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187<br />
Gedanke kann jedoch nicht soweit gehen, jede Kostenbelastung im Unternehmensbereich<br />
rückgängig machen zu wollen, unabhängig davon, ob tatsächlich<br />
Vorleistungen in das kostenbelastete Unternehmen eingegangen sind. 886 Dies verdeutlicht<br />
schon der Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, der die Ausführung<br />
einer Lieferung oder sonstigen Leistung für das Unternehmen des vorsteuerbegehrenden<br />
Unternehmers voraussetzt. Gleiches gilt für den Text der 6. RL-EG,<br />
die in Art. 17 Abs. 2 die Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferung von<br />
Gegenständen, die vom Steuerpflichtigen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze<br />
verwendet werden, zur Voraussetzung für die Vorsteuerentlastung macht. Es<br />
kommt also darauf an, dass der Unternehmer die Vorleistungen in seinem Unternehmen<br />
verwendet, diese in sein Unternehmen bzw. seine unternehmerische Tätigkeit<br />
eingehen. In den Mittelpunkt rücken damit die Zuordnungskriterien. 887 In<br />
Zweifelsfällen muss der Unternehmer darlegen können, dass die bezogene Leistung<br />
seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit hat fördern sollen. 888<br />
Auch die Entlastungskonzeption des Vorsteuerabzuges steht dem Gedanken<br />
von Stadie entgegen, den Unternehmer, unabhängig von einem konkreten<br />
Leistungsbezug, von jeglichen Vorsteuerbelastungen zu befreien, denn die Vorleistungen<br />
gehen gerade nicht in die weitere Wertschöpfungskette des entgeltentrichtenden<br />
Unternehmers ein, wenn er die Leistungen nicht tatsächlich empfängt.<br />
Eine konkrete Kumulation von Umsatzsteuer ist demnach nicht zu befürchten.<br />
Zwar äußert sich die entrichtete Umsatzsteuer des Unternehmers in seiner allgemeinen<br />
Kostenkalkulation und führt damit letztlich auch zu einer Kumulation.<br />
Diese Kumulativwirkung ist allerdings nicht in der Systematik des Umsatzsteuergesetzes<br />
angelegt und kann m.E. auch nicht als wettbewerbsverzerrend angesehen<br />
werden. Im Ergebnis bleibt die tatsächliche wirtschaftliche Belastung damit zwar<br />
ungeschriebenes Merkmal für den Vorsteuerabzug, zur Identifizierung des Leistungsempfängers<br />
ist dieses Merkmal isoliert jedoch unbrauchbar.<br />
(b)<br />
Entgelt von dritter Seite<br />
§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG bestimmt, dass zum Entgelt auch gehört, was ein<br />
anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.<br />
Ein zusätzliches Entgelt von dritter Seite liegt jedoch nur vor, wenn ein unmittelbarer<br />
Zusammenhang zwischen der Leistung des Unternehmers und der Zuwendung<br />
des Dritten feststellbar ist. Entscheidendes Merkmal, ob Entgelt von dritter<br />
Seite und damit Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG oder ein steuerlich<br />
unbeachtlicher Zuschuss vorliegt, ist regelmäßig, ob die Mittel des Dritten eine<br />
preisauffüllende Funktion im Leistungsaustausch einnehmen. 889 Neben der im<br />
886 Ebenso Forgách in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Anm. 98.<br />
887 Siehe hierzu § 7.B.3.a.(2).<br />
888 Vgl. insbesondere BFH v. 30.4.1987, BFHE 150, 178, BStBl. II 1987, 688; vgl. auch BFH v.<br />
18.12.1986, BFHE 149, 78, BStBl. II 1987, 350; Mößlang, Umsatzsteuerkongreß-Bericht<br />
1988/89, S. 207, 212.<br />
889 Hierzu z.B. Schuhmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 10 Anm. 235.