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98<br />

Fall würde wohl niemand eine Lieferung des beschränkt Berechtigten an den Eigentümer<br />

annehmen, zumal auch die Einräumung einer beschränkt dinglichen<br />

Position keine Lieferung darstellt.<br />

Die Eigenart der Verfügung kraft Ermächtigung besteht darin, dass der<br />

Nichtberechtigte im eigenen Namen wirksam verfügen kann, obwohl ihm das<br />

Recht, über welches er verfügt, nicht zusteht. Der Ermächtigte bleibt Nichtberechtigter<br />

und ist nach § 816 Abs. 1 S.1 BGB dem Berechtigten zur Herausgabe des<br />

durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 488 Es erfolgt auch keine Rechtsübertragung,<br />

der Ermächtigende bleibt vielmehr Rechtsinhaber, und der Ermächtigte<br />

wird von ihm nur autorisiert, das Recht in eigenem Namen auszuüben. Der Ermächtigte<br />

erlangt nur eine mit der des Berechtigten konkurrierende Verfügungsmacht.<br />

Eine verdrängende ausschließliche Berechtigung ist durch § 137 S. 1 BGB<br />

ausgeschlossen. M.E. lässt sich hierin auch erblicken, dass es noch zu keinem<br />

Konsumguttransfer kommt. Schon Popitz formulierte, eine Leistung im Sinne des<br />

Umsatzsteuerrechts bestehe „im Herbeiführen eines fremden Nutzens auf Kosten<br />

eines Rechtsguts des Schuldners” 489 . Die Rechtsstellung des Ermächtigenden wird<br />

jedoch in keiner Weise beeinträchtigt, und der Ermächtigte hat keinen individuellen<br />

Vorteil aus der Ermächtigung.<br />

Fraglich bliebe auch die Würdigung einer Verfügung des Ermächtigenden<br />

einem Dritten gegenüber. Der Ermächtigte wäre in diesem Falle beliefert, obwohl<br />

er seine Autorität, Verfügungen zu treffen, letztlich nicht nutzen konnte. Ein, gemessen<br />

am Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer sicherlich unbefriedigendes<br />

Ergebnis. Folgt man dieser Ansicht, so kann auch für die Verkaufskommission<br />

nichts anderes gelten. Weder die Besitzübertragung noch die Verfügungsermächtigung<br />

und auch nicht beides zusammen kann als Lieferung im Sinne des § 3<br />

Abs. 1 UStG angesehen werden. Wie bei der Verkaufskommission wird lediglich<br />

im Außenverhältnis eine entgeltliche Lieferung erbracht, während der Kommissionär<br />

im Innenverhältnis eine sonstige (Arbeits)Leistung erbringt.<br />

3. Die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG<br />

§ 3 Abs. 3 UStG fingiert für handelsrechtliche Kommissionsgeschäfte (§<br />

383 HGB) eine durchgängige Lieferungskette vom Kommittenten über den Kommissionär<br />

zum Erwerber für den Fall der Verkaufskommission und im Falle der<br />

Einkaufskommission vom Veräußerer über den Kommissionär zum Kommittenten.<br />

Hinsichtlich der Einkaufskommission, bzw. allgemeiner gesprochen, der<br />

Vollrechtsübertragung, fingiert § 3 Abs. 3 UStG die Entgeltlichkeit im Innenverhältnis.<br />

490 Zwar besagt § 3 Abs. 3 UStG nur, dass zwischen dem Kommittenten<br />

und dem Kommissionär eine Lieferung vorliegt, während die Entgeltlichkeit keine<br />

Erwähnung findet. Es kann nach dem Ziel der Norm, nämlich den Kommissio-<br />

488 MünchKomm-Lieb, BGB, § 816 Anm. 24.<br />

489 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 191.<br />

490 So auch Schön, UR 1988, 1 (4).

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