12.10.2014 Aufrufe

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

Dokument_1.pdf (1165 KB) - OPUS4

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

185<br />

Unternehmen ausgeführt worden sind” setzt der Gesetzgeber die Kenntnis über<br />

den Leistungsempfänger vielmehr als gegeben voraus, indem er bereits die materiellen<br />

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Unternehmereigenschaft; Leistung<br />

für das Unternehmen) in dessen Person darlegt. Auch der Richtlinientext der<br />

6. RL-EG wird nicht deutlicher, indem es in Art. 17 Abs. 2 Lit. a heißt: „Soweit<br />

die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze<br />

verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten<br />

Steuer folgende Beträge abzuziehen: a.) die im Inland geschuldete oder entrichtete<br />

Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen<br />

Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden<br />

oder erbracht werden.”<br />

Da die Bestimmung des Leistungsempfängers offenbar im Gesetz keine<br />

unmittelbare Regelung erfahren hat, werden in der Rechtsprechung und im<br />

Schrifttum unterschiedliche Kriterien in Betracht gezogen, welche für die Bestimmung<br />

des Empfängers einer Leistung maßgebend sein sollen. Rechtsprechung<br />

und Finanzverwaltung folgen dabei in erster Linie der zivilrechtlichen Betrachtung<br />

und bestimmen die Person des Leistungsempfängers nach der schuldrechtlichen<br />

Anspruchslage. 877 Wird aber unter Missachtung des vertraglichen Leistungsanspruchs<br />

die Leistung tatsächlich gegenüber einem Dritten erbracht, kann der<br />

Dritte unabhängig von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger<br />

sein. 878<br />

Insbesondere Stadie 879 kritisiert diese zivilrechtlich orientierte Betrachtung<br />

und verlangt unter Hinweis auf das Entlastungsprinzip des Vorsteueranspruchs,<br />

dass der Leistungsempfänger nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen<br />

Kriterien zu bestimmen sei. Widmann 880 geht sogar noch einen Schritt weiter,<br />

indem er unabhängig von der Entrichtung des Entgelts eine wirtschaftliche<br />

Zurechnung der Leistungsbezüge im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO vornehmen<br />

will. Leistungsempfänger soll danach derjenige sein, der letztlich die tatsächliche<br />

Herrschaft respektive die tatsächliche Verwendung der Vorleistung für sich<br />

beansprucht.<br />

Die Argumentationen orientieren sich dabei regelmäßig an vorgegebenen<br />

Idealbildern in Form durchgängiger Leistungsketten. 881 So sieht Reiß 882 in der<br />

Leistung an einen vom zivilrechtlichen Leistungsgläubiger abweichenden Dritten<br />

einfach eine Weiterleistung des zivilrechtlichen Vertragspartners an den Dritten<br />

und kommt so zu einem Doppelumsatz. Durch diese Vorwegnahme des<br />

877 BFH v. 26.11.1987, BFHE 151, 479 = BStBl. II 1988, 158 = UR 1988, 126; v. 7.5.1987, UR<br />

1988, 124 m. Anm. Weiß; v. 11.12.1986, BStBl. II 1987, 233; v. 13.9.1984, BFHE 142, 164 =<br />

BStBl. II 1985, 21 = UR 1985, 35; v. 3.11.1983, UR 1984, 61; vgl. auch Abschnitt 192 Abs.<br />

13 Satz 1 UStR 2000.<br />

878 BFH v. 1.6.1989, BFHE 157, 255 = BStBl. II 1989, 677 = UR 1990, 11 m. Anm. Weiß; vgl.<br />

auch Abschnitt 192 Abs. 13 Satz 6 UStR 2000.<br />

879 Stadie, Das Recht des Vorsteuerabzuges, S. 65 ff; ders., UR 1988, 19; ders. DStJG Bd. 13<br />

(1990), S. 179 (181 ff.).<br />

880 UR 1985, 80 ff.<br />

881 Vgl. insbesondere die ergebnisorientierten Ausführungen von Friedl, UR 1987, 65 ff.<br />

882 Tipke/Lang, Steuerrecht, § 14 Rz. 125; ders., StuW 1981, 81 (86).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!