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98<br />
Fall würde wohl niemand eine Lieferung des beschränkt Berechtigten an den Eigentümer<br />
annehmen, zumal auch die Einräumung einer beschränkt dinglichen<br />
Position keine Lieferung darstellt.<br />
Die Eigenart der Verfügung kraft Ermächtigung besteht darin, dass der<br />
Nichtberechtigte im eigenen Namen wirksam verfügen kann, obwohl ihm das<br />
Recht, über welches er verfügt, nicht zusteht. Der Ermächtigte bleibt Nichtberechtigter<br />
und ist nach § 816 Abs. 1 S.1 BGB dem Berechtigten zur Herausgabe des<br />
durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. 488 Es erfolgt auch keine Rechtsübertragung,<br />
der Ermächtigende bleibt vielmehr Rechtsinhaber, und der Ermächtigte<br />
wird von ihm nur autorisiert, das Recht in eigenem Namen auszuüben. Der Ermächtigte<br />
erlangt nur eine mit der des Berechtigten konkurrierende Verfügungsmacht.<br />
Eine verdrängende ausschließliche Berechtigung ist durch § 137 S. 1 BGB<br />
ausgeschlossen. M.E. lässt sich hierin auch erblicken, dass es noch zu keinem<br />
Konsumguttransfer kommt. Schon Popitz formulierte, eine Leistung im Sinne des<br />
Umsatzsteuerrechts bestehe „im Herbeiführen eines fremden Nutzens auf Kosten<br />
eines Rechtsguts des Schuldners” 489 . Die Rechtsstellung des Ermächtigenden wird<br />
jedoch in keiner Weise beeinträchtigt, und der Ermächtigte hat keinen individuellen<br />
Vorteil aus der Ermächtigung.<br />
Fraglich bliebe auch die Würdigung einer Verfügung des Ermächtigenden<br />
einem Dritten gegenüber. Der Ermächtigte wäre in diesem Falle beliefert, obwohl<br />
er seine Autorität, Verfügungen zu treffen, letztlich nicht nutzen konnte. Ein, gemessen<br />
am Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer sicherlich unbefriedigendes<br />
Ergebnis. Folgt man dieser Ansicht, so kann auch für die Verkaufskommission<br />
nichts anderes gelten. Weder die Besitzübertragung noch die Verfügungsermächtigung<br />
und auch nicht beides zusammen kann als Lieferung im Sinne des § 3<br />
Abs. 1 UStG angesehen werden. Wie bei der Verkaufskommission wird lediglich<br />
im Außenverhältnis eine entgeltliche Lieferung erbracht, während der Kommissionär<br />
im Innenverhältnis eine sonstige (Arbeits)Leistung erbringt.<br />
3. Die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG<br />
§ 3 Abs. 3 UStG fingiert für handelsrechtliche Kommissionsgeschäfte (§<br />
383 HGB) eine durchgängige Lieferungskette vom Kommittenten über den Kommissionär<br />
zum Erwerber für den Fall der Verkaufskommission und im Falle der<br />
Einkaufskommission vom Veräußerer über den Kommissionär zum Kommittenten.<br />
Hinsichtlich der Einkaufskommission, bzw. allgemeiner gesprochen, der<br />
Vollrechtsübertragung, fingiert § 3 Abs. 3 UStG die Entgeltlichkeit im Innenverhältnis.<br />
490 Zwar besagt § 3 Abs. 3 UStG nur, dass zwischen dem Kommittenten<br />
und dem Kommissionär eine Lieferung vorliegt, während die Entgeltlichkeit keine<br />
Erwähnung findet. Es kann nach dem Ziel der Norm, nämlich den Kommissio-<br />
488 MünchKomm-Lieb, BGB, § 816 Anm. 24.<br />
489 Popitz, UStG 1919, 2. Aufl. 1921, S. 191.<br />
490 So auch Schön, UR 1988, 1 (4).