien, Auswahlschwerpunkte für E<strong>in</strong>zelmaßnahmen etc. fest. Schutz und<br />

Pflege von Kulturdenkmalen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des SMI über die Gewährung<br />

von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von sächsischen Kulturdenkmalen und zur Aus- und Fortbildung<br />

der Denkmalpflege i. d. F. vom 16.12002 (VwV Denkmalförderung).

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