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Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zugewiesen. Der Unternehmerbegriff ist<br />
insofern für das Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung.<br />
2. Funktion des Unternehmers im Umsatzsteuersystem<br />
Das systemgerechte Steuersubjekt entspricht nach der hier vertretenen<br />
Auffassung einer Wirtschaftseinheit im Sinne eines wirtschaftlich handelnden<br />
Fremdversorgers. Ihm obliegt die Pflicht, die Konsumgüter mit einer proportionalen<br />
Verbrauchsteuer zu belasten, diese einzunehmen und an den Fiskus abzuführen.<br />
Der Unternehmer fungiert also wie ein Treuhänder des Fiskus. 293 Die indirekte<br />
Erfassung und Besteuerung des Konsums ist deshalb notwendig, da ein unmittelbarer<br />
Steuerzugriff beim Verbraucher praktisch nicht durchführbar ist. Diese<br />
Stellung des Unternehmers im Umsatzsteuersystem, als ein umfassender Versorger<br />
mit Waren und Dienstleistungen aller Art, rechtfertigt einen möglichst weiten<br />
Unternehmerbegriff, um der Idee nach den Verbrauch umfassend zu belasten.<br />
Eine Aussparung bestimmter wirtschaftlich handelnder Gruppen bedeutet gleichzeitig<br />
immer einen Bruch in der Systematik der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber<br />
war sich dessen zwar bewusst, hielt aber dennoch für notwendig, die subjektive<br />
Steuerpflicht systemwidrig einzuengen. Mit der Einführung des Unternehmerbegriffes<br />
durch das Gesetz 294 vom 16.10.1934 wurden erstmalig die Ausübung öffentlicher<br />
Gewalt aus der subjektiven Steuerpflicht ausgeklammert. Die Thematik war<br />
indessen nicht neu. Schon bei der Einführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel<br />
295 vom 26.6.1916 und den Umsatzsteuergesetzen von 1918 296 und<br />
1919 297 wurde lebhaft über die Befreiung der Versorgungsbetriebe gestritten. In<br />
der Begründung zum Regierungsentwurf zum Umsatzsteuergesetz 1919 wird ausgeführt,<br />
dass die Umsatzsteuer keine Gewerbesteuer sei, Art und Person des die<br />
Leistung ausführenden Unternehmens daher gleichgültig seien. Dem Charakter<br />
der Umsatzsteuer als einer allgemeinen Verbrauchsteuer entspreche die möglichst<br />
ausnahmslose Erfassung aller Lieferungen und Leistungen. Eine Befreiung sei<br />
daher nur bei Gemeinnützigkeit geboten. 298<br />
Von weitaus größerer Bedeutung für diese Untersuchung sind jedoch<br />
zwei weitere Ausnahmen, die den Kreis der Steuerpflichtigen einengen. Steuerbar<br />
waren seit dem ersten deutschen Umsatzsteuergesetz von 1918 inländische Lieferungen<br />
und sonstige Leistungen solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche,<br />
seit 1919 auch (frei)berufliche Tätigkeit ausübten. Steuerbar waren somit lediglich<br />
unternehmerische Umsätze, nicht aber „nicht selbständige” und private Umsätze. Zum<br />
Verzicht auf die Besteuerung der nicht selbständigen Tätigkeit ist in der amtlichen Be-<br />
293 Ebenso Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 20; Tehler, DVR 1983, 163 (166).<br />
294 RGBl. I 1934, 942.<br />
295 RGBl. I 1916, 639.<br />
296 RGBl. I 1918, 779.<br />
297 RGBl. I 1919, 2157.<br />
298 Ausschuß-Bericht, NV-Drucks. 1919 Nr. 1753, S. 1811 ff.