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160<br />

zu besteuern, wenn der Gegenstand wegen Erwerbs von einem Nichtsteuerpflichtigen<br />

nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Es würde „mit dem gemeinsamen<br />

Mehrwertsteuersystem in Einklang stehen ..., bei der Besteuerung der privaten<br />

Nutzung eines Betriebsgegenstandes, ..., die Steuer ... auf die Ausgaben und den<br />

Erhalt des Gegenstandes zu erheben, für die ein Recht des Steuerpflichtigen zum<br />

Vorsteuerabzug besteht. Mit einem solchen Vorgehen könnte nämlich eine Doppelbesteuerung<br />

des Gegenstandes selbst als auch die Nichtbesteuerung des Endverbrauches<br />

vermieden werden.”<br />

(ii) Neuregelung des<br />

Eigenverbrauches<br />

durch das Steuerentlastungsgesetz<br />

1999/2000/2002<br />

Die neue gesetzliche Regelung des Eigenverbrauches versucht nunmehr<br />

vor allem in Bezug auf die Abhängigkeit der Besteuerung vom Vorsteuerabzug<br />

die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes umzusetzen. § 3 Abs. 1b UStG setzt insofern<br />

tatbestandlich voraus, „dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen<br />

oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.” Leider enthält sich das Gesetz<br />

einer näheren Definition dessen, was unter einem Bestandteil zu verstehen ist.<br />

Die Klärung dieser Streitfrage steht also noch aus. 774<br />

Nach der Neukonzeption wird in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 6 und<br />

Art. 6 Abs. 2 der 6. RL-EG davon ausgegangen, dass die unentgeltlichen Wertabgaben<br />

aus dem Unternehmen Lieferungen gegen Entgelt bzw. Dienstleistungen<br />

gegen Entgelt gleichgestellt sind. Dementsprechend wird die Rechtsgrundlage für<br />

die Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben insbesondere für den Unternehmer<br />

und dessen Angehörige (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Lit. a und b UStG 1993), für Arbeitnehmer<br />

und deren Angehörige (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Lit. b UStG 1993) sowie für Gesellschafter<br />

und deren Angehörige (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG 1993) aus § 1 UStG herausgenommen<br />

und in § 3 Abs. 1b und 9a UStG 1999 untergebracht.<br />

Zu einer Verschärfung der Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben führt<br />

der neue § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG 1999. Hiernach wird jede unentgeltliche Zuwendung<br />

eines Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens, ausgenommen Geschenke<br />

von geringem Wert und Warenmuster, einer Lieferung gegen Entgelt<br />

gleichgestellt. Die neue Regelung, welche nach Meinung des Schrifttums 775 Art. 5<br />

Abs. 6 der 6. RL-EG entspreche, dient nach dem Willen des Gesetzgebers der<br />

Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauches. 776 Hierunter<br />

fallen z.B. Sachspenden an Vereine und Warenabgaben anlässlich von Preisaus-<br />

774 Mit Beschluss v. 15.7.1999, BB 1999, 2120 hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung<br />

vorgelegt.<br />

775 Hierzu Widmann, DB 1999, 925 (926); Rondorf, DStR 1999, 615 (618).<br />

776 Vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfes der Koalitionsfraktionen, BT-Drucks. 14/23, S.<br />

196.

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