Die Welt der Wünschelrutengänger und Pendler - SSOAR
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ste Gr<strong>und</strong> dafür sein, daß die rechtliche <strong>und</strong> kriminalistische Praxis sehr zu-<br />
rückhaltend <strong>und</strong> uneinheitlich mit <strong>der</strong> Radiästhesie umgeht. Im Regelfall<br />
erfolgen »Verurteilungen von Erdentstrahlern wegen Betrugs (. . .) in ver-<br />
schwindend geringer Anzahl <strong>und</strong> zwar nur dann, wenn einschlägige Vor-<br />
strafen vorliegen. Es wurde zwar regelmäßig Anklage wegen Betrugs erho-<br />
ben, doch wurde das Verfahren in den meisten Fällen aus verschiedenen<br />
Gründen eingestellt.« (Schäfer 1958, 258)<br />
<strong>Die</strong> Verhältnisse haben sich seit diesen Bemerkungen Schafers aus dem<br />
Jahre 1958 nicht gr<strong>und</strong>legend verän<strong>der</strong>t. Zwar werden Gerichtsverfahren<br />
angestrengt, wie jüngst am Landgericht Stuttgart, das einen Rutengänger<br />
<strong>und</strong> <strong>Pendler</strong> verurteilte. Wie bei ähnlichen Urteilen handelt es sich jedoch<br />
auch hier um einen spektakulären Fall. Der Radiästhet hatte 14.000 DM von<br />
einer K<strong>und</strong>in verlangt, die kurz nach seinen Maßnahmen verstarb.<br />
»<strong>Die</strong> strafrechtliche Verurteilung scheitert häufig an <strong>der</strong> nicht nachweis-<br />
baren Kausalität <strong>und</strong> <strong>der</strong> fehlenden Nachweisbarkeit <strong>der</strong> subjektiven Tatbe-<br />
standsmerkmale, an überzogenen Grenzen <strong>der</strong> Therapiefreiheit <strong>und</strong> an<br />
Schwierigkeiten <strong>der</strong> Beweisführung.« (Tolksdorf 1987, 46). Das Zögern<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung ist vielmehr im Fehlen rechtlicher Kriterien begrün-<br />
det. Im Mittelpunkt rechtlicher Auseinan<strong>der</strong>setzungen mit <strong>der</strong> Radiästhe-<br />
sie steht, wie schon bemerkt, die medizinische Radiästhesie, vor allem die<br />
sogenannten Erdstörgeräte, die vor schädlichen Erdstrahlen schützen sol-<br />
len (Rose 1986). Für Heilgeräte bestehen, im Unterschied zu Arzneimit-<br />
teln, kaum Registraturvorschriften o<strong>der</strong> Auflagen hinsichtlich <strong>der</strong> klini-<br />
schen Überprüfung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Untersuchung auf die behauptete Wirkung. So<br />
muß die Rechtsprechung im Regelfall auf an<strong>der</strong>e Argumente ausweichen<br />
(Werbung, Wettbewerb, Betrug, Körperverletzung, die Parallele zu Heil-<br />
praktikern).<br />
Ein Argument <strong>der</strong> Rechtsprechung basiert ausdrücklich auf <strong>der</strong> wissen-<br />
schaftlichen Beurteilung <strong>der</strong> Radiästhesie: <strong>der</strong> Verkauf von Entstörem sei<br />
wegen <strong>der</strong> Ungewißtheit über die Ursache möglicher Störungen <strong>und</strong> über<br />
die Wirkungen <strong>der</strong> Geräte nicht statthaft, so daß man von Betrug reden<br />
könne; dazu komme noch »die Erregung des Aberglaubens durch Vortäu-<br />
schung überirdischer Kräfte« (Maurach nach Prokop/Wimmer 1985,145).<br />
Das juristische Hauptproblem stellt jedoch die »Heilk<strong>und</strong>eausübung«<br />
durch Radiästheten als medizinische Laien dar, d.h. »jede berufs- o<strong>der</strong> ge-<br />
werbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung o<strong>der</strong> Lin-<br />
<strong>der</strong>ung von Krankheiten, Leiden o<strong>der</strong> Körperschäden.«" Damit verb<strong>und</strong>en<br />
sind Vorwürfe des Kurpfuschertums <strong>und</strong> des Verstoßes gegen das Heilprak-<br />
tikergesetz12 sowie Beanstandungen <strong>der</strong> Werbeart <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vertriebsweise,<br />
die durch das Heilmittelwerbegesetz o<strong>der</strong> das Gesetz über den unlauteren