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schaft des Leistenden könne im Rahmen der §§ 14, 15 UStG deshalb nur aus der<br />
Sicht des Leistungsempfängers, sprich, nach dem Außenverhältnis beurteilt werden.<br />
Dieser Ansatz von Stadie erfasst das Problem Unselbständigkeit jedoch nicht<br />
im Kern, sondern versucht lediglich den Schaden auf der Vorsteuerseite des Leistungsempfängers<br />
zu begrenzen. Der Kern des Problems ist hingegen nicht in § 15<br />
UStG sondern in § 2 UStG beheimatet. Der Verlust des Vorsteuerabzuges ist lediglich<br />
Folge eines unsystematisch ausgelegten Unternehmerbegriffes. Zudem ist<br />
die mit der Lösung Stadies verbundene Behauptung, das Umsatzsteuerrecht weise<br />
zwei unterschiedliche Unternehmerbegriffe auf, mit dem Erfordernis einer konsistenten<br />
Terminologie des Gesetzes nicht vereinbar. Bedenken ergeben sich auch<br />
aus der Umsatzsteuerpraxis. Der Ansatz von Stadie, den Unternehmerbegriff im<br />
Sinne der §§ 14, 15 UStG ggf. extensiv auszulegen, um den Vorsteueranspruch<br />
des Leistungspartners nicht zu Fall zu bringen, fußt letztlich auf Billigkeitsüberlegungen,<br />
welche zu außerordentlich schwierigen Beweisfragen führen. Die überspannte<br />
Auslegung des Vorsteuererstattungsanspruches ist nämlich dann nicht<br />
mehr gerechtfertigt, wenn der Leistende oder ein Dritter das Verhältnis der Unselbständigkeit<br />
offengelegt hat und damit den guten Glauben des Geschäftspartners<br />
zerstört.<br />
B. Grundtatbestände (§§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 3 Absätze 1 und 9 UStG)<br />
Der Grundtatbestand der Besteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
UStG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 9 UStG. Während § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Steuerpflicht<br />
aus der Verbindung subjektiver und objektiver Tatbestandsvoraussetzungen<br />
ableitet und insoweit als Rechtsgrundlage für die Zurechnung anzusehen ist,<br />
wird in § 3 Abs. 1 und 9 UStG der objektive Tatbestand der Besteuerung näher<br />
spezifiziert und differenziert. Die Unterscheidung in Lieferungen und sonstige<br />
Leistungen, die sachliche Zuordnung, dient hauptsächlich der Bestimmung des<br />
Ortes der Leistung, der insbesondere für die Frage von Bedeutung ist, ob ein steuerbarer<br />
Umsatz im Inland vorliegt. Des weiteren erlangt die Zuordnung einer<br />
Leistung zu § 3 Abs. 1 oder 9 UStG Bedeutung bei der Feststellung, ob objektive<br />
Steuerbefreiungstatbestände einschlägig sind. Zwar verknüpft § 1 Abs. 1 Nr. 1<br />
UStG den objektiven Tatbestand der Besteuerung mit dem Steuerpflichtigen<br />
(„Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer”), die Vorschrift gibt<br />
jedoch keinen unmittelbaren Aufschluss darüber, nach welchen Grundsätzen zu<br />
ermitteln ist, wer eine Leistung erbracht hat.<br />
Vielmehr ist die Tatbestandsverwirklichung aus dem Leistungsbegriff an<br />
sich abzuleiten. Knüpft man an die Definition von Nieskens 431 an, so ist eine Leistung<br />
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes „die willentliche Zuwendung des wirtschaftlichen<br />
Gehalts eines konkreten, verkehrsfähigen Wirtschaftsgutes an einen<br />
bestimmten Empfänger, deren wirtschaftliche Bedeutung sich nicht in einer Ent-<br />
431 Rau/Dürrwächter, UStG, § 3 Anm. 355.