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59<br />

Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) zugewiesen. Der Unternehmerbegriff ist<br />

insofern für das Umsatzsteuerrecht von zentraler Bedeutung.<br />

2. Funktion des Unternehmers im Umsatzsteuersystem<br />

Das systemgerechte Steuersubjekt entspricht nach der hier vertretenen<br />

Auffassung einer Wirtschaftseinheit im Sinne eines wirtschaftlich handelnden<br />

Fremdversorgers. Ihm obliegt die Pflicht, die Konsumgüter mit einer proportionalen<br />

Verbrauchsteuer zu belasten, diese einzunehmen und an den Fiskus abzuführen.<br />

Der Unternehmer fungiert also wie ein Treuhänder des Fiskus. 293 Die indirekte<br />

Erfassung und Besteuerung des Konsums ist deshalb notwendig, da ein unmittelbarer<br />

Steuerzugriff beim Verbraucher praktisch nicht durchführbar ist. Diese<br />

Stellung des Unternehmers im Umsatzsteuersystem, als ein umfassender Versorger<br />

mit Waren und Dienstleistungen aller Art, rechtfertigt einen möglichst weiten<br />

Unternehmerbegriff, um der Idee nach den Verbrauch umfassend zu belasten.<br />

Eine Aussparung bestimmter wirtschaftlich handelnder Gruppen bedeutet gleichzeitig<br />

immer einen Bruch in der Systematik der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber<br />

war sich dessen zwar bewusst, hielt aber dennoch für notwendig, die subjektive<br />

Steuerpflicht systemwidrig einzuengen. Mit der Einführung des Unternehmerbegriffes<br />

durch das Gesetz 294 vom 16.10.1934 wurden erstmalig die Ausübung öffentlicher<br />

Gewalt aus der subjektiven Steuerpflicht ausgeklammert. Die Thematik war<br />

indessen nicht neu. Schon bei der Einführung des Gesetzes über einen Warenumsatzstempel<br />

295 vom 26.6.1916 und den Umsatzsteuergesetzen von 1918 296 und<br />

1919 297 wurde lebhaft über die Befreiung der Versorgungsbetriebe gestritten. In<br />

der Begründung zum Regierungsentwurf zum Umsatzsteuergesetz 1919 wird ausgeführt,<br />

dass die Umsatzsteuer keine Gewerbesteuer sei, Art und Person des die<br />

Leistung ausführenden Unternehmens daher gleichgültig seien. Dem Charakter<br />

der Umsatzsteuer als einer allgemeinen Verbrauchsteuer entspreche die möglichst<br />

ausnahmslose Erfassung aller Lieferungen und Leistungen. Eine Befreiung sei<br />

daher nur bei Gemeinnützigkeit geboten. 298<br />

Von weitaus größerer Bedeutung für diese Untersuchung sind jedoch<br />

zwei weitere Ausnahmen, die den Kreis der Steuerpflichtigen einengen. Steuerbar<br />

waren seit dem ersten deutschen Umsatzsteuergesetz von 1918 inländische Lieferungen<br />

und sonstige Leistungen solcher Personen, die eine selbständige gewerbliche,<br />

seit 1919 auch (frei)berufliche Tätigkeit ausübten. Steuerbar waren somit lediglich<br />

unternehmerische Umsätze, nicht aber „nicht selbständige” und private Umsätze. Zum<br />

Verzicht auf die Besteuerung der nicht selbständigen Tätigkeit ist in der amtlichen Be-<br />

293 Ebenso Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 20; Tehler, DVR 1983, 163 (166).<br />

294 RGBl. I 1934, 942.<br />

295 RGBl. I 1916, 639.<br />

296 RGBl. I 1918, 779.<br />

297 RGBl. I 1919, 2157.<br />

298 Ausschuß-Bericht, NV-Drucks. 1919 Nr. 1753, S. 1811 ff.

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